BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T 62/08 - wird als unzul344ssig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei; au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 1 Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzul344ssig ist, weil die Rechtsbeschwer-de zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts 374ber die Festsetzung des Geb374hrenstreitwerts f374r die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von 247 574 ZPO gem344337 247 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit 247 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, 374ber die nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe 374berdies 247 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzul344ssig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu f374hrt, dass die grund-s344tzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 200 (247 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) f374r dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Be-klagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend 247 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht 344ndert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - 374berhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines h366heren Streit-werts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (247 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Fest-setzung eines zu niedrigen Wertes grunds344tzlich nicht beschwert (BGH, Be-schluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hart-mann, Kostengesetze, 39. Aufl., 247 68 GKG Rn. 5). Besondere Umst344nde, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streit-wertfestsetzung begr374nden k366nnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde 3 - 4 - nicht dazu nutzen, durch die Erh366hung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessf374hrung zu steigern. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 57 T 62/08 -
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