BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/01 vom 14. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke am 14. Januar 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter der H. A. GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um 300.000,00 DM beschlossen und die neue Stammeinlage selbst übernommen. Den sofort fäll i - gen Betrag von 100.000,00 DM hat er am 23. Februar 1999 auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt. Am selben Tag hat er von einem anderen Konto der Gesellschaft 47.734,03 DM ausgezahlt erhalten. Diesen Vorgang hat der kl a - gende Freistaat als nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung gewertet und wegen rückständiger Abgaben in Höhe von mehr als 51.000,00 DM den de m - - 3 - nach offenen Einlageanspruch der GmbH gegen den Beklagten in Hhe von 47.734,03 DM pfnden und sich zur Einziehung berweisen lassen. Mit der Klage hat er von dem Beklagten Zahlung des gepfndeten Betrages gefordert. Das Landgericht hat der Klage entsprochen; das Urteil ist dem Proze û - bevollmchtigten des Beklagten am 20. Dezember 2000 zugestellt worden. B e - reits am 16. Dezember 2000 hatte der Beklagte bei dem Landgericht durch persnliches Handschreiben "Einspruch" eingelegt. Über die formellen Erfo r - dernisse der Berufungseinlegung belehrt hat der Beklagte - wiederum durch persnliches Handschreiben - bei dem Landgericht "Berufung" eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluû als unzulssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem han d - schriftlich eingelegten "Widerspruch". - 4 - II. Die als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zu we r - tende Eingabe des Beklagten ist unzulssig, weil sie entgegen §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2, 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Mnke
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