BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40 /12 vom 1 4 . Mai 2013 in de m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 109 Abs. 1, § 707 Abs. 1 Satz 1, § 1065 Abs. 2 Satz 2 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs en t- fällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Siche r- heitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufg e hob en und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZB 40/12 - KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöst mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Erinnerung des Antrags gegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2013 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gegenstandswert: 30 Mio. Gründe: I. Der Antragsgegner wurde durch einen in G . am 1. Juli 2009 erlass e- nen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 n- sen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S . Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t . Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M . auf. Der Antragsteller stellte beim Kamme r- gericht einen Antrag auf Anerke nnung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulas - 1 - 3 - sung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ordnete das Kammergericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf V ollstreckbarerkl ä- rung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. Flugzeug in M . gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der A n- tragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. . Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schied s- spruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines B e- schlus ses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19. Juli 2012 gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zuste l- lung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den B e- schluss des Kammergerichts vom 4 . Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin b e- antragt, dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen A n- trag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antrag s- gegner mit seiner Erinnerung , der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat . 2 - 4 - II. Die gemäß § 1 1 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdeg e- richt angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist . Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteres se derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Int e- resse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorl iegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners , in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens w irtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht 3 - 5 - in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlus ses g e- nügt nicht. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2012 - 20 Sch 10/11 -
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