BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/12 vom 21. Februar 2013 in de m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des ang e- fochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Se ite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert
Full & Egal Universal Law Academy