BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/14 vom 26. August 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richte rin Dr. Oehler beschlossen: Der Antrag der Antragsteller in, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 7. August 2014 - 7 T 2916/14 - zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller in und eine Rechtsbeschwe rde , in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet we r- den könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Antragsteller in hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Sat z 1 ZPO begrenzten Insta n- zenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Fe - bruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsb e- schwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Besc hwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerde verfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das 1 2 - 3 - Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zula ssen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 34/03, NJW - RR 2005, 294 f). Herrmann Remmert Vorinstanz: LG Traunstein, Entscheidung vom 07.08.2014 - 7 T 2916/14 -
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