BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/06 vom 30. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Rechtsbeschwerdef374hrerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. M344rz 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Der Senat hat die R374ge gepr374ft und sie als nicht begr374ndet erachtet. Soweit die Anh366rungsr374ge der Berufungsbe-gr374ndung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Se-nat in 334bereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenomme-nen rechtlichen W374rdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserkl344rung ihres erstin-stanzlichen Bevollm344chtigten, zu der das Revisionsgericht ohne - 3 - rechtliche Einschr344nkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290). Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -
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