BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/06 vom 5. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Wird der Einspruch gegen ein Vers344umnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegr374ndung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erw344gung auseinandersetzen. ZPO 247 341 Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Vers344umnisurteil erhobener Ein-spruch ist ohne Sachpr374fung und ohne R374cksicht auf das ordnungsgem344337e Zustandekommen des ersten Vers344umnisurteils zu verwerfen. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2007 - II ZB 4/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gegenstandswert: 70.000,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht Anspr374che aus einem Gesch344ftsleitervertrag gegen die Beklagte, eine in der Ukraine ans344ssige Aktiengesellschaft, geltend. Die Klage ist in Deutschland durch Niederlegung bei einer von der Kl344gerin als Nie-derlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin vom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Vers344umnisurteil ergangen, das ihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomati-schem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellt worden ist. Gegen das Vers344umnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004 Einspruch eingelegt und "h366chst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. M344rz 2005 geschlos-senen Widerrufsvergleich hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerru-fen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten im einzel-nen dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollm344chtigt sei 1 - 3 - und der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht abschlie337end entschie-den werden k366nne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das Landgericht den Einspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzul344ssig verworfen (247 341 ZPO). 2 Zur Begr374ndung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Beklagte ausgef374hrt, das "Vers344umnisurteil" des Landgerichts sei aufzuheben, weil die Klage nicht ordnungsgem344337 zugestellt und 374ber ihren Wiedereinset-zungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die einge-hend zur materiellen Begr374ndetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jede M366glichkeit genommen worden, sich in einem ord-nungsgem344337en Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels einer ordnungs-gem344337en Begr374ndung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, die entscheidungserhebliche Erw344gung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tats344chlich gegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristvers344umung, die als solche au337er Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der Umstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, 344ndere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil Wie-dereinsetzung rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien. 3 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder der Zulassungsgrund der Grunds344tzlichkeit (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 4 - 4 - Alt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Fragen in diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind. 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mangels einer ordnungsgem344337en Begr374ndung zu Recht als unzul344ssig verworfen. 6 a) Gem344337 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr374ndung die Be-zeichnung der Umst344nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf374hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die ange-fochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegr374ndung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tat-s344chlicher oder rechtlicher Art der Berufungskl344ger das angefochtene Urteil f374r unrichtig h344lt (BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99, NJW 2000, 590 f.; Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 16/04, BGH-Report 2006, 452). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausf374hrungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begr374ndet wird (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243 f.). b) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht gen374gt. 7 Die Berufungsbegr374ndung geht nicht einmal ansatzweise auf den das landgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Vers344umung der Ein-spruchsfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - f374r die Rechtzeitigkeit des Einspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgem344337en Zustellung der Klage. Es h344tte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristvers344umung wegen des behaupteten Zustellungsmangels unsch344dlich ist. Die Beklagte hat jedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als "Vers344umnis-urteil" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungs-mangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tats344chlich nicht gegen ein - gem344337 247 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im Berufungsrechtszug 8 - 5 - entzogenes - Vers344umnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein Vers344umnisurteil als unzul344ssig verwerfendes kontradiktorisches Urteil (247 341 ZPO) richtet. 9 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlan-desgericht bei seiner Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der gegen die Verwer-fung des Einspruchs gerichteten Berufung nicht in eine Pr374fung einzutreten, ob die f366rmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgem344337e Klage-zustellung und Terminsladung (247 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - f374r den Erlass des - mit dem versp344teten Einspruch angefochtenen - Vers344umnisurteils vom 18. Mai 2004 vorlagen. a) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes erstes Vers344umnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer S344umnis im Einspruchstermin ein zweites Vers344umnisurteil, so kann eine hier-gegen eingelegte Berufung nicht darauf gest374tzt werden (vgl. 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das erste Vers344umnisurteil nicht prozessordnungsgem344337 zustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355). Die beschr344nkte Pr374fungsbe-fugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Vers344umnisverfahrens pr344genden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Vers344umnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgf344l-tiger Prozessf374hrung anzuhalten (BGHZ 97, 341, 345). Im Unterschied zur An-fechtung eines zweiten Vers344umnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem fristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestim-mung 374ber die Verl344ngerung der Einspruchsfrist (247 339 Abs. 2 ZPO) - ord-nungsgem344337 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellte erste Vers344umnisurteil. Die Beklagte h344tte dieses Vers344umnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch anfechten m374ssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu verhindern. Infolge der tats344chlich eingetretenen Fristvers344umung war der Ein- 10 - 6 - spruch gem344337 247 341 ZPO ohne Sachpr374fung und ohne R374cksicht auf das ord-nungsgem344337e Zustandekommen des ersten Vers344umnisurteils zu verwerfen (BGHZ 97, 341, 345; M374nchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. (AB) 247 514 Rdn. 20). 11 b) Rechtliches Geh366r ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die Terminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgem344337 zugestellt worden w344-ren, durch die fehlerfreie Zustellung des Vers344umnisurteils und der damit er366ff-neten M366glichkeit des Einspruchs gew344hrt worden (BGHZ 97, 341, 347 f.). c) Der Rechtsbeschwerde kann im 374brigen nicht darin gefolgt werden, es handele sich um ein mangels Rechtsh344ngigkeit der Klage wirkungsloses Urteil (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565). Sie verschweigt n344mlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte in seinem Schriftsatz, in dem er den vor dem Landgericht geschlossenen Ver-gleich widerrufen hat, ausdr374cklich erkl344rt hat: "Abschlie337end ist festzuhalten, dass ich ausdr374cklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der Beklag-ten und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollm344chtigt bin wie zu erkl344-ren, dass allein aus prozess366konomischen Gr374nden der Rechtsstreit vor dem 12 - 7 - angerufenen Landgericht Hannover abschlie337end entschieden werden kann." Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -
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