BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/07 vom 30. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 396 06 139 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja alphaCAM GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG 247 69 Nr. 1, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 Hat nur der Beschwerdef374hrer f374r den Fall, dass seinem Rechtsmittel nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden kann, eine m374ndliche Ver-handlung beantragt, wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht der Be-schwerde ohne m374ndliche Verhandlung stattgibt. BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 4/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. No-vember 2006 wird auf Kosten der Markeninhaberin zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Widersprechende ist Inhaberin der unter anderem f374r "elektrotech-nische und elektronische Apparate und Ger344te" eingetragenen Marke Nr. 395 18 291 1 "AlphaCom". - 3 - Aus dieser Marke hat sie gegen die Marke Nr. 396 06 139 2 "alphaCAM" Widerspruch erhoben. Diese priorit344tsj374ngere Marke ist unter anderem einge-tragen f374r "Programme f374r die Datenverarbeitung, Datenverarbeitungsger344te und Computer, Erstellung von Programmen". Die Markenstelle hat auf den Widerspruch zun344chst die L366schung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Mar-keninhaberin hat die Markenstelle die L366schung der Marke f374r einen Teil der Waren und Dienstleistungen r374ckg344ngig gemacht. 3 Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht stattgegeben (BPatG, Beschl. v. 23.11.2006 - 25 W (pat) 211/02, juris). 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die (vom Bundespatentgericht nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin. 5 II. Das Bundespatentgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegen374berstehenden Marken auch f374r diejenigen Waren und Dienstleistungen bejaht, die das Deutsche Patent- und Markenamt im Erinnerungsverfahren von der L366schung ausgenommen hat. 6 III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 - 4 - 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgef374hrter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnender Verfahrensmangel ger374gt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Geh366rs und hat dies im Einzelnen begr374ndet. Darauf, ob die R374gen durchgreifen, kommt es f374r die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788 - MOON). 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet, weil der ger374gte Verfahrensmangel nicht vorliegt. 9 Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-rin nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). 10 a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerf-GE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). 11 b) Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht ha-be das rechtliche Geh366r der Markeninhaberin dadurch verletzt, dass es weder eine m374ndliche Verhandlung anberaumt noch zu erkennen gegeben habe, es werde ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden. 12 - 5 - aa) In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht findet ei-ne m374ndliche Verhandlung statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt (247 69 Nr. 1 MarkenG). Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfeh-lerhaft ohne m374ndliche Verhandlung ergeht, ein Versto337 gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, dass das rechtliche Geh366r in einer bestimmten Form gew344hrt werden muss. Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stel-lungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene m374ndliche Verhand-lung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt (BGHZ 102, 338, 341 f.). Anders verh344lt es sich aber, wenn ein Verfah-rensbeteiligter davon ausgehen kann, eine Entscheidung werde dem Verfah-rensrecht entsprechend nicht ohne m374ndliche Verhandlung ergehen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068 = WRP 2003, 1444 - BachBl374ten Ohrkerze). Nach diesen Ma337st344ben liegt eine Verletzung des An-spruchs der Markeninhaberin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht vor. Ab-gesehen davon zeigt die Rechtsbeschwerde schon keinen Verfahrensfehler des Bundespatentgerichts in diesem Zusammenhang auf. 13 bb) Die Markeninhaberin konnte nicht davon ausgehen, dass das Bun-despatentgericht eine Entscheidung zu ihren Lasten nicht ohne m374ndliche Ver-handlung f344llen w374rde. 14 Einen Antrag, m374ndliche Verhandlung anzuberaumen, hatte lediglich die Widersprechende und dies auch nur f374r den Fall gestellt, dass ihrer Beschwer-de nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden konnte. Ein derartiger Hilfsantrag ist zul344ssig (BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 77/05, MarkenR 2006, 15 - 6 - 346, 347 = Mitt. 2006, 450; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Bd. 1 1. Teil Kap. 2 Abschnitt 3 Rdn. 398). Das Bundespatentgericht durfte da-her die Beschwerde der Widersprechenden nur aufgrund m374ndlicher Verhand-lung zur374ckweisen, w344hrend es der Beschwerde ohne m374ndliche Verhandlung stattgeben konnte, weil die Markeninhaberin keinen Antrag auf m374ndliche Ver-handlung gestellt hatte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde konnte die Markeninhabe-rin nach dem Verfahrensgang auch nicht damit rechnen, dass das Bundespa-tentgericht mit einer Entscheidung weiter zuwarten w374rde. Das Gericht hatte am 31. Mai 2006 angek374ndigt, in der Sache am 10. August 2006 zu entscheiden, sofern sich das Beschwerdeverfahren nicht zuvor durch Einigung der Beteilig-ten erledigte. Diese hatten daraufhin um Fristverl344ngerung bis 24. August 2006 gebeten. Nachdem auch diese Frist verstrichen war und die Beteiligten auf eine Sachstandsanfrage des Gerichts vom 20. September 2006 nicht reagiert hatten, musste die Markeninhaberin damit rechnen, dass das Bundespatentgericht - wie geschehen - in der Folgezeit entscheiden w374rde. 16 c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Bun-despatentgericht habe den Vortrag der Markeninhaberin, die Widersprechende sei in dem Verfahren nur vorgeschoben, nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest nicht in der gebotenen Weise erwogen. Ein Versto337 des Bundespa-tentgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht daraus, dass es sich mit dem in Rede stehenden Vortrag der Markeninhaberin nicht ausdr374cklich in den Be-schwerdegr374nden auseinandergesetzt hat. 17 aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist verletzt, wenn sich im Einzel-fall klar ergibt, dass das Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen 18 - 7 - oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Grunds344tzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdr374cklich zu befassen. Erst wenn das Ge-richt auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu ei-ner Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). bb) Im Streitfall betraf der von der Rechtsbeschwerde in den Vorder-grund ger374ckte Gesichtspunkt, die Widersprechende sei nur vorgeschoben, keinen wesentlichen Kern des Widerspruchsverfahrens. Die Markeninhaberin hatte diesen Gesichtspunkt eher beil344ufig erw344hnt und im Beschwerdeverfah-ren im Zusammenhang mit dem Gang der Vergleichsverhandlungen dargestellt. Anhaltspunkte f374r eine rechtsmissbr344uchliche Geltendmachung des Marken-rechts durch die Widersprechende ergaben sich aus dem Vortrag der Marken-inhaberin nicht. Grunds344tzlich ist es der Widersprechenden nicht verwehrt, die sich aus ihrem Schutzrecht ergebenden Anspr374che geltend zu machen, ohne dass es auf ihre hierf374r ma337gebliche Interessenlage ankommt. Es braucht des-halb auch nicht entschieden zu werden, inwieweit der Einwand des Rechts-missbrauchs im Widerspruchsverfahren zu ber374cksichtigen ist (vgl. hierzu auch: BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890, 892 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). 19 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 20 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2006 - 25 W(pat) 211/02 -
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