BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 69, 233 C, 515, 517 a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesell-schaft auf Rechtsmittel verzichtet hat. b) Die Berufungsfrist beginnt f374r den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). c) Dem nicht beigetretenen und 374ber das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist gew344hrt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229). BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - II ZB 4/07 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Streitwert: 100.000,00 200 Gr374nde: I. Der dem Rechtsstreit erst in zweiter Instanz beigetretene Streithelfer wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Ver-s344umung der Berufungsfrist verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen hat, er sei versp344tet dem Rechtsstreit beigetreten. 1 Der Kl344ger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und will mit der Klage Beschl374sse der Gesellschafterversammlung vom 11. April 2006 f374r nichtig er-kl344ren lassen. Die Beklagte hat den Klageanspruch im schriftlichen Vorverfah-ren anerkannt. Das Anerkenntnisurteil ist ihr am 16. Juni 2006 zugestellt wor-den. Am selben Tag hat sie einen Rechtsmittelverzicht erkl344rt. 2 - 3 - Mit seinem am 31. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist der Streithelfer, ein anderer Gesellschafter der Beklagten, auf Seiten der Beklagten beigetreten, hat Berufung eingelegt und wegen Vers344u-mung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, er habe erstmals am 24. Juli 2006 von der Anfechtungsklage Kenntnis erlangt. Der Kl344ger habe in kollusivem Zusammenwirken mit einem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ohne Information der weiteren Gesellschafter das Anerkenntnisurteil erwirkt. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streithelfers als unzul344ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Streithelfers. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht nach 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Streithelfer hat zwar die Beru-fungsfrist vers344umt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen. 7 a) Die Berufung ist trotz des von der Beklagten erkl344rten Rechtsmittel-verzichts zul344ssig. Der Berufungskl344ger ist Gesellschafter der beklagten GmbH und als Nebenintervenient wie ein notwendiger Streitgenosse zu behandeln. Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgen366ssischer Ne- 8 - 4 - benintervenient nach 247 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm gegen374ber wirkt (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228). Er kann einem von der Gesell-schaft erkl344rten Anerkenntnis widersprechen (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbst344ndig auch nach einem Rechtsmit-telverzicht der Hauptpartei einlegen. Als Streitgenosse der Hauptpartei ist er befugt, auch gegen den Widerspruch der von ihm unterst374tzten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen und Prozesshandlungen vorzunehmen (Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). b) Der Streithelfer hat die Berufungsfrist vers344umt. 9 Die Berufungsfrist beginnt f374r den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). Sie beginnt nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (247 517 2. Halbs. ZPO) f374nf Monate nach der Verk374ndung des Urteils. 10 Entgegen der Meinung des Streithelfers musste das erstinstanzliche Ur-teil nicht allen Gesellschaftern als m366glichen Nebenintervenienten zugestellt werden. Eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Geh366r im Prozess haben, zuzustellen, wird nur f374r den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht, in dem eine Beiladungspflicht nach 247 640 e Abs. 1 ZPO besteht (BGHZ 89, 121, 125). Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine f366rmliche Beiladung vor-geschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtli- 11 - 5 - ches Geh366r und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder - im Falle einer Vers344umung der Beiladung - durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils 374ber das Verfahren zu informieren und ihnen so die M366glichkeit einer Beteiligung zu geben. Das Gericht kann vielmehr davon ausgehen, dass der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH seiner Pflicht nachkommt, die Gesellschafter, die den angefochtenen Beschluss gefasst haben, 374ber das Verfahren zu informieren (BGHZ 97, 28, 32). Mangels anderer Ankn374pfungspunkte beginnt der Lauf der Berufungsfrist f374r den Streithelfer nach 247 517 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz nicht beigetreten ist, f374hrt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Lie337e man nicht auch f374r den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach 247 517 ZPO gelten, w344re der aus Nachl344ssigkeit in erster Instanz nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenin-tervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a). 12 Der Streithelfer hat diese Frist vers344umt. Seine Berufung ging erst am 31. Juli 2006 und damit sp344ter als einen Monat nach der am 16. Juni 2007 be-wirkten Zustellung an die Beklagte beim Berufungsgericht ein. 13 c) Dem Streithelfer ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn er glaubhaft machen kann, dass er erstmals am 24. Juli 2006 von der Anfechtungsklage erfahren hat. Dem nicht beigetretenen und 374ber das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden vers344umt hat (offen gelassen 14 - 6 - Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3). 15 Der Ablauf der Berufungsfrist im Verh344ltnis zur Hauptpartei steht der Wiedereinsetzung und dem Beitritt nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenst344ndiger Rechtsmit-teleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgen366ssischen Nebenintervention nach 247 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabh344ngig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Urt. vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). Wegen dieser Eigenst344ndigkeit des Rechtsmittels kommt es bei der streitge-n366ssischen Nebenintervention - im Gegensatz zur einfachen Streithilfe (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229) - f374r die Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist auf das Vers344umnis des Streithelfers und nicht auf dasjenige der Hauptpartei an (M374nchKommZPO/Schultes 3. Aufl. 247 69 Rdn. 14; Bork in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. 247 69 Rdn. 10; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 69 Rdn. 7). Der streitgen366ssische Nebenintervenient steht f374r den Prozessbetrieb nach 247 69 ZPO einem Streitgenossen gleich. F374r Streitgenossen gelten jeweils eigene Rechtsmittelfristen. Hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist f374r den in ers-ter Instanz nicht beigetretenen Streithelfer ist zwar an den Zeitpunkt der Zustel-lung an die Hauptpartei anzukn374pfen, weil nicht auch an ihn zugestellt wurde. Jedoch beginnt damit eine eigene, von der Hauptpartei unabh344ngige Rechtsmit-telfrist. Wenn der Streithelfer diese Rechtsmittelfrist vers344umt, kann er auch aus eigenem Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der streitgen366ssischen von der einfachen Nebenintervention, bei der der Streithelfer die im Verh344ltnis zur Hauptpartei eingetretene Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, weil er nur das Ver-s344umnis der Hauptpartei geltend machen kann und eine Wiedereinsetzung in - 7 - den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beitrittsfrist nicht m366glich ist (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229). 16 F374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vers344umung der Rechtsmittelfrist durch die Hauptpartei besteht bei der streitgen366ssischen Nebenintervention auch ein Bed374rfnis. Die rechtskr344ftige Entscheidung des Hauptprozesses wirkt auch ohne Kenntnis des Streithelfers vom Verfahren un-mittelbar auf sein Rechtsverh344ltnis, 247 69 ZPO. Gegen374ber dem nicht beigetre-tenen Gesellschafter treten diese Wirkungen selbst dann ein, wenn - wie dies hier der Berufungskl344ger behauptet - ein Gesellschafter und ein Gesch344ftsf374h-rer der Gesellschaft kollusiv zum Nachteil der 374brigen Gesellschafter zusam-menwirken und den Anfechtungsprozess in ihrem Sinn ohne Information der 374brigen Gesellschafter beenden. Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des 374bergangenen Gesellschafters, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu k366nnen (vgl. BVerfGE 60, 7, 14), ist es nicht vereinbar, ihn an die durch ein in hohem Ma337e pflichtwidriges Verhalten des Gesch344ftsf374hrers und seines Mitgesell-schafters geschaffene Prozesslage zu binden und ohne Rechtsbehelf zu las-sen. d) Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich noch nicht damit befasst, ob der Streithelfer mit der Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er erstmals am 24. Juli 2006 von der Anfechtungs-klage erfahren hat. Der Kl344ger hat u.a. vorgetragen, dass der Gesch344ftsf374hrer 17 - 8 - der Beklagten dem Streithelfer bereits bei einem Gespr344ch zwischen dem 24. Mai 2006 und dem 26. Mai 2006 mitgeteilt habe, dass der Kl344ger Nichtig-keitsklage gegen die GmbH erhoben habe. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 3 O 505/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.01.2007 - 6 U 109/06 -
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