BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/08 vom 24. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 46 Abs. 2, 567, 574 Abs. 1; KapMuG 247 15 Abs. 1 a) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine sofortige Beschwerde (247 46 Abs. 2 ZPO) gegen die ein Ablehnungsgesuch zur374ckweisende Entscheidung des Ober-landesgerichts nicht statthaft (vgl. 247 567 Abs. 1 ZPO). b) Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ab-lehnungsgesuch zur374ckweisende Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht aufgrund ausdr374cklicher Bestimmung im Gesetz (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) statthaft. 247 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG er366ffnet die Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen ausdr374cklich nur "gegen den Musterentscheid" selbst. BGH, Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 12. Februar 2008 wird auf deren Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: 100.000,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG die Beklagten we-gen angeblich unzutreffender Angaben in einem Emissionsprospekt in An-spruch. Aufgrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts gem344337 247 4 Kap-MuG vom 15. November 2007 ist die Sache bei dem Senat des Oberlandesge-richts f374r Kapitalanleger-Musterverfahren anh344ngig (Az.: KAP 1/07). 1 Der Vorsitzende dieses Senats ist zugleich Vorsitzender des 5. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts. In dieser Eigenschaft gab er in dem - denselben Tatsachenkomplex betreffenden, jedoch zwischen anderen Parteien anh344ngi-gen - Berufungsverfahren 5 U 3007/07 in der m374ndlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2007 304u337erungen ab, aus denen die Beklagten des vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahrens eine Voreingenommenheit gegen sich ablei-ten. Sie haben deshalb - die Beklagte zu 2 auch wegen der Behandlung eines 2 - 3 - Terminsverlegungsantrags - mit Schrifts344tzen vom 21. Dezember 2007 den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 3 Durch Beschluss vom 12. Februar 2008 hat das Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zuge-lassen. Dagegen hat die Beklagte zu 2 unter Hinweis auf 247 15 KapMuG Rechts-beschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist als unzul344ssig zu ver-werfen, da sie nicht statthaft ist (247247 577 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch der Be-klagten zur374ckweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanle-ger-Musterverfahren ist nicht durch Gesetz zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 5 a) 247 46 Abs. 2 ZPO sieht als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch f374r unbegr374ndet erkl344rt wird, nur die sofortige Be-schwerde vor. Auch diese ist jedoch gem344337 247 567 Abs. 1 ZPO gegen Be-schl374sse des Oberlandesgerichts - unter Einschluss solcher gem344337 247 46 ZPO - nicht statthaft (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294). Die Verweisung des 247 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auf die im ersten Rechts-zug f374r das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivil-prozessordnung stellt den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht einer im ers-ten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des 247 567 Abs. 1 ZPO gleich. 6 - 4 - b) 247 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG er366ffnet die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich nur "gegen den Musterentscheid" selbst. Nur insoweit wird auch kraft ge-setzlicher Anordnung nach 247 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG die Zul344ssigkeitsvor-aussetzung des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ("grunds344tzliche Bedeutung") unwider-leglich vermutet, um eine umfassende Rechtskontrolle des Musterentscheids zu erm366glichen. Der Bestimmung des 247 15 Abs. 1 KapMuG l344sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 nicht entnehmen, sie er366ffne das gegen374ber 247 46 Abs. 2 ZPO vorrangige Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht. 7 Eine historische Auslegung des 247 15 KapMuG ergibt keine Anhaltspunkte f374r die Auffassung der Beklagten zu 2, s344mtliche Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren seien von Gesetzes wegen der Rechtsbeschwerde zug344nglich. Ausweislich der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einf374hrung von Kapitalanleger-Musterverfahren (BT-Drucks. 15/5091 S. 29) dient die Regelung des 247 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, die durch den Rechtsausschuss des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren nicht ver344ndert wurde (BT-Drucks. 15/5695 S. 11), dem Zweck, den Beteiligten des Kapitalanleger-Musterverfahrens auch "ein-fachrechtliche" Verfahrensr374gen zu er366ffnen (Reuschle, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2005 S. 42 f.; Assmann, Das Kapitalanle-ger-Musterverfahrensgesetz in Festschrift f374r Vollkommer, 2006 S. 119, 142 ff.). Damit wird das Ma337 der 334berpr374fung des Musterentscheids als Endentschei-dung umschrieben, nicht aber weitergehend die 334berpr374fung einer dieser vor-gelagerten Zwischenentscheidung ohne R374cksicht auf 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO er366ffnet. 8 - 5 - c) Soweit demgegen374ber in der Literatur (vgl. Rimmelspacher in: K366lner Kommentar zum KapMuG 247 15 Rdn. 250 f. m.w.Nachw.) die Ansicht vertreten wird, Zwischenentscheidungen 374ber ein Ablehnungsgesuch seien ohne eine Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wegen der unwiderleglichen Vermutung des 247 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG sei eine Pr374fung der Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO durch den iudex a quo blo337e F366rmelei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 9 Zwar soll 247 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG Defizite kompensieren, die sich aus der Verschiebung des Instanzenzugs durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ergeben (Rimmelspacher aaO Rdn. 94 und 251). Dar-aus folgt aber nicht, dass die Rechtsbeschwerde ohne weiteres gegen jede Zwischenentscheidung zuzulassen ist. Der Beschluss, der das Gesuch um Ab-lehnung eines Richters am Oberlandesgericht wegen der Besorgnis der Befan-genheit f374r unbegr374ndet erkl344rt, ist auch dann, wenn das Oberlandesgericht im Berufungsrechtszug (d.h. im zivilprozessualen "Regelfall") mit einem Rechts-streit befasst wird, generell nur aufgrund einer Zulassung im Wege der Rechts-beschwerde 374berpr374fbar. Auch in dieser Regelkonstellation steht der Partei nur eine Instanz zur Entscheidung 374ber ihr Ablehnungsgesuch zur Verf374gung. An-lass daf374r, die Verfahrensbeteiligten in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gegen374ber den Parteien anderer bei den Oberlandes-gerichten anh344ngiger Verfahren durch Einr344umung weitergehender Rechtsbe-helfe besser zu stellen, besteht nicht. Dass 247 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Be-schwerde nach 247 46 Abs. 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesge-richts ausschlie337t und deren 334berpr374fung nur nach Ma337gabe des 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erm366glicht (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO), beruht auf der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers, den schon nach fr374he-rem Recht geltenden Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der 10 - 6 - Oberlandesgerichte (vgl. 247 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) aufrechtzuerhalten und stattdessen nunmehr den Zugang zum Bundesgerichtshof in dem auf eine Rechtspr374fung beschr344nkten Rechtsbeschwerdeverfahren nur aufgrund einer am Ma337stab der Grunds344tzlichkeit im weiteren Sinne (247 574 Abs. 2 ZPO) orien-tierten Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts zu er366ffnen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Oberlandesgericht sie ausdr374cklich nicht zugelassen hat. 11 Soweit die Beklagte zu 2 diese Entscheidung unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip und das Willk374rverbot f374r verfassungswidrig erachtet, be-ruht dies auf ihrer - wie oben ausgef374hrt - verfehlten Interpretation des 247 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG als verbindlicher Vorgabe der Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch f374r Zwischenentscheidungen. 12 Abgesehen davon ist ein Rechtsmittel ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht im Gesetz nicht vorgesehen und von Verfassungs wegen auch nicht geboten (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 aaO S. 294 f.; BGHZ 150, 133). 13 3. Schlie337lich verkennt die Beklagte zu 2 bei ihrer an Art. 103 GG an-kn374pfenden Argumentation, dass die von ihr - durchaus nachvollziehbar - als ungew366hnlich bezeichneten 304u337erungen des VRiOLG K. f374r das Kapitalanle-ger-Musterverfahren ebenso wenig wie f374r die noch bei verschiedenen Kam-mern des Landgerichts anh344ngigen Verfahren bindend sein konnten, zumal die 14 - 7 - Beweisaufnahme in erster Instanz noch nicht abgeschlossen war und sich die Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts f374r Kapitalanleger-Musterverfahren inzwischen ge344ndert hat. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.11.2007 - 22 OH 21245/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2008 - KAP 1/07 -
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