BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 41/01 vom 20. September 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dö rr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 - 3 U 252/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde sind hier nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1732). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert: 24.000 DM Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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