BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 41/02 vom 25. Juli 2002 in dem Rechtsstrei Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitze n - den Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und G alke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 13 U 33/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neur e - gelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist. Die Umdeutung in eine hier unzulässige Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt ei n - gelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 297.000,00 Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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