BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 41/03 vom4. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Das Rechtsmittel gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer desLandgerichts Bonn vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten desAntragstellers als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechts-mittelverfahren wird abgelehnt.Der Gegenstandswert wird auf 144 nrnGründe: Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Gegen einen Be-schluß, den das Landgericht als Beschwerdegericht erlassen hat, findet eineRechtsbeschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist oderdas Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 133GVG, § 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. - 3 -Aus diesem Grund kann auch dem Antrag auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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