BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 41/04 vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 567 Abs. 2, § 574; BRAGO § 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min-destbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnver-fahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä-hig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343). BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth AG Hersbeck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April 2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember 2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gegenstandswert: für das Beschwerdeverfahren 101,97 , für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 (2/3 von 19,95 ) - 3 - Gründe: I. Der Kläger betreibt in H. ein Krankenhaus. Er nahm den Beklag-ten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 1.569,26 in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Ver-gleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernah-men. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 sowohl für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten so-wie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 weitere Auslagen in Höhe von 19,95 aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemacht. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren geson-dert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Klä-ger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, eine Auslagenpauschale von 19,95 aus dem Mahnverfahren als erstattungs-fähig festzusetzen. - 4 - II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zu-gelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 nach dem Kostenrechtsmodernisierungsge-setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläu-fig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Be-schluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopier-kosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 ). Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre dar-um auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurtei-le nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-fenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe- - 5 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-tend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielset-zung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Ko-stensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Ge-richte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwer-deverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt. Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichen-den Auffassung nicht festhält. 2. In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bun-desgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfah-ren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkom-men vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich - 6 - hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale für das Mahnverfahren. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke
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