BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 41/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 518 n.F., 524 a) Ergeht ein Erg344nzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist gegen das urspr374ngliche Urteil, so bleibt f374r den Lauf der Berufungsbegr374ndungsfrist die Zustellung des Ur-sprungsurteils ma337geblich. Das Erg344nzungsurteil wirkt sich in einem sol-chen Fall auf den Lauf der Begr374ndungsfrist nicht aus. b) Auch nach neuem Rechtsmittelrecht kann eine unzul344ssige Hauptberufung in eine zul344ssige Anschlussberufung umgedeutet werden. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Teilaner-kenntnis- und Schlussurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2007 als unzul344ssig verwor-fen worden ist. Im 334brigen, d.h. soweit dem Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Hauptberufung versagt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel der Parteien an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Streitwert: 15.000 200 - 3 - Gr374nde: I. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Kl344ger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 60.700 200 nebst Zinsen sowie zur Herausgabe von Schl374sseln begehrt. Der Beklagte hat die Klageforderung in H366he von 2.556 200 anerkannt und im 334brigen Klageabweisung beantragt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 6. November 2007 hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe der Schl374ssel und zur Zahlung von 3.431,02 200 nebst Zinsen an den Kl344ger verurteilt und die Klage im 334brigen ab-gewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kl344ger am 20. November und dem Beklag-ten am 13. November 2007 zugestellt. Beide Parteien haben fristgerecht Beru-fung eingelegt, der Beklagte - unter gleichzeitiger Begr374ndung des Rechtsmit-tels - am 13. Dezember 2007, der Kl344ger - ohne Begr374ndung - am 20. Dezem-ber 2007. 1 Nachdem durch einen Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2007 aufgedeckt worden war, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag hinsichtlich der Schl374ssel und hinsichtlich eines Antrags, die Haf-tung auf den Nachlass zu beschr344nken, 374bersehen hatte, erlie337 das Landge-richt am 15. Januar 2008 ein Erg344nzungsurteil des Inhalts, dass der Herausga-beanspruch wegen der Schl374ssel entfalle und die Zahlung aus dem Nachlass der Erblasserin zu erfolgen habe. Dieses Urteil wurde dem Kl344ger am 29. Januar 2008 zugestellt. Am 5. Februar 2008 legte er daraufhin sowohl ge-gen das Ursprungsurteil als auch gegen das Erg344nzungsurteil erneut Berufung ein. Durch Verf374gung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2008, zugestellt am 3. M344rz 2008, wurde der Kl344ger darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen 2 - 4 - das urspr374ngliche Urteil vom 6. November 2007 nicht rechtzeitig begr374ndet worden sei. Daraufhin beantragte der Kl344ger am 10. M344rz 2008, ihm wegen der m366glichen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Am 27. M344rz 2008 beantragte er ferner, die Berufungsbegr374ndungsfrist um vier Wochen zu verl344ngern. Diesem Antrag wurde durch Verf374gung vom 30. M344rz 2008 f374r die Berufung gegen das Erg344n-zungsurteil vom 15. Januar 2008 stattgegeben, hinsichtlich des urspr374nglichen Urteils vom 6. November 2007 jedoch nicht. Am 4. April 2008 begr374ndete der Kl344ger die Berufung, die er nur noch im Umfang von 15.000 200 nebst Zinsen wei-terverfolgt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Be-rufung des Kl344gers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 6. No-vember 2007 als unzul344ssig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 - 5 - Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Kl344ger die Frist zur Begr374ndung der (Haupt-)Berufung gegen das urspr374ngliche Urteil vers344umt hat und ihm insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist. Gleichwohl kann der angefochtene Beschluss, soweit darin das Rechtsmittel der Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, nicht bestehen bleiben. Denn die unzul344ssige Berufung kann und muss in eine zul344ssige An-schlussberufung umgedeutet werden. 5 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit der Zu-stellung des urspr374nglichen Teilanerkenntnis- und Schlussurteils an den Kl344ger am 20. November 2007 sowohl die einmonatige Berufungs- als auch die zwei-monatige Berufungsbegr374ndungsfrist in Lauf gesetzt worden sind. Daran 344nder-te das Hinzutreten des Erg344nzungsurteils nichts. Dieses Urteil ist n344mlich nach Ablauf der Berufungsfrist ergangen. Dementsprechend findet die Regelung des 247 518 ZPO, wonach mit der Zustellung der nachtr344glichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegr374ndungsfrist - auch f374r die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, keine Anwendung. Diese Regelung gilt n344mlich nur, wenn das Erg344nzungsurteil nach 247 321 ZPO vor Ablauf der Frist f374r die Berufung gegen das urspr374ngliche Urteil erlassen wird. Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den hier in Rede stehenden Fall, dass die Erg344nzung zwar nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbe-gr374ndungsfrist getroffen worden ist, ist entgegen der Betrachtungsweise der Rechtsbeschwerde nicht m366glich. 247 518 ZPO ist aus dem fr374heren Rechtsmit-telrecht (damals: 247 517 ZPO) inhaltsgleich 374bernommen worden. Nach fr374he-rem Recht wirkte sich der m366gliche Neubeginn der Berufungsfrist auch auf die Berufungsbegr374ndungsfrist aus, da diese von der Einlegung der Berufung ab-hing. Dies ist nach neuem Verfahrensrecht nicht mehr der Fall, da nunmehr so- 6 - 6 - wohl f374r die Berufungsfrist als auch f374r die Berufungsbegr374ndungsfrist die Zu-stellung des Urteils der ma337gebliche Stichzeitpunkt ist. Eine planwidrige Rege-lungsl374cke, die f374r den hier in Rede stehenden Fall einer noch nicht abgelaufe-nen Berufungsbegr374ndungsfrist eine erneute Ingangsetzung derselben gebieten w374rde, besteht gleichwohl nicht. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und nicht misszuverstehen. Auch unter Ber374cksichtigung von Sinn und Zweck des 247 518 Satz 1 ZPO besteht kein Grund, sich 374ber den klaren Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen. Durch 247 518 Satz 1 ZPO soll den Parteien Gelegenheit gege-ben werden, die Entscheidung dar374ber, ob gegen das sp344ter erg344nzte Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, neu zu treffen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 518 Rn. 1; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. 247 518 Rn. 1). Dieser Gelegenheit bedarf es nicht, wenn bei Verk374ndung des Erg344nzungsur-teils entweder die Berufungsfrist bereits ungenutzt verstrichen ist und damit das Ursprungsurteil rechtskr344ftig geworden ist oder wenn - wie hier - das Rechtsmit-tel bereits eingelegt war. Im letzteren Fall kann das Erg344nzungsurteil allenfalls dazu f374hren, dass der Rechtsmittelf374hrer nun dar374ber nachdenkt, ob das be-reits eingelegte Rechtsmittel gegen das Ursprungsurteil in vollem Umfang durchgef374hrt werden soll. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufungs- und die Berufungsbegr374ndungsfrist neu laufen zu lassen, zumal etwaige zeitli-che Engp344sse bei der Pr374fung der Frage, inwieweit das Erg344nzungsurteil Ein-fluss auf die Berufungsangriffe gegen das Ursprungsurteil hat, dadurch abge-mildert werden, dass bei der Berufungsbegr374ndungsfrist im Gegensatz zur Be-rufungsfrist selbst die M366glichkeit einer Fristverl344ngerung besteht (247 520 Abs. 2 ZPO). Es hat daher f374r den hier in Rede stehenden Fall, dass das Erg344nzungs-urteil nach Ablauf der Berufungsfrist ergeht, dabei zu verbleiben, dass die ur-spr374ngliche zweimonatige Begr374ndungsfrist unver344ndert und unbeeinflusst ab-l344uft. - 7 - 2. Ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Rechtsbeschwer-de angegriffen wird, den Kl344ger an der Nichteinhaltung der urspr374nglichen Be-rufungsbegr374ndungsfrist ein Verschulden getroffen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist dem Kl344ger anzulasten, dass die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vers344umt worden ist. 7 a) Diese Frist betr344gt bei der hier zu beurteilenden Berufungsbegr374ndung einen Monat und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (247 234 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Fristbeginn war dementsprechend der 3. M344rz 2008, als der Prozessbevollm344chtigte durch Zustellung der Verf374gung vom 28. Februar 2008 Kenntnis von der Fristvers344umung erhielt. Die Frist lief daher am 3. April 2008 ab. Innerhalb dieser Frist war die vers344umte Berufungs-begr374ndung nachzuholen (247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist hier un-streitig nicht eingehalten worden, da die Berufungsbegr374ndung erst einen Tag sp344ter, am 4. April 2008, eingegangen ist. 8 b) Auf den Lauf dieser Frist war der zuvor gestellte Fristverl344ngerungsan-trag ohne Einfluss. Bereits nach fr374herem Recht war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass unter der nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholenden Prozesshandlung im Wiedereinsetzungsverfahren wegen Ver-s344umung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist die Begr374ndung selbst zu verstehen ist; die Einreichung eines Antrags auf Fristverl344ngerung erf374llt nicht die Zul344s-sigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 = NJW 1999, 3051; BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 596/02 = BGHR ZPO [1.1.2002] 247 236 Abs. 2 Satz 2 Nachholung der Berufungsbegr374ndung 2; jeweils m.zahlr.w.N.). Nach neuem Rechtsmittel-recht scheitert ein solcher Antrag schon an der Nichtverl344ngerbarkeit der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 247 236 Rn. 8a i.V.m. 9 - 8 - 247 234 Rn. 7a); abgesehen von dem hier nicht einschl344gigen Fall der Wiederein-setzungsfrist f374r die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde, die in Anlehnung an 247 575 Abs. 2 Satz 3, 247 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 ZPO angemessen verl344ngert werden kann, wenn dem Rechtsmittelf374h-rer die Prozessakten nicht zur Verf374gung gestellt werden k366nnen (BGH, Be-schluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - BGHR ZPO 247 234 Abs. 1 Satz 2 Frist-verl344ngerung 1 = NJW-RR 2007, 146, 147). 3. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht r374gt, die Berufung nicht als unzul344ssig verwerfen. Die unzul344ssige Hauptberu-fung des Kl344gers ist n344mlich in eine zul344ssige Anschlussberufung im Sinne des 247 524 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 = NJW-RR 2004, 1502, 1503). 10 a) F374r die Umdeutung gen374gt es, wenn diese von dem mutma337lichen Parteiwillen gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzul344ssige Hauptberufung als zul344ssige Anschlussberufung retten wollen (BGHZ 100, 383, 387 f). Dies hat der Kl344ger in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ausdr374cklich klargestellt. 11 b) Die formellen Voraussetzungen des 247 524 ZPO n.F. sind im vorliegen-den Fall gewahrt. Die Anschlie337ung ist zul344ssig bis zum Ablauf der dem Beru-fungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (247 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da eine solche Fristsetzung hier nicht erfolgt ist, bestehen gegen die Rechtzeitigkeit der Anschlie337ung keine Bedenken. Die Schrifts344tze des Kl344gers (insbesondere die Berufungsbegr374ndung, die nach 247 524 Abs. 3 Satz 1 12 - 9 - ZPO als wiederholte Anschlie337ung behandelt werden kann) gen374gen auch in-haltlich den formellen Erfordernissen des 247 524 ZPO. Allerdings ersch366pft sich die Berufungsbegr374ndung weitgehend in einer Wiederholung des Vorbringens aus der erstinstanzlichen Klageschrift. Aus dem Kontext ergibt sich jedoch mit (noch) hinreichender Deutlichkeit, welche Rechtsverletzung und deren Erheb-lichkeit der Kl344ger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob die vorgetragenen Umst344nde inhaltlich geeignet sind, eine solche Rechtsverletzung zu belegen, ist eine Frage der Begr374ndetheit, nicht der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels. 4. Dementsprechend durfte die Hauptberufung nicht verworfen werden, so-lange es m366glich blieb (und bleibt), sie als unselbst344ndige Anschlussberufung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO m.w.N.). Hingegen ist die Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt worden; insoweit war der angefoch-tene Beschluss zu best344tigen. Nach Aufhebung der Berufungsverwerfung 13 - 10 - war die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. Schlick Wurm Herrmann RiBGH Hucke ist erkrankt und deswegen verhindert zu unter- schreiben W366stmann Schlick Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 2/17 O 35/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2008 - 1 U 293/07 -
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