BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/09 vom 20. April 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen den Vorsit-zenden Richter am Bundesgerichtshof B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P. , B374. , Be. und K. wegen der Be sorgnis der Befangenheit werden als unzul344ssig zur374ckgewie-sen. 2. Die Anh366rungsr374ge des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 22. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Schuldner hat mit einer am 20. November 2009 beim Bundesge-richtshof eingegangenen Eingabe die am Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 beteiligten Richter Bo. , P. , B374. , Be. und K. abgelehnt und zugleich Anh366rungsr374ge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anh366-rungsr374ge sind unzul344ssig. 1 - 3 - 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet in seiner regul344ren Beset-zung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. 2 3 Ein Ablehnungsgesuch ist unzul344ssig, wenn seine Begr374ndung aus den genannten rechtlichen Gr374nden zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs v366llig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begr374ndetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die 374berhaupt keine Begr374ndung auf-weist. In diesem Sinne v366llig ungeeignet ist eine Begr374ndung, wenn sie die an-gebliche Befangenheit ohne n344here Pr374fung und losgel366st von den konkreten Umst344nden des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also f374r die Verwerfung als unzul344ssig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Ver-fahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untaug-lichen Begr374ndung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begr374n-dung offensichtlich unzul344ssig. 334ber sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort 247 26a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwir-kung der abgelehnten Richter entschieden werden (BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; Be-schluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984 - Greifbare Gesetzwidrigkeit; Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Die von dem Schuldner vorgetragene Begr374ndung ist von vornherein v366l-lig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu be-gr374nden, ohne dass es daf374r einer n344heren Pr374fung oder eines Eingehens auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Schuldners 4 - 4 - ersch366pft sich in allgemeinen Unterstellungen einer verfassungswidrigen Justiz in Deutschland, ohne Gr374nde f374r eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen. 5 2. Die gem344337 247 69a GKG statthafte, mit Eingabe des Schuldners vom 19. November 2009 erhobene Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig. Gem344337 247 69a Abs. 2 GKG ist die Anh366rungsr374ge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs zu erheben, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen ist. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht. Da f374r den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 eine f366rmliche Zustellung nicht vorgeschrieben ist, konnte er wirksam durch formlose 334bersendung zugestellt werden. Ausweislich des in der Akte befindlichen Ab-gangsvermerks der Gesch344ftsstelle ist der Beschluss am 2. November 2009 an den Schuldner und seinen Vertreter 374bersandt worden. Er gilt damit als am 5. November 2009, einem Donnerstag, bekanntgemacht. Die Anh366rungsr374ge h344tte deshalb sp344testens bis zum 19. November 2009 beim Bundesgerichtshof eingehen m374ssen. Ausweislich des Eingangsstempels und der auf den einzel-nen Seiten der Eingabe ersichtlichen 334bersendungsdaten des von ihm zur 334bermittlung benutzten Telefaxger344ts ist die Anh366rungsr374ge aber erst am 20. November 2009 gegen 17.00 Uhr beim Bundesgerichtshof eingelegt wor-den. 6 - 5 - Die Anh366rungsr374ge ist im 334brigen auch unbegr374ndet. Dem Vorbringen des Schuldners l344sst sich nicht entnehmen, dass das rechtliche Geh366r des Schuldners in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden w344re (247 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG). 7 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 M 4452/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 T 9/09 -
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