BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 a) Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfa h rens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufung s- verfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 Z PO erteilt wird, dann a n- fallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinwe i ses geführt wurde. b) Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete B e- sprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien an hä n- gige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, b e- rechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfa h ren. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11 - OLG Zweibrücken LG Landau - 2 - Der II . Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss d es 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. März 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestse t- zungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29. November 2010 dahin abgeändert, dass we itere vom Bekla g- ten an den Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 2.043,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 2. November 2010 festgesetzt werden. Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwer de und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie - im Wege der Abänderung der Wertfestsetzung des Beschwerd e- gerichts - des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.043,47 e- setzt. Gründe: I. Der Kläger begehr t die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mit - wirkung seines Prozessbevollmächtigten an einer außergerichtlichen, auf die 1 - 3 - Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung in einem Berufungsverfa h- ren, das nach einem Hinweis des Berufungsgerichts gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch die Rücknahme des Rechtsmittels des Beklagten beendet wurde. Der Beklagte, der im Verfahren erster Instanz in der Hauptsache zur Za h lung von 125.00 0 u- fung ein, die er mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 begründete. Die Parteive r- treter nahmen weisungsgemäß im Mai 2010 telefonisch Kontakt auf mit dem Ziel, das Verfahren unter Einbeziehung eines weite ren zwischen den Parteien zu dieser Zeit anhängigen Rechtsstreits durch Vergleich zu beenden; eine Ein i- gung kam nicht zu Stande. Das Berufungsgericht erteilte mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daraufhin nahm der Beklagte seine Berufung zurück. Der Kläger hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von i nsgesamt 4.791,89 1,2 - fache Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in Höhe von brutto 2.043,47 nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwer de des Klägers hat das Oberla n- desgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Obe r landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrig en zulässige, insbesondere form - und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 575 ZPO) Rechts - beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt: Ei ne Terminsgebühr sei für die Klägerve r- 2 3 4 5 - 4 - treter nicht angefallen. Diese entstehe bei der Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten B e- sprechung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nur in solchen V erfahren, für die entweder eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgesehen oder ausnahmsweise anberaumt worden sei. Das Berufungsverfahren sei nach der Einführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Verfahren mehr, in dem eine mündliche Verhandlung obligatorisch sei. Entsprechend kö n- ne eine Terminsgebühr in diesem Verfahren erst anfallen, wenn ein Verhan d- lungstermin nach § 523 Abs. 1 ZPO bestimmt worden sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ter minsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfa h- rens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem B e- rufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung b ereits vor Erteilung des Hinweises g e- führt wurde. a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteilig ung des G e- richts. Die Parteivertreter haben ein solches Einigungsgespräch im Mai 2010 geführt. Dadurch ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG angefallen, weil die auf die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens zi e- lende Besprechung vor dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat. 6 7 - 5 - b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rech tsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 15. März 2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644). Dort ist zwar ausgeführt, dass eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz nicht en t- stehe, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einst immigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweise. Dieser Entscheidung lag aber der Sach - verhalt zugrunde, dass die Besprechung, für die eine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG geltend gemacht wurde, nach dem Hinweis ge m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hatte. Im B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 wird entscheidend auf die gesetzgeberischen Ziele bei Einführung der Möglichkeit einer Beschlussverwe r- fung nach § 522 Abs. 2 ZPO abgestellt, nach der die aussichtslosen Berufu n- gen in einem vereinfachten Verfahren zügig erledigt werden sollen und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben soll. Diese Ziele würden vereitelt, wen n man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung die Terminsgebühr durch eine Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts entstehe. Insbeson dere wird auf einen im Schrifttum einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurück - weisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu fü h- ren (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9 und 10). c) Anders liegt der Fall, wenn die Besprechung mit dem Ziel der Erled i- gung des Verfahrens, wie vorliegend, bereits vor dem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZP O erfolgt ist. Dann tritt das gesetzgeberische Ziel in den 8 9 - 6 - Vordergrund, durch die Terminsgebühr für das außergerichtliche Einigungsg e- spräch einen Anreiz für den Anwalt zu schaffen, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach - und Rech tslage entsprechenden Beend i- gung des Rechtsstreits beizutragen (vgl. Begründung des Entwurfs des Koste n- rechtsmodernisierungsgesetzes, BT - Drs. 15/1971, S. 148, 209). Dies dient zum einen dem Interesse der Parteien an einer möglichst kostengünstigen Erled i- gu ng des Rechtsstreits (BT - Drs. 15/1971, S. 209) und zum anderen der Entla s- tung der Gerichte (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 7). Dieses der Regelung de r Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG zu Grunde liegende Entlastungsziel würde nur sehr unvollkommen erreicht, wenn der Pr o- zessbevollmächtigte - auch in einem Fall wie dem vorliegenden - die Termins - gebühr durch das Einigungsgespräch erst nach der Terminsbesti mmung gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO verdienen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Feb - ruar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW - RR 2007, 1578 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, B e- schluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 8), und muss in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen. Die von einer außergerichtlichen Einigung ausgehende Entlastung des Berufungs - gerichts ist daher im Stadium vor der Terminierung in besonderem Maße geg e- ben. Entsprechend widerspräche es der Zielsetzung des Gebührentatbestands, wenn für den Anwalt ein Anrei z bestünde, erst die Terminierung des Ber u- fungsgerichts abzuwarten, bevor er einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternimmt. 10 - 7 - III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO). Der Senat kann in d er Sache entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kosten sind a n- tragsgemäß festzusetzen. 1. Das zwischen den Parteien geführte Einigungsgespräch betraf nicht nur das vorliegende, sondern auch ein weiteres zwischen den Parteien anhä n- giges Verfahren. In diesem Fall fällt die Terminsgebühr in jedem der beiden Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der b e- troffenen Verfahren. Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer ei n- heitlichen Termin sgebühr aus der Addition der Streitwerte beider Verfahren statt (OLG München, JurBüro 2010, 191; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 98 f.; Enders, JurBüro 2005, 294, 297; Hansens, RVGreport 2010, 102, 103; ders., RVGreport 2009, 72, 73; Mayer, FD - RVG 2010, 298250; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW - RR 2007, 1578; aA KG, JurBüro 2009, 80, 81). a) Aus der Anrechnungsregelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG lässt sich nichts anderes herleiten. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG infolge eines außergerichtlichen Einigungsgesprächs über die Gegenstände mehrerer Verfahren anfällt. Dies beruht zum eine n darauf, dass die Vorschrift ausdrücklich nur Verhandlungen außerhalb eines Termins nicht erfasst. Zum anderen fehlt es im Falle eine s außergerichtlichen Einigungsgesprächs, das sich au f die Gegenstände mehr e- rer Verfahren erstreckt, an der der Anrechnungsvorschrift in Nr. 3104 Abs. 2 11 12 13 - 8 - VV RVG erkennbar zu Grunde liegenden Zuordnung zu einem bestimmten Ve r- fahren (Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 98 f.). b) Ande rerseits hat der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zum Ausdruck gebracht, dass bei der Terminsgebühr wegen Einigungsgesprächen im V erhandlungstermin eine Zusammen rechnung von Streitwerten nicht erfolgen, sondern der Auftraggeber - vorbehalt lich abwe i- chender Kostenquoten - durch die Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden soll, als sei das Einigungsgespräch in dem jeweiligen Verfahren geführt worden (vgl. mit Berechnungsbeispielen: Bischof in Bischof/Jungbauer/B räuker/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Teil 3 Rn. 80 f.; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn. 88 f.). Für einen Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwalt im Falle der außergerichtlichen Tätigkeit g e- genüber der Verhandlung im Gerichtstermin schlechter zu stellen, ist nichts e r- sichtlich. 14 - 9 - 2. Die 1,2 - fache Terminsgebühr fällt mithin aus einem Streitwert von 125.000 104 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 ZPO zu verzinsen. Bergmann Strohn Caliebe Drescher Born Vorinstanzen: LG Landau , Entscheidung vom 29.11.2010 - HKO 56/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2011 - 7 W 4/11 - 15
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