BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Oktober 2010 - I-8 W 17/10 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit-tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 Schlick Tombrink Vorinstanzen: - 3 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.06.2010 - 5 O 149/10 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.10.2010 - I-8 W 17/10 -
Full & Egal Universal Law Academy