ECLI:DE:BGH:2017:260417BIZB41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/16 vom 26. April 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anwaltskosten im Gestattungsverfahren ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 Die Kosten anwaltlicher Ver tretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Au s- kunft über IP - Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfo l- gung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend g egen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP - Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte U n- ternehm en über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vo r- gelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 Deus ex; Beschluss vom 11. Dezember 201 4 I ZB 7/14, ZUM - RD 2015, 214 Rn. 9). BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläg erin wird der Beschluss des 5 . Zivilsenats des Kammergerichts vom 19 . April 201 6 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und inso weit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Kläg e- rin über einen Betrag von 211,99 r- den ist. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestse t- zungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 8 . September 2015 teilwei se abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.105,60 t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2015 festg e- setzt. Die Kosten des B eschwerde - u nd Rechtsb eschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen . Gegenstandswert: 688,45 - 3 - Gründe : I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provi - der aufgewandt en Rechtsanwaltskosten als im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP - Adresse begangene Urheberrecht s- verletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat im Jahr 2011 einen Internet - Provider in neun Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von insg e- samt 702 IP - Adressen in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel " D . " unbefugt im Internet angebo ten worden war. Zuvor hatte sie gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG richterliche Gestattung en der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten e r- wirkt. Nachdem sich aus den vom Internet - Provider der Klägerin erteilten Au s- k ünften ergab , dass d e m Internetanschluss der Beklagte n 103 der 702 IP - Adressen zuzuordnen waren , forderte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines b e- stimmten Betrages zur Abgeltung a ller Ansprüche auf. Die Klägerin erhob g e- gen die Beklagte Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch Anerkenntnisurteil beendet . Die Klägerin hat gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten des Verfa hrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG beantragt und Kosten in Höhe des auf die Beklagte entfallenden Anteils an den Gesamtkosten von Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten und Auskunftsko s- ten des Providers in Höhe von 1.105,61 geltend gemacht . 1 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat e- setzt . Auf d ie sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht die die soforti ge Beschw erde im Übrigen zurückgewiesen . Mit ihrer vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den in den Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG angefallenen Recht s- anwaltskosten handele es sich nicht um gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu e r- stattende Kosten , weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien. Die Notwendigkeit könne nicht bejaht werden, wenn b e stimmte Kosten nach den Regeln für das vorbereitende Verfahren nicht als notwendig anzusehen seien, um d iese s Verfahren zum Erfolg zu führen. Für Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gälten g e- mäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG die Vors chriften über das Verfahren in Familie n- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspr e- chend. Mangels Verweisung auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien nach § 80 FamFG die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits kraft Gese t- zes als notwendige Kosten anzusehen. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen. Es gelte der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nur geboten, wenn e in Beteiligter das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen könne. Im Falle der Klägerin sei die B e- auftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig. Sie bezeichne sich selbst als führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten und nehme für sich in Anspruch, für ihre Kunden die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Software, Spielen und DVD - Filmen durchzuführen. Sie verfüge über eine kleine Rechtsabteilun g und wisse offensichtlich, unter welchen Voraussetzungen von 5 6 - 5 - einer Urheberrechtsverletzung durch die Verbreitung von Raubkopien auszug e- hen sei und wie ein Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG erfolgreich bestritten werden könne. Die Klägerin lasse die zur Durchse t- zung ihrer Ansprüche notwendigen Angaben und Daten ohne anwaltliche Hilfe ermitteln. Bei den Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG handele es sich um Massenverfahren, die nach einem immer gleich en Schema abliefen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, diese Verfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwe rde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Beschwerde gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet - Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP - Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP - Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist . Diese Kosten sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 - Deus ex; B e schluss vom 11. Dez ember 2014 I ZB 7/14 , ZUM - RD 2015, 214 Rn. 9 ) . Das Beschwerde gericht hat weiter z u- treffend zugrunde gelegt, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG nur insowei t im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige K osten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person sind, die für eine über eine dieser IP - Adressen begangene Urhebe r- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 18 - Deus ex; ZUM - RD 2015, 214 Rn. 10). 7 8 - 6 - 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG aufgewandten Rechtsanwaltsko s- ten seien keine nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähigen notwendigen Kosten des nachfolgend geg en die für die Urheberrechtsverletzung verantwor t- liche Person geführten Rechtsstreits, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesonder e die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendig waren. aa) Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören neben den durch die Ei n- leitung und Führung eine s Prozesses ausgelösten Kosten auch diejenigen Ko s- ten, d ie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten ). Kosten des Rechtsstreits können danach etwa Kosten für Detektivermittlungen und Tes t- käufe (vgl. B GH, GRUR 2006, 439 Rn. 11 - Geltendmachung der Abmahnko s- ten) oder die in einem vorgeschalteten Güteverfahren aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung sein (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2008, 538; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 9). Die Vertretung durch einen Recht s- anwalt im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG dien t der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen den Urheberrechtsverletzer , so dass die damit verbundenen Rechtsanwaltsk osten Kos ten des anschließend geführten Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind . 9 10 11 - 7 - b b ) Die Beurteilung, ob Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine v erständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sac h- dienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfo l- gen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belang e erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 R , Beschluss vom 10. Juli 2012 VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9 , jeweils mwN). Nach diesem Maßstab erweist sich im Streitfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 S atz 1 UrhG als notwendig für die Rechtsverfolgung. Die Ve r- folgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung en zählt nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, das sich mit dem Vertrieb von Software, Computerspielen und DVD - Filmen b efasst. Es ist daher, sofern es über eine Rechtsabteilung verfügt, nicht gehalten, diese zur Ermittlung und Verfolgung solcher Ansprüche ein zusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Rn. 14 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostene r- satz ; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 36 = WRP 2008 , 1449 - Clone - CD ; Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 23 f. = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 26 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis). D er Umstand, d ass es sich bei den Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG aufgrund einer Häufung von Rechtsverletzungen um vielfach auftretende Ve rfahren handelt, rechtfertig t entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - keine andere Beurteilung . Ferner stehen auch vom Unternehmen selbst veranlasste Ermittlungsmaßna h- men der späteren Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfahrensdurchfü h- 12 13 - 8 - rung nicht entgegen. Dies e erst späte re Hinzuziehung eines Rechtsanwalts steht einem Unternehmen in gleicher Weise frei, wie es ihm grundsätzlich fre i- steht, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines g e- richtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig ge botenen Abmahnungen entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Recht s- anwälte aussprechen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 36 - Clone - CD ) . Gegen die Übertragung dieser für den Ersatz von Abmahnkosten gelte n- den Regeln bestehen, auch wenn die Abmahnkosten selbst keine nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzungsfähigen Prozesskosten sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 439 Rn. 12 - Geltendmachung der Abmahnkosten; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) , keine Bedenken, weil es sich i nsoweit um allgemeine Grundsätze des Kostenerstattungsrechts handelt. b) Danach erweisen sich die von der Klägerin im Streitfall geltend g e- machten Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt in den Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG als notwendige Kosten des nachfolgend gegen die Beklagte geführten Rechtsstreits. 3 . Der Höhe nach belaufen sich die auf Antrag der Klägerin festzuse t- zenden Kosten unter Berücksichtigung der auf die Beklagte entfallenden Anzahl an IP - Adresse n auf insgesamt 1.105,60 Für die einzelnen Verfahren ergibt sich Folgendes: - s- gebühr Nr . 3100 VV - - und Tele kommunikationspauschale Nr . 7002 VV - 1,3 Verfahrensgebühr Nr . 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr . 7002 VV - s- en IP - Adressen entfielen 29 auf die Beklagte. Da s ergibt ein en - 14 15 - 9 - s- gebühr Nr. 3100 VV - , Pos t - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - s- angefragten IP - Adressen entfielen acht auf die Beklagte. Der Kostenanteil beträgt 84,6 1 - Verfahren LG Köln 209 O 280/11 (Wert 3.000 ) s- gebühr Nr. 3100 VV - ost - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - s- 64 angefragten IP - Adressen entfielen acht auf die Beklagte. - ) s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - s- ten des - Adressen entfielen 15 auf die Beklagte. - Verfahren LG Köln 209 O 316/11 n s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - sko s- - Adressen entfielen 22 auf die Beklagte. Der Kostenanteil macht aus . - Verfahren LG Köln 214 O 220/11 hren s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - 10 - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - nftsko s- - Adressen entfielen neun auf die Beklagte. - Verfahren LG Köln 221 O 265/11 ren: 1,3 Verfahren s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - R s- - Adressen entfielen neun auf die Beklagte. - Verfahren LG Köln 229 O 224/11 herungsverfahren: 1,3 Verfahren s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - s- - Adressen entfiel eine auf die Beklagte. - Verfahren LG Köln 232 O 242/11 ten für Sicherungsverfahren: 1,3 Verfahren s- gebühr Nr. 3100 VV - - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV - Nr. 3100 VV - - und Telekommunikation spauschale Nr. 7002 VV - s- - Adressen entfielen zwei auf die Beklagte. - 11 - 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Büscher Sch affert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2015 - 16 O 435/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2016 - 5 W 208/15 - 16
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