ECLI:DE:BGH:2017:050717BIZB41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 41/17 vom 5 . Ju l i 201 7 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Ju l i 2017 durch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerd eführers gegen den Kostenansatz des Bundesge richtshofs vom 9 . Juni 201 7 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78001 7129124 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Be schluss vom 1 . Oktober 201 7 a ls unzulässig verworfen. Der Beschwerdefü h- rer wendet sich mit seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 g egen die Kostenrec h- nung vom 9 . Juni 201 7 (Kassenzeichen 780017129124 ) , mit der ihm Kosten für die Verwerfung de r estellte worden sind. II. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2017 ist als Erinn e- rung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsät z- lich der Einze lrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f. ). III. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte hat keinen Erfolg. Der B e- schwerdeführer macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder 1 2 3 - 3 - rechnerisch unrichtig ist. Da s ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 Die Form der Kostenrec h- nung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg . Die Ko s- tenrechnung wurde manuell erstellt und i st in der in der Akte befindlichen U r- schrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zweitschr ift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels ( BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 9 f. ) . IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Koch Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 C 759/15 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2017 - 3 T 6/17 - 4
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