BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/12 vom 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reic hart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss de s 6. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Düsseldorf vom 2 0 . Januar 201 2 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 3 00 Gründe: I. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1998 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er, soweit im Rechtsbeschwe r- deverfahren noch von Bedeutung, die Verurteilung der Beklagten zur Gewä h- rung der Einsicht in die Listen der Namen und der Anschriften der Mitgesel l- schafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Ersta t- tung der dadurch anfallenden Aufwendungen der Beklagten zu fertigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit dem angefoc h- tenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es die Beklagte unter Setzung e iner Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsicht i- ge, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterre i- 1 - 3 - chens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss rich tet sich die Rechtsbeschwe r- de der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Recht sbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzus etzende Beschwe r- dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentl i- chen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Ausku nft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 m . w . N . ). Diese zur Auskunftse rteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, B e- schluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.). b) Das Rechtsbeschwe rdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräu m- ten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere 2 3 4 - 4 - dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Be schwerdeg e- genstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn . 4 m . w . N . ). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eing e- räumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht b e- rechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese B e- schränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwe r- de geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06, NJW - RR 2007, 724 Rn. 5). 2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Ber u- fungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt . Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit auf die Ausfü h- rungen im Beschluss vom 15. Juni 2011 (WM 2011, 1335 Rn. 7 - 12) in dem P a- rallelverfahren II ZB 20/10, in dem die dortige Beklagte, ein Schwesterfonds der hiesigen Beklagten, inhaltsgleichen Vort r ag gehalten hat. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht habe e r- messensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte insoweit un mittelbar wirtschaftlich betroffen sei, als ihre gesellschaftsrechtliche Konstruktion durch die begehrte Einsichtnahme entwertet werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Berufungsgericht hat die Entwertung der gesellschaftsrechtl i- chen Kons truktion ermessensfehlerfrei für nicht werterhöhend gehalten. Abg e- 5 6 7 - 5 - sehen davon, dass die Beklagte die wirtschaftliche Entwertung ihrer gesel l- schaftsrechtlichen Konstruktion lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Form nachvollziehbar darzulegen, geschw eige denn glaubhaft zu machen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wieso der wirtschaftliche Wert der Beklagten durch die Bekanntgabe der Namen ihrer unmittelbaren und mittelbaren Gesel l- schafter beeinträchtigt werden sollte. b) Dass die von der Bekl agten geltend gemachte Gefahr, die Prozessb e- vollmächtigten des Klägers beabsichtigten, die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate und zur "Erhöhung der Schlagkraft" zu nutzen, für die Wertfestsetzung unbeachtlich ist, hat der Senat bereits im Beschluss vom 15. Juni 2010 (II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 10) unter B e- rücksichtigung der auch am dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen als e r- messensfehlerfrei gewertet. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufun gsg e- richt die Höhe der von der Beklagten behaupteten Kosten der Gewährung der Einsichtnahme verfahrensfehlerfrei für nicht substantiiert gehalten. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung. Die Rechtsb e- schwerde blendet in diesem Zusammenhang im Übrigen weiter aus, dass sie das Anfertigen von Ablichtungen nur Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür 8 9 - 6 - anfallenden Aufwendungen schuldet. Wegen des Erstattungsanspruchs ist die Beklagte durch die im Zusammenhang mit der Gestattung der Anfertigung der Ablichtungen entstehenden Kosten wirtschaftlich nicht belastet. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - 10 O 89/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2012 - I - 6 U 142/11 -
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