BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/12 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mü n- chen I 13. Zivilkammer vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen . Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das Recht smittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde n icht durch e i- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger g e- gen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festset zung von Gerichtskosten in Höhe von 165 wendet, wenngleich sich die angefochtene En t- scheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft erweist. Denn diese Kosten sind au s- weislich der Kostenre chnung des Amtsgerichts vom 30. März 2010 nicht von der B e- klagten, sondern als Gerichtskostenvorschuss be reits vom Kläger getragen worden , so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten er neut, dieses Mal de r Be klagten , erstatten muss . Gleichwohl kommt e ine hierauf gestützte 1 2 - 3 - "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahr ensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Be tracht , weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH , Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJW - RR 2011, 640 Rn. 6, mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 574 Rn. 17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165 h läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grun d lage von § 826 BGB entgegen halten könnt e (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 826 Rn. 52). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: AG München, Entsch eidung vom 15.09.2011 - 161 C 3629/10 - LG München I, Entscheidung vom 28.11.2011 - 13 T 21766/11 -
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