BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 4/13 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Spru chG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG - VV Nr. 1008 a) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfa h- ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vo r- schriften der Zivilprozessor dnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugela s- sen hat. b) Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechti g ten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG - VV. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 201 3 - II ZB 4/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rech tsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer war in dem 2008 ein geleiteten und durch Beschluss des Landgerichts vom 28. März 2012 beendeten Spruchverfahren gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst einen Antrag gestellt haben (§ 6 SpruchG). Das Landgericht setzte seine Vergütung auf in s- gesamt 25. eine 0,8 Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG - der Antragsgegnerin setzte das Beschw erdegericht die Vergütung ohne diese Verfahrensgebühr auf 20.745,60 e- schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des gemeinsamen Vertreters. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde is t statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Auf das Festsetzungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit (FamFG) anwendbar. Nach Art. 111 Abs. 1 des Ge setzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reformge setz - FGG - RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit u nd das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung allerdings weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillig en Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3). Das Festsetzungsverfahren wurde i n erster Instanz aber erst nach Änd e- rung des § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG - Reformgesetz mit dem B e- schluss in der Hauptsache vom 28. März 2012 eingeleitet. Maßgebend ist nicht die Einleitung des Spruchverfahrens im Jahr 2008 oder die Bestellung des g e- me insamen Vertreters im Jahr 2009, sondern der Zeitpunkt der Einleitung des Festsetzungsverfahrens. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 85 FamFG bzw. § 13a Abs. 3 FGG ist ein selbständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 2 FGG - RG) und das a nwendbare Verfahrensrecht richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheve r- 2 3 4 5 - 4 - fahrens, sondern der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst (OLG Köln, FGPrax 2010, 267; Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., Art. 1 11 FGG - RG Rn. 3; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl . , Art. 111 FGG - RG Rn. 1). Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG. Zwar handelt es sich nicht um ein Kostenfestse tzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG. D ie Festsetzung knüpft nicht an eine Kostengrundentsche i- dung an und regelt nicht die Erstattung von Auslagen und Verfahrensgebühren, sondern setzt eine Vergütung und Auslagenersatz fest. Zuständig ist das G e- richt, in erster Instanz der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, nicht der Rechtspfleger (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 SpruchG). Die Festsetzung der endgültigen Vergütung ist aber keine Zwischen - oder Nebene ntscheidung des Hauptsacheverfahrens, sondern geschieht in e i- nem davon getrennten Verfahren, an dem der gemeinsame Vertreter und der Antragsgegner als Schuldner der Vergütung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG) bete i- ligt sind. Dieses Festsetzungsverfahren beginn t erst mit dem Ende des Haup t- sacheverfahrens. Die Festsetzung wird nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG nicht durch einen Antrag des gemeinsamen Vertreters, sondern von Amts wegen eingeleitet, wenn sie auch ohne seine Angaben zu den Auslagen nicht möglich sein w ird. Zwar kann das Gericht auch Vorschüsse festsetzen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG), eine endgültige Festsetzung der Vergütung ist aber erst nach Ve r- fahrensabschluss möglich, weil Gegenstandswert für die Vergütung, die sich an die Rechtsanwaltsvergütung anle hnt, der für die Gerichtsgebühren maßgebe n- de Geschäftswert ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG). Dieser richtet sich aber nach 6 7 - 5 - dem Ergebnis des Verfahrens und kann daher erst mit seinem Ende bestimmt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Das Verfahren endete i n der Hauptsache mit dem Beschluss vom 28. März 2012 und damit nach Inkrafttreten der Änderungen in § 17 Abs. 1 SpruchG durch das FGG - Reformgesetz. b) Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. aa) Gegen die Festsetzungsentscheidung des Landgerichts findet in en t- sprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die sofort i- ge Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (vgl. Wasmann in KK - AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 39 m.w.N.). Auch wenn die Festsetzung der Vergütung keine Kostenfestsetzung im Sinn von § 85 FamFG ist, ähnelt sie ihr doch nach der Ausgestaltung in § 6 Abs. 2 SpruchG so, dass die entsprechende Anwendung der Rechtsmitte lvorschriften über die Anfechtung der Kostenfestsetzungsen t- scheidung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angezeigt ist. Die Verweisung in § 85 FamFG auf §§ 103 bis 107 ZPO erfasst über § 104 Abs. 3 ZPO auch die Ausgestaltung des Rechtsmittels gegen die Festsetzungsen t- scheidung und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 40; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., Fa mFG, § 85 Rn. 9 ff.; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 2; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; aA Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 85 Rn. 16). 8 9 10 - 6 - Der G esetzgeber hat zu § 85 FamFG nur ausgeführt, dass die Vorschrift dem bisherigen § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG entspreche (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG - Reformgesetz - FGG - RG], BT - Drucks. 16/6308 S. 216). Für die Verweisung in § 13a Abs. 3 Halbsatz 2 FGG war aber anerkannt, dass damit auch die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug genommen war (vg l. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 208). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 58 ff. FamFG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber daran für Kostenfestsetzungsbeschlüsse etwas ändern wollte. Im Gegenteil wollte er durc h Bezugnahme auf die Zivilprozessordnung für ein i- ge Beschlüsse die Anfechtbarkeit durch die sofortige Beschwerde ausdrücklich anordnen, um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu gewährl eisten (BT - Drucks. 16/6308 S. 203; vgl. zur Verfahrenskostenhilfe auch BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 5). Auch für die Kostenfestsetzung ist das Rechtsmittelsystem einheitlich nach der Zivilprozessordnung auszugesta l ten. bb) Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen findet entsprechend §§ 574 ff. ZPO die Rechtsbeschwerde nach den Vorschri f- ten der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 43; Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 13; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 85 FamFG Rn. 16; offen Schulte - Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 85 Rn. 16). Soweit der Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Kostenfestsetzung der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerde die allgemeinen Regelungen nach § 21 ff. FGG für anwendbar und insbesondere die sofortige weitere Beschwerde nach 11 1 2 - 7 - §§ 27 ff. FGG statt der Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO für das stattha f- te Rechtsmittel gehalten hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZB 36/06, NJW - RR 2008, 305 Rn. 4), sollte dies nur bis zu einer Gesetzesänderung ge l- ten, d ie mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. September 2006 - V ZB 105/06, WM 2007, 324 Rn. 14). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht be gründet. Dem gemeinsamen Vertreter steht weder eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten en t- sprechend Nr. 3403 RVG - VV noch eine Gebührenerhöhung entsprechend Nr. 1008 RVG - VV zu. a) Dem gemeinsamen Vertreter steht keine Vergütung nach Nr. 3403 RVG - VV zu. Der gemeinsame Vertreter kann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eine Vergütung für seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des Recht s- anwaltsvergütungsgesetzes verlangen. Der Gesetzgeber ist davon ausgega n- gen, dass sich seine Tätigkeit in der S ache grundsätzlich kaum von der der Ve r- treter der Antragsteller unterscheidet, da es ebenfalls um die Wahrnehmung der Interessen der außenstehenden Aktionäre im Spruchverfahren gehe und er - unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt hand e l e - einen ähnlichen Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand wie die sonst am Verfahren beteiligten anwaltlichen Rechtsvertreter habe (Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchve r- fahrens [Spruchverfahre nsneuordnungsgesetz], BT - Drucks . 15/371 S. 14). Das rechtfertigt es, die Gebührentatbestände auf ihn so anzuwenden, als sei er Ve r- fahrensbevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten. 13 14 - 8 - Wenn er hinsichtlich der Gebührentatbestände wie ein Rechtsanwalt b e- ha ndelt wird, der zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, kann ihm keine Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit zuerkannt werden. Eine Ve r- fahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeit gemäß Nr. 3403 RVG - VV entsteht nach der gesetzlichen Erläute rung nur, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Pr o- zess - oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist und einen Auftrag für sonst i- ge Einzeltätigkeiten erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2006 - I II ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f.). Ob Nr. 3403 RVG - VV anwendbar ist, wenn die Tätigkeit auch für einen Verfahrensbevollmächtigten gesonderte Gebühren auslösen würde (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 3403 - 3404 Rn. 15), kann hier d ahinstehen, weil die Bemühungen um eine einvernehmliche Verfa h- rensbeendigung und die Koordination mit mehreren nicht vom Verfahrensb e- vollmächtigten vertretenen Verfahrensbeteiligten, auf die das Landgericht die Anwendung von Nr. 3403 RVG - VV gestützt hat, b ei einem Verfahrensbevol l- mächtigten keine gesonderten Gebühren auslösen würde, sondern mit der Ein i- gungsgebühr (Nr. 1003 RVG - VV) abgegolten wäre. b) Der gemeinsame Vertreter erhält auch keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG - VV. Die Erhöhung scheitert allerdings nicht schon daran, dass der gemeinsame Vertreter vom Gericht beauftragt wird und damit nur einen Au f- traggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 RVG - VV voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen T ä- tigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Pers o- nen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftragg e- ber gibt, hängt nicht davon ab , wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8). E i- 15 16 - 9 - ne Erhöhung kommt daher auch in Frage, wenn allein der Staat Auftraggeber ist, der Auftrag aber mehreren Personen nützen soll (Schnapp/Vo lpert in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., VV 1008 Rn. 5 ). Der gemeinsame Vertreter ist aber nicht im Sinn der Mehrvertretungsg e- bühr nach Nr. 1008 RVG - VV für mehrere Personen tätig. Nach dem Sinn und Zweck von Nr. 1008 RVG - VV soll mit der Erhöhung dem mit dem Vorhande n- sein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Au f- wand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterric h- tung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die E rhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevol l- mächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8). Der gemeinsame Vertreter hat keinen Mehraufwand durch Information s- aufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, zumal die Antragsberechti g- ten, die keinen Antrag stellen, regelmäßig anonym bleiben. Er hat nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG die Stellung eines g esetzlichen Vertreters und ist in dieser Funktion von den keinen Antrag stellenden Antragsberechtigten unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nicht rechenschaftspflichtig (OLG München, WM 2010, 1605, 1608; Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 Spruc hG Rn. 6; KK - AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 21). Auch ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht nicht. Zwar soll der gemeins a- me Vertreter nach verbreiteter Auffassung bei einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten auf Schadensersatz haften (Hüffer, AktG, 10. Aufl., Anh. § 305 § 6 SpruchG Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 15; 17 18 19 - 10 - Leuering in Simon, SpruchG, § 6 SpruchG Rn. 32; aA KK - AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22 mwN). Seine Pflichten bestehen darin, die Interessen der ke i- nen Antrag stelle nden Antragsberechtigten zu wahren, insbesondere dadurch für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Spruchverfahren zu sorgen, dass er bei einem Ausverkauf der Antragsteller das Verfahren fortfü h- ren kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuor d- nungsgesetz], BT - Drucks . 15/371 S. 14). Da ihm insoweit ein weites Ermessen zukommt, sind Fälle, in denen er seine Pflichten verletzt und eine Haftung in Frage ko mmen könnte, praktisch kaum vorstellbar (vgl. OLG München, WM 2010, 1605, 1608; KK - AktG/Wasmann, § 6 SpruchG Rn. 22). Für eine Gebührenerhöhung besteht auch deshalb kein Anlass, weil das Gesetz bereits bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksicht igt, dass Abs. 2 Satz 3 SpruchG ist der für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzende Gegenstandswert der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Als Geschäfts wert war nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (jetzt § 74 Satz 1 GNotKG) der Betrag a n- zunehmen, der von allen in § 3 SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprüngli ch angebotenen Betrag insgesamt gefordert w 3. Der gemeinsame Vertreter trägt nach § 97 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde. Die Verweisung auf die Zivilprozessordnung erfasst auch die Kostenregelung, obwohl § 97 ZPO i n § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufg e- führt ist, zumal die auf das Obsiegen und Unterliegen ausgerichteten Vorschri f- 20 21 - 11 - ten der Zivilprozessordnung auf das kontradiktorische Kostenfestsetzungsve r- fahren besser passen als die §§ 81 ff. FamFG (OLG Köln, FGPrax 201 2, 282, 283; MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 85 Rn. 46; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; aA Prütting/Helms/Feskorn, 2. Aufl., FamFG, § 85 Rn. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FGG, 17. Aufl., § 8 5 FamFG Rn. 21). Dass § 15 SpruchG nicht vorsieht, dass dem gemeinsamen Vertreter Kosten auferlegt werden, und ihm § 6 Abs. 2 SpruchG einen Anspruch gegen den Antragsgegner gibt, betrifft nur das Spruchverfahren selbst und hindert es nicht, ihm Kosten in e inem seine eigenen Interessen betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren aufzuerlegen. Im Übrigen wären dem gemeinsamen Vertreter auch bei Anwendung der §§ 80 ff. FamFG gem. § 84 FamFG die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen (vgl. Zö l- ler/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 85 FamFG Rn. 3). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2012 - 23 AktE 133/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.12.2012 - 9 W 151/12 -
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