BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 4/14 vom 24. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlos sen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilka m- mer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 2014 zu bewill i- gen, wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die Schreibe n des Beklagten vom 27. Januar 2014 ("Revision") und 17. Februar 2014 ("Bitte um Pflichtverteidiger") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Landgerichts A . vom 21. Januar 2014, durch de n die Ber u- fung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S . vom 18. Deze m- ber 2013 als unzulässig verworfen worden ist. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) . Prozesskostenhil fe kann dem Beklagten nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 2 - 3 - Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte E inlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den geset z- lichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eing e- reicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag o h- ne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 21. No - vember 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1 und vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13, BeckRS 2014, 11509 Rn. 13). Ein mangelndes Ve rschulden an der Fristve r- säumnis (§ 233 ZPO) setzt voraus, dass die Prozesspartei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkei t rechnen musste (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - III ZA 8/14, BeckRS 2014, 10056 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 1313 Rn. 26; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort "Pro zesskostenhilfe"). D ie Part ei muss deshalb die persönlichen und wirtschaf t- lichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dar tun und alle für die Bewilligung erforderl ichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss v om 15. August 2013 - IX ZB 49/13, BeckRS 2013, 16364 Rn. 2). Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbe schwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die am 25. Februar 2014 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. A bs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, obwohl er auf die Erforderlichkeit der Fristeinhaltung mit Verfügung vom 20. Februar 2014 dringlich hingewiesen 3 - 4 - worden ist. Die erstmalige Vorlage der Unterlagen am 27. Februar 2014 war verspätet. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Recht s- beschwerde war somit nicht unverschuldet. Die Rechtsverfolgung ist auch deshalb aussicht s los, weil die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und das Rechtsmittel bereits aus di e- sem Grund nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Schlick Reiter Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 18.12.2 013 - 13 C 262/13 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.01.2014 - I - 3 S 6/14 - 4
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