BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 4/14 vom 10. April 2014 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler b eschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels f ür verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu tragen . Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500 fes t- gesetzt. Gründe: Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Beklagten zur Folge, die du rch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde zwar nicht rechts wirksam ein ge leg t , weil ihre Verfahrensbevollmächtigten entge gen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nicht beim Bundesgericht shof zugelasse n sind . Ein beim angerufenen Gericht nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt kann ein von ihm eingele g tes Rechtsmittel aber wirksam zurücknehmen ( BVerwG, NJW 1962, 1170; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94, NJW - RR 1994, 759; Münch Komm.Z PO/ Lipp, 4. Aufl., § 575 Rn. 22 und § 569 Rn. 21). Die Wirku n- 1 - 3 - gen nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind von Amts wegen auszusprechen (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 12.07.2013 - 82 C 259/12 (8) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.12.2013 - 2 S 323/13 -
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