ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 4/16 vom 1. Juni 2017 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin D r. Schwonke beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Wert: 2 Mio. Gründe: I. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe der Nebenintervenientin unter Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) Sonderkonditionen für die Nutzung des Flughafens Fran k- furt - Hahn gewäh rt und an sie Zahlungen als "Marketing - Support" geleistet. Die auf Rückforderung, Unterlassung und Auskunft gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht mit der Begründung ohne Erfolg, es fe h- le an einer Anspruchsgrundlage für die Beg ehren der Klägerin. Der Bundesg e- richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das beihilferechtliche Durc h- führungsverbot zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schut z- gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 - Flughafen Frankfurt - Hahn). 1 - 3 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung der Europäis chen Kommission, ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren zu eröffnen, eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und ein Vorabentscheidungsersuchen an de n Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Im Hinblick auf die Antwo r- ten der Komm ission und des Gerichtshofs der Europäischen Union vertrat die Klägerin die Ansicht, die Eröffnungsentscheidung der Kommission sei hinsich t- lich der Beihilfequalität einer den Gegenstand der Prüfung bildenden Maßna h- me für das nationale Gericht bindend. Nach dem das Berufungsgericht in einem Hinweisbeschluss vom 11. August 2014 seine vorläufige Rechtsauffassung mi t- geteilt hatte, die nationalen Gerichte seien zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beihilfe berufen und verpflichtet, lehnte die Kl ägerin die an dem Hinweisbeschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befange n- heit ab. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 wurde das Ablehnungsgesuch durch Richter des Vertretersenats für unbegründet erklärt. Am 1. Oktober 2014 erließ die Europäische Kommission eine das Beihi l- feverfahren abschließende Entscheidung. Danach stellen insbesondere die der Nebenintervenientin in "Individualvereinbarungen" gewährten Konditionen keine staatlichen Beihilfen dar. Die Klägerin hat diese Entscheidung vor dem G e- ric htshof der Europäischen Union angefochten. Wegen der weiteren Verfahrensbehandlung durch das Berufungsgericht stellte die Klägerin mehrere Befangenheitsanträge gegen die jeweils beteiligten Richter, die sämtlich ohne Erfolg blieben. Die Befangenheitsant räge vom 13. Oktober und 11. November 2015 wurden durch Beschluss vom 16. Novem - ber 2015 teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die an diesem Beschluss beteiligten Richter H., O. und Dr. M. lehnte die Kläg e- rin mit Schriftsatz v om 26. November 2015 wegen Befangenheit ab. Darüber hinaus erhob die Klägerin gegen den Beschluss vom 16. November 2015 mit 2 3 4 - 4 - Schriftsatz vom 27. November 2015 Anhörungsrüge, die sie mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 begründete. In dem angefochtenen Bes chluss vom 11. Dezember 2015 hat das Ber u- fungsgericht durch die abgelehnten Richter H., O. und Dr. M. den Befange n- heitsantrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 26. November 2015 als unz u- lässig zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Befangenheitsgesuch weiter. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 sei in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unzulässig, so dass darüber in regulärer Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter zu entscheiden sei. Erstens sei das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil es erst nach A b- schluss des Verfahrens über die Befangenheitsgesuche der Klägerin vom 13. Oktober 2015 und 11. November 2015 angebracht word en sei. Über die Be fangenheitsanträ g e sei mit Beschluss vom 16. Novem ber 2015 letztinstan z- lich entschieden worden. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsr ü- ge ändere daran nichts. Zweitens sei das Ablehnungsgesuch vom 26. November 2015 als Able h- nung eine s gesamten Spruchkörpers eines Gerichts unzulässig. Zwar würden die an dem Beschluss vom 16. Novem ber 2015 beteiligten Richter in dem A b- lehnungsgesuch namentlich benannt, jedoch spr ä che n sowohl der Verlauf des Verfahrens in Bezug auf die bisherigen Befange nheitsanträge der Klägerin als auch die Begründung des jetzt vorliegenden Ablehnungsgesuchs dafür, dass es sich als Ablehnung des gesamten Spruchkörpers des Gerichts darstelle. Auf die Befangenheit aller an dem Beschluss vom 16. November 2015 beteiligten R ic h- ter werde allein aus der nach Meinung der Klägerin grob fehlerhaften Entsche i- 5 6 7 8 9 - 5 - dungsbegründung geschlossen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit dieser Richter hinweisende Anhaltspunkte aufzuzeigen. Drittens sei der Be fangenheitsantrag vom 26. Novem be r 2015 offensich t- lich unzulässig, weil es sich um ein weiteres grundloses, nur der Verschleppung dienendes Gesuch handele und die Ablehnung als taktisches Mittel verfahren s- fremden Zwecken diene. Das sei rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsmissbräuc h- lichkeit er gebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, wie er im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahrensvorfällen in der Akte dokumentiert sei. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) u nd auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Gericht im Sinne dieser Regelung ist der dur ch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter e r- gänzte Spruchkörper (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 XI ZB 33/09, NJWRR 2011, 427 Rn. 15 ; Beschluss vom 5. März 2011 I ZR 58/00, BGH - Report 2001, 432, 433 ). Davon a bweichend entscheidet bei eindeutig unzulä s- s ig en oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 V ZB 184/14, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2015 XII ZA 34/15, FamRZ 2015, 1698 Rn. 2). In solchen Fälle n eindeutig unzulässiger Able h- nungsgesuche gerät die Beteiligung de r abgelehnten Richter nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eige nen Verhaltens vor aussetzt und deshalb keine Entsche i- dung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfG , Kammerb eschluss vom 11. März 2013 1 BvR 2853/11 , juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 24. August 2015 NotZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 2 ) . Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abg elehnten Richters kommt regelmäßig alle r- 10 11 12 - 6 - dings nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig k eine Ablehnung zu begründen ve r- mag. Ist dagegen eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforderlich, würde sich der abgelehnte Richter zum "Richter in e i- gener Sache machen"; eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfo l- gende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (BGH, Be schluss vom 24. August 2015 NotZ (Brfg) 6/14, juris Rn. 2 ). 2. Nach diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Verwe r- fung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter im Streitfall vor. Das Able hnungsgesuch stellt sich jede n- falls als eindeutig unzulässige Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers des Gerichts dar, so dass es auf die weiteren vom Berufungsgericht für eine En t- scheidung unter Beteiligung der abgelehnten Richter angeführten Gründe nicht mehr ankommt. Die Klägerin bezeichnet zwar die Mitglieder des Senats namentlich, die an dem Beschluss vom 16. November 2015 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebe nenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn die Klägerin hat , wie das Ber u- fungsgericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt hat, das A b- lehnungsgesuch vom 26. November 2015 lediglich mi t ihrer Ansicht nach vo r- handenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen begründet, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glau b- haftma chung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 V ZB 184/14, juris Rn. 4 mwN; B GH , FamRZ 2015, 1698 Rn. 4 ) . 13 14 - 7 - Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertig en al s solche nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 7 mwN) . Das gilt etwa für die von der Klägerin im Ablehnungsg e- such vom 26. November 2015 behauptete Verkennung der Bindungswirkung einer Vor abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Vo r- wurf eines unrichtigen Maßstabs für die Prüfung von Befangenheitsanträgen oder die Behauptung eines verfahrensfehlerhaften Verzichts auf die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnte n Richter. Eine Besorgnis der B e- fangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Ve r- fassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, NJW - RR 2012, 61 Rn. 7 mwN ). Dafür sind dem Ablehnungsantrag vom 26. November 2015 keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen. So mussten w eder die Eröffnungsen t- scheidung der Kommission noch der Inhalt der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union oder Einzelheiten des daran anschließenden weitere n Verfahren s des Berufungsgerichts i n dessen Beschluss vom 16. N o- vember 2015 ausdrücklich Erwähnung finden. Die Zurückweisung des Able h- nungsgesu chs gegen Richter am Oberlandesgericht O . beruhte auf dessen a l- leiniger Begründung mit einer für unrichtig erachteten Rechtsansicht und nicht auf dem Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung, das Ablehnungsgesuc h der Klägerin stelle sich als unzulässige Ablehnung eines gesamten Spruchkö r- pers eines Gerichts dar, daneben auf zahlreiche Einzelheiten des Verfahrens - ablaufs seit dem 11. August 2014 unter vielfachen Bezugnahmen auf den A k- teninhalt gestützt hat, geht di es zwar über eine den abgelehnten Richtern e r- laubte bloße formale Prüfung hinaus (vgl. BVerfG , Kammer b eschluss vom 15 16 - 8 - 15. Juni 2015 1 BvR 1288/14, juris Rn. 17, 22). Dieser Rechtsfehler ist für den angefochtenen Beschluss aber nicht tragend. IV. Die Kost enentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 O 441/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2015 - 9 U 759/07 - 17
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