ECLI:DE:BGH:2017:071117BIIZB4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/17 vom 7. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3; BDSG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Pu b likums - Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über N a- men, Anschrift und Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber an einen Treug ebe r- kommanditisten sind die durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Treugeber verursachten Kosten nicht zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 7. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born , Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklag ten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Obe rlan desgerichts München vom 17. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitw ert: 4 00 Gründe I. Die Beklagte ist Treuh andkommanditistin der B . GmbH & Co. KG, einer Publikums - Kommanditgesellschaf t, an der sich der Kläger im September 2009 als Treugeberkommanditist über die Beklagte ist durch Urteil des Landgericht s verurteilt worden, dem Kläger eine Auflistung der vollständigen Treugeber an dem Fonds mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und Beteiligungshöhe he r- auszugeben und ihn von seinem außergerichtlichen G ebührenschaden in Höhe von 1.317 ,57 freizustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht nach vorherigem Hinweis den Streitwert f ür das Berufungsverfa h- ren mit Beschluss vom 17. Januar 2017 1 - 3 - wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten. II. D ie Rechtsbeschwe rde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft , aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Si cherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). D ie Festsetzung der Beschwer der Beklagten ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem E rmessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmi t- tel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei n ach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im W esentlichen darauf abz u- stellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfo r- dert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, b e- stimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 201 1, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. J uni 2011 II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens übe r- schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 - 4 - 28. Oktober 2010 III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/1 1, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 V I ZB 48/14, Z I P 2016, 1605 Rn. 5 mwN ). 2. Danach ist die Bemess ung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Dass das Berufungsgericht von einem Zeitaufwand der Beklagten von nur wenigen Stunden für die Erstellung der Auflistung ausgegangen ist, weil die Beklagte auf das von ihr na ch § 9 Nr. 1 des Treuhand - und Verwaltungs v ertrag s zu führende Treugeberregister zurückgreifen könne , die von der Beklagten b e- hauptete Notwe ndigkeit einer zeitaufwendigen " händischen " Zusammenstellung der Datensätze weder konkret dargelegt noch glaubhaft g emacht und ang e- sichts der Möglichkeit elektronischer Datenverarbeitung lebensfremd sei, lässt keinen Ermessensfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Bemessung dieses Aufwands durch das Ber u- fungsgericht mi b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer den von der B e- klagten geltend gemachten Aufwand für eine Benachrichtigung der von der Auskunftserteilung betroffenen 1. 619 Gesellschafter bzw. Treugeber (Kosten für § 4 Abs. 3, § 33 BDSG nicht berücksichtigt hat . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist d as Bundesdate n- schutzgesetz zwar auch auf den vom Kläger geltend gemachten gesellschaft s- rechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteile vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 41 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 37 ; Bes chluss vom 22. Februar 2016 II ZR 48/15, juris 4 5 6 7 - 5 - Rn. 11 ; Beschluss vom 18. April 2016 II ZR 48/15, juris Rn. 2 f.). Das Ber u- fungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachten Benachrichtigung s- kosten aber im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt , w eil die Beklagte hier keine r Benachrichtigungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG unterliegt (aa ) und die dadurch verursachten Kosten zudem keine unmittelbare Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung darstellen würden (b b ). aa ) Die Beklagte unterliegt bei Erteilung der Auskunft an den Kläger k e i- ner Benachrichtigung spflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 BDSG . Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BDSG besteht eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen über die Identität der ver antwortlichen Stelle, die Zweckbesti m- mung der Dat enerhebung, - verarbeitung oder - nutzung und d ie Kategorien von Empfängern nur dann , wenn er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat. Die Information über die Kategorien von Empfängern ist z udem nur dann erforderlich , soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG) . Hier wussten die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesells chaft bzw. der Beklagten, dass diese zum Zwecke der Durc h- führung des Gesellschafts v ertrag s erhoben und verwendet wurden (konklude n- te Zweckbestimmung ; vgl. BGH , Beschluss vom 22. Juni 2016 II ZR 48/15 , juris Rn. 11 f. ). Nach dem objektiven Empfängerhorizo nt mussten sie daher auch mit einer Übermittlung ihrer Daten an ihre Mitgesellschafter rechnen, da ansonsten die Durchf ührung des Gesellschaftsvertrag s nicht möglich war (vgl. BGH , Beschluss vom 22. Juni 2016 II ZR 48/15, juris Rn. 11 f.). 8 9 10 - 6 - Eine übe r diese Zweckbestimmung der Datenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur besta n- den, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe ihrer Daten nicht h ätten rechnen müssen (vgl. BGH , Beschluss vom 18. April 2016 II ZR 48/15, juris Rn. 2). Das ist hie r nicht der Fall. Inso weit verweist die Rechtsbesc hwerde ohne Erfolg auf § 17 Nr. 2 des Treuhand - und Verwaltungsv ertrags . Danach ist die Weitergabe der Anschrift und anderer D a- ten eines Gesellschafters oder Treugebers an Dritte, insbesondere auch an a n- dere Gesellschafter oder Treugeber ohne Zustimmung des Betroffenen vie l- mehr ausnahmsweise u.a. dann erlaubt, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfolgt. Ein solcher Ausnahmefall der gesetzlichen Verpflichtung liegt bei der Auskunftserteilung an den Kläger nach der Ents cheidung des Landg e- richts gerade vor. bb ) Selbst wenn man von einer Benachrichtigungspflicht der Beklagte n ge mäß § 4 Abs. 3, § 33 BDSG ausgehen wollte, würden die dadurch verursac h- ten Kosten ihre Beschwer nicht erhöhen, weil es sich um keine n unmittelb ar erforderliche n Auf wand für die Auskunftserteilung an den Kläger, sondern nur um eine damit zusammenhängende Kostenfolge aufgrund der Drittbeziehung der Beklag ten zu den übrigen Treugebern handeln würde . ( 1 ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelklägers danach, inwieweit die ergangene Entsche i- dung selbst ihm einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit dem Rechtsmittel erstrebt. Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus de m Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orienti e- rende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer 11 12 13 - 7 - außer Betracht zu bleiben. Dies k ann für die Bemessung der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht anders sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschluss vom 10. August 2005 XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 67; Beschluss vom 25. Januar 2006 VIII ZB 33/05, j uris Rn. 5; Beschluss vom 16. Juni 2008 VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, 616; Beschluss vom 30. September 2008 VIII ZR 248/06, WuM 2008, 681; Beschluss vom 28 . September 2010 VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7) . ( 2 ) Die unmittelba re Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung besteht hier allein in dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auflistung der übrigen Treugeber und ihrer Beteiligungen . Die Benachrichtigung der betroffenen Treugeber is t für die Erteilung der Auskunft an den Kläger hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH , Beschluss vom 12. April 2016 II ZR 224/15, juris Rn. 2 ), sondern stellt eine damit zusamme n- hängende Fol ge aus der Drittbeziehung der Beklagten zu den übrigen Treug e- bern dar . Wenn sich diese Folge im Fall einer datenschutzrechtliche n Benac h- richtigungspflicht aus dem Gesetz erg eben sollte und nicht wie etwa Sch a- densersatzansprüche eines Dritten wegen Verletzung von Geheimhaltung s- pflichten noch von der Geltendmachung du rch den Betroffenen abhängig ist , ändert dies nichts daran, dass sie nicht schon für die Erteilung der Auskunft als solche notwendig ist . c ) Zu Recht hat das B erufungsgericht auch das Interesse der Beklagten an der Vermeidung des Kostenerstattungsanspr uchs nicht ausnahmsweise als untere Wertgrenze des Beschwerdegegenstands an gesehen . aa) Das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer für ihn nac h- teiligen Kostenentscheidung bleibt n ach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. Nove mber 1994 (GZS 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.) bei der Bemessung des Beschwerdewerts in Verfahren zur Erteilung einer Auskunft 14 15 16 - 8 - grundsätzlich außer Betracht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen ang e- führte n früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Be schluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, NJW 1 992, 1513 f.; Beschluss vom 10. März 1994 - IX ZB 20/94, NJW 1994, 1740 f.) sind wie das Berufungsg e- richt bereits zutreffend ausgeführt hat durch den Beschluss des Großen S e- nats überholt. bb) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die En t- scheidung des Großen Senats sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die dortige Auskunftsklage lediglich der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs gedient habe, während hier die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs selbst die Hauptsache sei. Zutreffend ist, dass die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulä s- sigkeit der Rechtsmittel eines Auskunftsklägers und eines Auskunftsbeklagten nach der Begründung des Großen Zivil senats dadurch zu rechtfertigen sind, dass der Auskunftskläger auf den Auskunftsanspruch zur Durchsetzung seines Hauptanspruchs angewiesen ist , während der Auskunftsbeklagte sich weiterhin gegen den Hauptanspruch wehren k ann , weil insbesondere durch die Au skunft der Grund des Anspruchs nicht in Rechtskraft erw ächst . Daraus folgt entgegen der Rechtsbeschwerde aber nicht, dass ein and e- rer Beurteilungsmaßstab gelten muss, wenn der Auskunftsanspruch selbst die Hauptsache darstellt, weil der Auskunftsbeklagt e andernfalls keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine fehlerhafte Verurteilung zur Auskunftserteilung als Hauptanspruch mittels eines Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. Hierzu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch is oliert erhobene Auskunftsklage n in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen so l- len. Gegen etwaige (Haupt - )Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, kann 17 18 19 - 9 - die Beklagte sich aber weiterhin fraglos zur Wehr setzen. A us der Entscheidung des Großen Senats ergibt sich auch nicht, dass sich d iese s Hauptsacheverfa h- ren notwendigerweise (unmittelbar) an das Auskunftsverfahren anschließen muss . Die Möglichkeit, sich gegen den Hauptanspruch zu wehren, besteht für den zur Auskunft Verurteilten gleichermaßen, wenn der Anspruch erst in einem späteren , eigenständigen Verfah ren geltend gemacht wird. cc) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Auffassung des Ber u- fungsgerichts sei mit dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit sowie der prozessualen Waffengleichheit bei einer reinen Auskunftsklage nicht zu verei n- baren, gre ift nicht. Die Interessen der Parteien an dem Auskunftsverfahren sind nicht gleich, sondern verschieden hoch zu bewerten, weil sich das Ergebnis dieses Verfahrens für sie in Bezug auf den hinter der Auskunft stehenden Hauptanspruch mag er in demselben od er aber in einem eigenen Verfahren geltend gemacht werden unterschiedlich auswirkt (vgl. BGH , Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90). 20 - 10 - dd) Die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von se i- nem außergerichtlichen Ge bührenschaden ist als Nebenforderung zum Au s- kunftsanspruch des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.12.2015 - 29 O 9349/14 - OLG München, Entscheidung vom 17.01.2017 - 18 U 389/16 -
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