ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 4/18 vom 13. September 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Rich terin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wert des Beschwerdegegenstands: 2 59,79 Gründe: I. Der Kläger begehrt, die Vollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsb e- schlüssen des Landgerichts Leipzig vom 20. August 2012 für unzulässig zu e r- klären. Er macht geltend, dass die titulierten Forderungen vollständig getilgt seien. Der Kläger hat in der Klagebegründung vorgetragen, die angebliche Restforderung der Beklagten aus der als Anlage A 12 vorgelegten Forderung s- aufstellung vom 23. November 2015 sei unbegründet und die Zwang svollstr e- ckung daher unzulässig. Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 ha t die Beklagte unter Beifügung einer entsprechenden Forderungsaufstellung mitgeteilt, dass sich ihre Restforderung noch auf 142,94 e- ckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher entsprechend beschränkt habe. 1 2 - 3 - Das Landgericht h at die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen . II. Das Berufungsgericht hat angenommen , der Wert des Beschwerd e- gegenstands übersteige nicht 60 0 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dazu hat es ausgeführt: Die Beschwer entspreche im Streitfall nicht den in den Kostenfestse t- zungsbeschlüssen vom 20. August 2012 titulierten Forderungen im Gesamtb e- trag von 4.367,13 t e Teil der Gesamtfo r- derung nicht in die Wertfestsetzung ein. Zwar sei für den Wert der Vollstr e- ckungsabwehrklage grundsätzlich der Betrag der Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten des Vorprozesses maßgeblich. Eine Ausnahme gelte jedoch , wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergebe, dass die Zwang s- vollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden solle. Hier spreche bereits einiges dafür, dass der Wert sich l e- diglich aus dem noch streitigen Restbetrag e rgebe. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung darauf hingewiesen, dass es vorliegend nur noch um die streitige Restforderung gehe , und die Beklagte habe in der Klageerwiderung und ihrem Schriftsatz vom 1. August 2016 ausdrücklich erklärt, die Forde rung sei bis auf einen Restbetrag von 142,93 Selbst wenn dies für die Festsetzung eines entsprechend geringeren Werts nicht genügen sollte , weil der Kläger in der Berufungsinstanz ausdrüc k- lich seinen Klageantrag weiterverfolge , die Zwa ngsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, sei vorliegend jedenfalls nicht die gesamte Hauptford e- rung für die W ertbestimm un g maßgeblich . Trügen die Parteien übereinsti m- mend eine teilweise Erfüllung des Zahlungstitels vor, beantrage der Titelsch ul d- ner aber dennoch uneingeschränkt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu erklären, dann sei der unstreitig erfüllte Teilbetrag nur mit einem geringeren 3 4 5 6 - 4 - Titulierungsinteresse zu bewerten. Der Wert der Beseitigung des Titels über den unstreitig erf 5% des Nennwerts , ausreichend be messen . Der Streitwert und die Beschwer für die Berufungsinstanz beliefen sich unter Berücksichtigung der noch streit i- somit auf l ediglich 342,93 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer ein heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Beschwer des Klägers übersteigt jedenfalls nicht 600 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung k eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Allerdings steht der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des OLG Koblenz (Beschluss vom 18. März 1988 5 U 1743/87, juris) und OLG Hamm (Beschluss vom 23. September 1997 21 W 1/96, juris) angewandte Rechtssatz, bei einer Vollstreckungsabwehrkl a- ge sei der nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien erfüllte Teilbetrag bei der Wertbestimmun g mit einem geringeren Titulierungsinteresse zu berücksic h- tigen , mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang . Danach bemisst sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstr eckung, wobei grundsätzlich der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen ist. Da der Streitgegenstand ausschlie ß- lich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob di e titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine 7 8 9 10 - 5 - Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klage - begründung ergibt, dass die Zwangsvo llstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag der Wertbestimmung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 310/04, NJWRR 2006, 1146 Rn. 9). N ach diesen Grundsä tzen ist entweder der Nennbetrag des vollstreckb a- ren Anspruchs als Wert der Vollstreckungsabwehrklage maßgeblich oder im Ausnahmefall der nach den Anträgen oder der Klagebegründung allein noch erhebliche Restbetrag ( BGH, NJW - RR 2006, 1146 Rn. 9; BGH, Besch luss vom 2. Februar 1962 V ZR 70/60, NJW 1962, 806). Kommt es danach im Ausna h- mefall auf ein en Teil oder Restbetrag für den Wert an , so hat es dabei sein Bewenden. F ür die Beseitigung des unstreitig erfüllten Teilbetrags ist in diesem Fall kein zusätzli ch er Wert anzusetzen, und zwar entgegen der Ansicht des B e- rufungsgerichts auch nicht in geringer Höhe wie etwa 5% des erfüllten Teilb e- trags. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe bereits in der Klagebegründung darauf hingewiesen, das s es vorliegend nur noch um eine streitige Restforderung gehe. Aus dem in das Berufungsurteil aufgenommenen Verweis auf Blatt 4 der Klagebegründung und der dort als Anlage A 12 in Bezug genommenen Forderungsaufstell ung der Beklagten vom 23. Novem b er 2015 ergibt sich die Höhe d i e se r streitigen Restforderung mit 259,79 Anliegen des Kläger s war es nach der Klagebegründung also allein , die Zwangsvollstreckung wegen dieses Restbetrags für unzulässig erklär en zu lassen , ein weitergehe n- des wirtschaftli ches oder sonstiges berechtigtes Interesse des Klägers ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die der Bu n- desgerichtshof für eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Nennbetrags bei der Wertberechnung für eine Vollstrec kungsabwehrklage entwickelt hat. Dag e- gen kommt es für die Wertberechnung nicht darauf an, dass die Beklagte mitg e- 11 12 - 6 - Zwangsvollstreckungsauftrag entsprechend beschränkt. Der Streitgegenstand wird ausschließlich vom Kläger der Voll streckungsgegenklage bestimmt. Ist d er Wert im Streitfall mit lediglich 2 59,79 , so hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen . Der von der Beschwerde beanstandeten Abweichung des Berufungsgerichts von der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs fehlt damit die Entscheidungserh eblichkeit. c) Mangels Entscheidungserheblichkeit gibt der Streitfall auch keinen A n- lass zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, ob dann, wenn beide Parteien übereinstimmend eine zumindest teilweise Erfüllung des Zahlungstitels vortragen, der unstreitig erfüllte Teilbetrag allenfalls mit einem geringeren Tit u- lierungsinteresse zu bewerten ist, selbst wenn der Titelschuldner uneing e- schränkt beantragt, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen. 2. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6, § 564 ZPO). 13 14 15 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schm altz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 O 965/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.12.2017 - 14 U 200/17 - 16
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