BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/00 vom 19. Oktober 2000 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren, - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde g e - gen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2000 - 9 W 10553/99 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 3. August 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeß- kostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Rinne Wurm
Full & Egal Universal Law Academy