Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 42/03 vom26. Juni 2003in dem RechtsstreitBeklagte und Rechtsbeschwerde-führerin,gegenKlägerin und Rechtsbeschwerde-gegnerin,- Prozeßbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr undGalkebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 4.764,73 Gründe Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Ge-genvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerde-entscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richter-ablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbe-schwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zu-ständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Be-schwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ableh-nungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, be-steht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001(BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.RinneWurmKapsaDörrGalke
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