BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/06 vom 23. Januar 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Berichtigung des Leitsatzes Das Stichwort des Leitsatzes zum Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - wird dahingehend berichtigt, dass es richtig "Ausw344rtiger Rechts-anwalt VI" (nicht "Ausw344rtiger Rechtsanwalt V") lautet. Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats Karlsruhe, den 22. August 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Ausw344rtiger Rechtsanwalt V ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Unternehmen zur F374hrung eines Prozesses bei einem ausw344rti-gen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensin-ternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten dieses Anwalts nach denselben Grunds344tzen zu erstatten wie im Falle der Be-auftragung eines am Sitz des Unternehmens ans344ssigen Rechtsanwalts. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist eine international t344tige Versicherungsgesellschaft. Ihre Niederlassung f374r Deutschland befindet sich in D374sseldorf. Sie hat das beklagte Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus 374bergegangenem 1 - 3 - und abgetretenem Recht vor dem Landgericht K366ln auf Schadensersatz in An-spruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat ver-treten lassen. 2 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl344gerin u.a. die Reisekosten ihres Prozessbevollm344chtigten von Hamburg nach K366ln in H366he von 252,70 200 sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in H366he von 168 200 zur Kostenausgleichung angemeldet. Sie hat hierzu ausgef374hrt, die Angelegenheit sei von ihrer in Ham-burg ans344ssigen Zweigstelle bearbeitet worden. Das Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwe-senheitsgeld f374r erstattungsf344hig erachtet, die der Kl344gerin im Falle der Beauf-tragung eines in D374sseldorf ans344ssigen Rechtsanwalts entstanden w344ren. Es hat hierf374r 108,18 200 in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung unter Ber374cksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 200 zu-gunsten der Kl344gerin in Ansatz gebracht. 3 Die von der Kl344gerin hiergegen erhobene, auf Ber374cksichtigung des Un-terschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG K366ln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert). 4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter. 5 Die Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig. In der Sache f374hrt sie 7 - 4 - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 8 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die Kosten eines Prozessbevollm344chtigten am Gesch344ftssitz der Kl344gerin erstat-tungsf344hig seien. Der Gesch344ftssitz der Partei sei nach rein objektiven Ma337st344-ben und im Einklang mit den Vorschriften 374ber den Gerichtsstand zu ermitteln; er befinde sich bei der Kl344gerin unstreitig in D374sseldorf. Der Umstand, dass die Kl344gerin Regressanspr374che nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer Re-gressabteilung in Hamburg bearbeite, m374sse unber374cksichtigt bleiben, da sonst f374r den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kos-ten v366llig unkalkulierbar w344ren. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhanden-sein einer Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit durch diese auf die tats344chliche Organisationsstruktur und -handhabung und nicht darauf an, was nach Ansicht des Gerichts zweckm344337ig sei. Hieraus folge aber lediglich, dass ein Unternehmen nicht darauf verwiesen werden d374rfe, es h344tte eine Rechtsabteilung unterhalten oder die betreffende Angelegenheit durch die vorhandene Rechtsabteilung bearbeiten lassen m374ssen. Die Kl344gerin k366nne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue st344ndig Hamburger Prozessbevollm344chtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter Erstat-tungsgesichtspunkten gehalten, einen 366rtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbe-vollm344chtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines ausw344rtigen An-walts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht erstattungsf344hig, wenn es sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handele, der f374r 10 - 5 - sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual t344tig gewesen sei und mit dem sie auch sonst st344ndig zusammenarbeite. 11 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Kl344gerin be-auftragten ausw344rtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang f374r er-stattungsf344hig erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz der Kl344gerin in D374sseldorf ans344ssigen Rechtsanwalts entstanden w344ren. a) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erw344gungen allerdings zutref-fend vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Kl344gerin - 374ber keine eigene Rechtsabteilung verf374gt, die Beauftragung eines an seinem Sitz ans344ssigen Rechtsanwalts mit der F374hrung eines Rechtsstreits bei einem aus-w344rtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass daf374r kein eingehendes Mandantengespr344ch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollm344chtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.). 12 b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwer-degerichts, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem ausw344rtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelm344337ig nur bis zur H366he der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 13 - 6 - 2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 91 Rdn. 17; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.). 14 c) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz ab-weichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streit-fall - um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Be-arbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterh344lt. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an die-sem Ort ans344ssigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grund-s344tzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Un-ternehmens ans344ssigen Rechtsanwalts. aa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tats344chli-che Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht f374r zweckm344337ig h344lt. Dement-sprechend braucht sich ein Unternehmen, das 374ber keine Rechtsabteilung ver-f374gt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung h344tte (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollm344chtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann es danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sa-che zun344chst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weite-ren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig wird, dann der Bedarf f374r ein Mandantengespr344ch entsteht. 15 bb) Nicht zu 374berzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Be-gr374ndung seiner Auffassung angestellte 334berlegung, die vorgenommene Be- 16 - 7 - grenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner an-sonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsan-spr374chen gegen374bers344he. Das Gesetz sch374tzt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sph344re des Gegners liegende Umst344nde wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verle-gung seines Wohn- oder Gesch344ftssitzes erh366ht. Die - im Streitfall nicht in Rede stehende - Gefahr von Manipulationen kann vernachl344ssigt werden, da sich der Ort, an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet worden ist, regelm344337ig anhand der vorprozessual gef374hrten Korrespondenz feststellen lassen wird. - 8 - III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-chen Feststellungen trifft. 17 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 83 O 21/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 -
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