BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 42/11 vom 3 . April 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reichweite des Unterlassungsgebots ZPO § 890 Abs. 1 a) Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhäng ung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfe r- tigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisve r- fahren und die Verurteilung einbezogen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/ 12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II). b) Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf di e Schutzrechte beschränkt, die Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch d i e Richter Prof. Dr. Büs cher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 5. Zivilsenat, vom 1. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 750 Gründe: I. Der Gläubiger erstellt Fotografien von Speisen, die zusammen mit den entsprechenden Rezepten unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse " w ww.m .de " kostenlos abgerufen werden kön - nen. Die Schuldnerin bietet un ter der Internetadresse " www.c .de " ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Diese Rezepte sta m- men zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen, d ie nach Eingabe von N a- men, Anschrift und E - Mail - Adresse selbständig Rezepttexte und Bilder auf die Internetseite " www.c .de " hochladen können. 1 2 - 3 - In der Vergangenheit stellten Dritte vom Gläubiger angefertigte Fotogr a- fien ohne dessen Wissen und Zusti mmung auf der Internetseite der Schuldnerin ein. Auf die daraufhin vom Gläubiger wegen Verletzung seines Rechts an Fot o- grafien erhobene Klage hat das Landgericht die Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die vom Gl äubiger erstellten und unter " www.marions - " abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis ö f- fentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter " www.c .de " abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspi elen oder Au f- spielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen. Dieses Urteil ist nach erfolgloser Berufung der Schuldnerin und Zurüc k- weisung ihrer Revision (BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 marions - ) rechtskräftig g e- worden. Der Gläubiger hat die Festsetzung eines Ordnungsgelds mit der Begrü n- dung beantragt, die Schuldnerin habe dem Unterlassungsgebot zuwidergeha n- delt , weil auf ihrer Internetseite die Fotos " Malaga - Eis " und " Körner - Buttermilch - Brot " eingestellt worden s eien , die vom Gläubiger stammten und unter der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Internetadresse " www.m .de " abrufbar s eien . Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, weil der Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag des Gläubigers in der Revision s- entscheidung dahin ausgelegt habe, dass er sich allein auf die drei Lichtbilder " Schinkenkrustenbraten " , " Amerikaner " und " Sigara Börek mit Hack " gemäß der dort vorgelegten Anlage K 13 beziehe. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein en Ordnungsmittel a n- trag weiter . 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). I n der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , es sei an das Verständnis des Revisionsgerichts gebunden , w o- nach die Reichweite des Unterlassungsgebots eindeutig und zweifelsfrei auf die seinerzeit konkret beanstandeten d rei Abbildungen beschränkt sei. Zudem ha n- dele es sich bei den Lichtbildern " Malaga - Eis " und " Körner - Buttermilch - Brot " , die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags seien, um vollständig andere Mot i- ve, die selbst dann keine kerngleichen Verletzungshandlungen darstellten, wenn sie von demselben Urheber (dem Gläubiger) herrührten und de r selbe V e r letzer (d i e Schuldnerin) sie in derselben oder einer entsprechenden Art und Weise rechtsverletzend nutz e . U nterschiedliche Lichtbilder charakterisierten selbst bei gleichartiger rechtsverletzender Verwendung die jeweilige Verle t- zungshandlung, weil sie ab weichende Schutzgegenstände darstellten. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das titulierte Unterlassungsgebot ist auf die drei Lichtbilder " Schinke n- krustenbraten " , " Amerikaner " und " Sigara Börek mit Hack " beschränkt. Der S e- nat hat im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des Unterlassung s- antrags ausgeführt, dass sich das Unterlassungsbegehren auf die drei genan n- ten Licht bild er als konkrete Verletzungsform bezieht (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 16 marions - ). Da raus folgt eine entsprechende Beschränkung des a ntragsgemäß ausgesprochenen Unterlassungsgebots. a) Zwar umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern 7 8 9 10 11 - 5 - gleichar tige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Ve r- letzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verlet zungshandlung abstrakt formulie r- ten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 20 10, 1035 Folienrollos, mwN). Dementsprechend kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, sowe it die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 Restwertbörse II). Voraussetzung dafür ist j e- doch , dass die kerngleichen Verle tzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind. In dem Fall " Restwertbörse II " traf das zu, weil sich der Kläger gegen die Verwertung von Lichtbildern eine s von ihm erstellten Gutachten s gewandt hatte, das er insgesamt zum Gegenstand der Klage gemacht hatte, eine un berechtigte Verwertung jedoch allein für fünf von 34 Lichtbildern erwiesen war. Ebenso hat der Senat im Fall " Markenparfümve r- käufe " den aufgrund der Verletzung einer Marke begründeten Unterlassung s- anspruch auf al le im Klageantrag genannten Marken er streckt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 39 f.). Eine noch ausre i- chende Einbeziehung kerngleicher Verletzungshandlungen in das Verfahren lag auch in der Sache " SPIEGEL - CD - ROM " vor, in d er die Beklagte dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die Aufnahmen von 63 in einer Anlage aufgefüh r- ten Fotografen auf CD - ROM (SPIEGEL - Jahrgänge 1989 bis 1993) zu verbre i- ten oder verb reiten zu lassen (Urteil vom 5. Juli 2001 I ZR 311/98, BGHZ 14 8, 221, 223 ff.). Durch den Verweis auf konkrete Fotografen und erschienene 12 - 6 - Jahrgänge einer Zeitschrift waren die in den Rechtsstreit einbezogenen Schut z- rechte hier abschließend bestimm t . b) Die Kerntheorie erlaubt aber nicht, die Vollstreckung aus ein em Unte r- lassungstitel auf Schutzrechte zu erstrecken, die nicht Gegenstand des vorhe r- gehenden Erkenntnisverfahrens gewesen sind . Insbesondere kommt keine Vollstreckung von Ordnungsmitteln wegen der Verletzung solcher Schutzrechte in Betracht, die zur Zeit des Erkenntnisverfahrens noch nicht einmal entstanden waren. Denn dies wäre eine wegen des Sanktionsc harakters de r Ordnungs mi t- tel des § 890 ZPO unzulässige Titelerweiterung. Demgegenüber beschränkt sich die Kerntheorie darauf, ein im " Kern " feststehendes u nd bei dessen sac h- gerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden ( BGH, Urteil vom 30. März 1989 I ZR 85/87, W RP 1989, 572 , 574 Bioäquivalenz - Werbung, insoweit nicht in B G HZ 107, 136; vgl. Teplitzky , Wettbewerbsrechtlic he Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzung s- form, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits P rüfungsgegenstand im Erkenn t- nisverfah ren gewesen ist (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 12; Spätgens in Gloy/ Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrec hts, 4. Aufl., § 112 Rn. 52). D a jedes Schutzrecht im Streitfall jedes vom Gläubiger angefertigte Licht bild einen eigenen Streitgegenstand darstellt , kann sich das rechtlich Charakteristische der konkrete n Verletzungsform nicht über die konkreten Schutzrechte hinaus erstrecken, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens w a- ren. Eine Ausnahme davon ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um gleichartige Schutzrechte desselben Rechtsinhabers handelt. Nu r so ist der Umfang der Rechtskraft sicher feststellbar und eine Grundlage der Vollstr e- ckung gegeben, die den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, WRP 1989, 572, 574 Bioäquivalenz - Werbung). 13 - 7 - D ie Lichtbilder " Malaga - Eis " und " Körner - Buttermilch - Brot " , die Gege n- stand des Ordnungsmittelverfahrens sind, stellen gegenüber den zur Konkret i- sierung des Unterlassungsgebots herangezogenen Fotografien " Schinkenkru s- tenbraten " , " Amerikaner " und " Sigara Börek mit Hack " andere Schutzgege n- stä nde dar. Sie werden deshalb von dem im Verfahren I ZR 166/07 ergangenen Unterlassungstitel nicht erfasst. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.02.2011 - 308 O 814/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 W 44/11 - 14 15
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