ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB42.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42 /1 5 vom 25. Februar 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer R egelu n- gen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin , die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225). BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 4 2/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters , Dr. Remmert und Re i- ter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2015 - 9 U 71 /14 - wird als unzulässig verworfen . D ie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. De r Gegenstandswert für die Rechtsbeschwe rde beträgt bis zu . Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehle r- hafter Kapitalanlageberatung. Das Landge richt hat die Kla ge abgewiesen. G e- gen das am 19. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mi t Schrif t- satz vom 18. November 2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Zugleich hat sie das Rechtsmittel begründet und b e- a n tragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh ren. 1 - 3 - Zur Begründung des Wiederein setzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigen und einer eidesstattli chen Versicherun g der R echtsanwaltsfachangestellten S . im Wesentlichen Folgendes a usgeführt: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 18. Oktober 2014 (Samstag) in den Kanzleiräumen ve r- fasst, vollständig ausgefertigt (Original, beglaubigte Ablichtung, Abschrift) und unterzeichnet. Sodann habe er die Handakte zusammen mit der angeklamme r- ten Rechtsmittelschrift in den sog. " Eiltkorb " auf dem Schreibtisch der Recht s- anwaltsfachangestellten S . gelegt. Da er am Tag des Fristablaufs (Mo n- tag, 20. Oktober 2014) ganztägig büroabwesend gewesen sei, habe er auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungsschrift handschriftlich ve r- fügt, den Schriftsatz am 20. Oktober 2014 an das Oberlandesgericht F . zu faxen und im Original per Post zu übersenden, anschließend die Frist zu streichen und schließlic h die Akte zur näch sten Vorfrist wieder vorzul e- gen. Hinsichtlich des " Eiltkorbs " gebe es die büroorganisatorische Weisung, dass die dort abgelegten Vorgänge Vorrang vor allen anderen Arbeiten hätten u nd dass der Korb vor Arbeitsende der letzten Büro angeste llten erledigt - also leer - sein müsse. Nur die Rechtsanwälte der Sozietät dürften dort fri stgebu n- dene Einzelweisungen ablegen. Es entspreche der einheitlich geübten Büroo r- ganisation, eine Frist erst nach erfolgter fristgemäßer Versendung des Schrif t- satze s zu streichen. Am Nachmittag des 20. Oktober 2014 habe der Prozessbevollmächtigte mit der Büroangestellten S . telefoniert und dabei auch die von ihm sta m- mende Verfügung im " Eiltkorb " angesprochen. Frau S . habe bestätigt, diese zur Kenn t nis genommen zu haben, und erklärt, dass dies bereits erledigt sei oder erledigt werde. Trotz der eindeutigen und für das Kanzleipersonal auch 2 3 - 4 - erkennbaren Verfügung habe die Büroangestellt e die im Fristenkalender eing e- tragene Berufungsfrist zwar gestrichen und die für den 12. November 2014 ve r- fügte Wiedervorlage in den Kalender eingetragen, jedoch versäumt, die ihr vo r- liegende Berufungsschrift zunächst per Telefax und sodann postalisch an das Oberlandesgericht zu senden. Stattdessen habe sie die Berufungssc hrift in die Aktenlasche der Handakte gesteckt. Bei der Büroangestellten S . handele es sich um eine ausgebildete, geschulte und zuverlässige Kraft, die seit mehr als 15 Jahren als Rechtsa n- waltsfachangestellte beruflich tätig sei und bislang an di versen Schulungs - und Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. In der Kanzlei des Prozes s- bevollmächtigten erfolgten regelmäßig Kontrollen und Stichproben sowohl zur Fristenkontrolle als auch hinsichtlich des ordnungsgemäßen Postausgangs und der Umset zung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen. Diese hätten eine fehle r- lose Ausführung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen durch die Angestellte S . ergeben. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzul ässig verworfen. Hiergegen richtet sich di e Rechtsbeschwerde der Klägerin . II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eing e- legte und begrün dete Rec htsbeschwerde ist nicht zulässig , weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts 4 5 6 7 - 5 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 . Das Beruf ungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt, die Frist unverschuldet versäumt zu haben . Er berufe sich zwar auf ein Versehen des Büropersonals, für das die Partei grundsätzlich nicht einzustehen habe. Seinem Vorbringen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er hinreichende organis a- torische Vorkehrungen getroffen habe, um solche Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt müsse seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgem eine Weisung erteilen, bei der Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, diesen zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Alternativ genüge es für eine wirksame Aus gangskontrolle, wenn auf Grund einer allgemeinen Büroanwe i- sung die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger gestrichen werde. Wäre die Büroleiterin dementsprechend angewiesen worden, hätte sie die Frist für die Rechtsmittelein legung nicht ohn e Prüfung des Sende berichts oder telefonische Nachfrage bei m Oberlandesgericht streichen dürfen. Vielmehr wäre ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass eine fristwahrende Faxübermittlung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht noch nicht e r- folgt sei. Die nicht ausschließbare Möglichkeit des der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Vertreterverschuldens in Form eines Mangels der Organisation beziehungsweise Überwachung des Büropersonals stehe der Gewährung der Wiedereinsetzung entgeg en. 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen z u- treffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Seine Würdigung, die 8 9 - 6 - Klägerin habe ein ihr gemäß § 8 5 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen vermocht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Verfahrens grundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Ab s. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht nicht verletzt. a) Ein Rechtsanwalt hat durch org anisatorische Vorkehrungen dafür So r- ge zu tragen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rec htzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs - und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, recht zeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangsko n- trolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31 . März 2011 - III Z B 72/10 , BeckRS 2011, 08258 Rn. 9; vom 27. Nove m- ber 2013 - III ZB 46/13 , BeckRS 2014, 00520 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14 , NJW 2015, 2041 Rn.8; jeweils mwN). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsa nwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ges t richen werden (s. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 , NJW - RR 2002, 60 ; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 12 ). Die Überprüfung des Sendeberichts kann ledig lich dann entfallen, wen n der Rechts - anwalt seine Kanzlei angestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefon i- scher Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Be schluss vom 2. Juli 10 - 7 - 2001 aaO). Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erled i- gung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstag s anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals a b- schließend selbständig geprüft wir d (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13 , NJW - RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 15. Dezember 201 5 - VI ZB 15/ 15, BeckRS 2016, 0276 5 Rn. 8; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragu n- gen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, so n- dern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 26. Febru ar 2015 aaO Rn. 18; BGH, Beschlü s- s e vom 4. November 2014 aaO Rn. 10 und vom 15. Dezember 2015 aaO ) . Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abge - sandt wor den sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 aaO ). b ) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihres Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vo r- kehrungen getroffen wurden, die eine effektive Ausgangskontrolle gewährleist e- ten. Den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich ni cht entnehmen, dass eine Kanzleianweisung bestand, nach Übersendung eines fristgebund e- nen Schriftsatzes per Telefax die entsprechende Frist erst nach vorheriger Überprüfung des Sendeprotokolls zu streichen. Ebenso wenig ist eine Anor d- nung des Prozessbevoll mächtigten dargetan, die sicherstellte, dass die Erled i- gung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des 11 - 8 - Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirk same Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin dazu nicht verhält, ohne Weit e- res den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen g e- fehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 16 und vom 15. Dezember 2015 aaO Rn.13 jeweils mwN ). c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine hinre i- chend konkrete anwaltliche Einzelanweisung vor, die das Fehlen allgemeiner organisato rischer Regelungen ausgleichen könnte. Nur dann, wenn ein Recht s- anwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fris t- wahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allg e- meine organisatorische Vorkehrungen nicht m ehr an (Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, Beck RS 201 6, 02708 Rn. 14 ) . So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Tele fax zu übermitteln und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schrif t- satzes zu vergewissern, alle allgemein ge troffenen Regelungen einer Au s- gangskontroll e, so dass sich etwa hier bestehende Defizite nicht auswirken (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 201 5 aaO ; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezem ber 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 10 ). Eine solche Weisung hat die Klägerin im Wiedereinsetzungsverfahren nicht behauptet. Ihr Vortrag hat sich vielmehr darin erschöpft, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungs schrift verfügt habe , den Schriftsatz noch am 20. Oktober 2014 an das Oberlandesge richt zu faxen, 12 - 9 - im Original per Post zu übersenden und anschließend die Frist zu streichen. Konkrete Anw eisungen, die an die Stelle einer allgemeinen Ausga ngskontrolle hätten treten können , wurden nic ht gegeben, auch nicht bei dem Telefonat am Nachmittag des 20. Oktober 2014, als der Prozessbevollmächtigte seine Bür o- angestellte lediglich auf die Verfügung im " Eiltkorb " hinwies. Die Einzelwei sung bestand somit lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den A d- ressaten der Übermittlung zu bestimmen. Sie machte eine allgemeine organis a- torische Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allaben d- liche Aus gan gskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontro llmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen habe n und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, außer Kraft zu setz en ( vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2013 aaO; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Es entlastet den Anwalt auch nicht, wenn derartige Kontrollmechanismen nicht bestehen und er sich im konkreten Einze l- fall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen (BGH, B e- schlüs se vom 23. Okto ber 2003 und vom 3. Dezember 2015 jew. aaO). d) Nach alledem stellt sich die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie die Klägerin meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren, singulären und unerklärlichen " Blackouts " einer erfahrenen und zuverl ässigen Kanzleikraft dar, sondern vielmehr auch als Folge einer unzureichenden Kanzleiorga nisation, durch die eine wirksame Ausgangskontrolle im Zusammenhang mit fristgebu n- denen Schriftsätzen nicht sichergestellt wurde . Hätte in der Kanzlei des Prozes sbevollmächtigten der Klägerin eine A n- ordnung zur Durchführung der beschriebenen Telefaxkontrolle und der abendl i- chen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der 13 14 - 10 - Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft di e Berufungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte vor Fristablauf auffallen müssen, dass ein Sendeprotokoll nicht vorhanden war und die zu versendende Berufungsschrift im Original in der Aktenlasche der Handakte steckte, a lso eine Versendung der Berufungsschrift weder per Telefax noch postalisch erfolgt war. Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 - 26 O 341/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.01.2015 - 9 U 71/14 -
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