ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 42/16 vom 2. März 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch d i e Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2016 wird auf Kosten der Antrags gegnerin als unzulässig verworf en . Wert des Beschwerdegegenstands: 170.289,69 Gründe: I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über Zusammenarbeit . Ziffer 1 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt: 11.2 Schiedsgericht Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben , einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gü l- tigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der deutschen Zivilpr o- zessordn ung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Recht s- weges endgültig zu entscheiden. 11.3 Schiedsort Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofe rn die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. 11.5 Begründung des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der b e- teil igten Partner entscheiden. 1 - 3 - In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als Vertragsstatut deutsches Recht vereinbart. Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die A n- tragstelle rin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Teilschiedss pruch fes t- zustellen, dass die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Antragsgegnerin u n- wirksam ist, der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schaden sersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen Rechtsverfolgungs kosten und Auslagen aufzuerlegen. Mit Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsg e- richt fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des Vertrags vom 26. September 2005 beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der Antr agsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Z ur Vergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der Zwischenschiedsspruch in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fa s- sung in deutscher Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen : 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10 CHF (einschließlich 1.706 CHF für den Raum, in dem die Termine s tattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 CHF sowie Auslagen in Höhe von 519,50 CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr. E., Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250 CHF sowie Auslagen in Höhe von 87,00 CHF; und (iii) Gebühren für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750 CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 CHF. 2 3 4 5 - 4 - 4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H . (Antrags - gegnerin) gegenüber K . (A ntragstellerin) zur Erstattung eines Be - trags in Höhe von 54.041 CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet K . einen Betrag in Höhe von 17.851 CHF. 5. Die H . wird verurteilt, an K . Beträge in Höhe von 231.347.966 KW R, 20.785 CHF, 24 .179 0 GWP auf die Recht s- kosten und sonstigen K . im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. 6. K . wird verurteilt, an die H . einen Betrag in Höhe von 116.071 er H . im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen au s- gedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum des Er lasses des später ber ichtigten Zwischens chiedsspruchs, in Euro umg e- rechnet . Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin d en ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des T e- nors des Zwischenschiedsspruchs zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Zi f- fer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69 n- tragstellerin die Vollstreckbar erklär ung des Zwischenschiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag wie folgt stattgegeben: 29. August 2015 des In halts: 4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H . gegen - über K . zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 CHF verpflichtet. 5. Die H . wird verurteilt, an K . Beträge in Höhe von 231.347.966,00 KWR, 20.785, 00 CHF, 24.179,00 G B P auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schied s- wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 6 7 - 5 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ant ragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 hat es ausgeführt: Die Vollstreckung des Z wischenschiedsspruchs widerspreche nicht de s- halb der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das au s- ländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung z u- gleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheide. Die Hono - rarb estimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedspa r- teien zu einander v erbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene U m- rechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die R echtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlande s- gerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetz t, dass das Schied s- verfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung 8 9 10 11 12 13 - 6 - über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stunde nhonorar mit 500 CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antrag s- gegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des T e- nors des Zwischenschiedsspruchs festgesetzt hätten. b) D as Oberlandesgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauf fa s- sung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin auseinandergesetzt , die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruch s verstoße gegen den ordre public ( § 1061 Abs. 1 ZPO i Vm Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ ) , weil die Schiedsrichter ihr H onorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber ang e- nommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und de s Oberlande s- gerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288 ) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarh ö- he ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Sc hiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein kö n- ne. Den Parteien ble i be es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstre i- tigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber d en Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Recht s- beschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsau f- fassung nicht an. 2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgr und der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des Obe r- landesgerichts weicht nicht von dem Senatsb eschluss vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJWRR 2016, 700) ab. a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung de s Bu n- desgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als 14 15 16 - 7 - Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Ve r- gütung etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezi f- ferte Schiedsklage e rhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schied s- richtern ein festes Honorar vereinbart h ätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteh e feststeh e und der dafür benötigte Betrag bereits vo r- schussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJWRR 2016, 700 Rn. 31). Der En t- scheidung des Oberlandesgerichts liege der damit unvereinbare und entsche i- dungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, das s auch dann, wenn sich das Honorar eine r Schiedsklage nicht nach dem Streitwert richte und es an e i- ner Vereinbarung der Parteien über das Schiedsrichterhonorar fehle, das Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitau f- wand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei ziffernmäßig festsetzen könne , wobei unerheblich sei, dass die der Honora r- festsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise eingezahlt habe. b) Damit legt die Rechtsbeschwerde k einen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt der von der Rechtsbeschwerde fo r- mulierte Obersatz nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors des Zwischenschiedss pruchs in der Fassung vom 19. August 2015, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unve r- einbare, einseitige Festlegung der Schiedsrichtervergütung durch das Schied s- gericht enthält. Entschieden hat das Oberlandesgericht antragsgemäß allein über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors . Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften , wie in Ziffer 3 des Tenors g e- sche hen . 17 - 8 - aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwalt s- kosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212 bis 219 des Zwischenschiedsspruchs). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst fe stzusetzen, kommt es dabei nicht an. bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Last en der A n- tragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des Zwischenschiedsspruchs). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Pa r- teien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des Richtens in eigener Sache ebe n- falls nicht betroff en. Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil au s der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der Schiedsrichter be stehen . Dad urch haben sich die Schiedsrichter anders als in Ziffer 3 ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstr e- ckungstitel der Schiedsrichter für eigene Hon oraransprüche gegen die Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 R n. 18) noch einen Einwe n- dungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schied s- richter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eing e- f orderten Kostenvorschüsse zu viel gezahlt haben, so können sie die Überza h- lung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverla n- gen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungs entwurf eines Gesetzes zur Neur e- gelung des Schiedsverfahrensrechts, B T Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Wal - ter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zu viel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch mö g- lich, nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Sc hiedsverfa h- 18 19 20 - 9 - rens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untere i- nander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Schiedsverfahren die Last und da s Risiko einer Rückforderung zu viel gezahlter Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare zuweist, entspricht den allgemeine n Gerechtigkeitsvorstellungen. D er Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht entgegenstehen. Ist - w ie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerkl ä- rung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne wen i- ger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public inter national. Danach kann e i- nem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwi e- genden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühre n- den Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, WM 2016, 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus . cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der Schiedsrichte r- vergütung in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgege n- stünde . Für die Vollstreckbarkeit des Zwischenschiedsspruchs ist die Besti m- mung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der A n- trag auf Vollstreckbar erklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein 21 22 - 10 - Versagungsgrund durchgreif t, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. Voit in Musiel a k/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn . 28; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl . , § 1057 Rn. 5). Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der Kostenvorschüsse g e- mäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich ma ß- geblichen Höhe der Schiedsrichtervergütungen unabhängigen Ausgleich der von den Parteien gezahlten Vors chüsse nach der im Schiedsspruch festgele g- ten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der Schiedsrichtervergütung im Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhä n- gig ; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen. 3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandl ung nur dann erforderlich, wenn Aufh e- bungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142 , 204, 207) . Daran fehlt es im Strei t- fall (vgl. III 1 und 2). 23 24 - 11 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO ) als unzulä s- sig zu verwerfen . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Jen a, Entscheidung vom 25.04.2016 - 1 Sch 1/16 - 25
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