BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 43/00 vom 27. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 80 Abs. 1 Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. BGH, Beschluß vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - OLG Hamm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Mrz 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2000 wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des Schied s - richters Fred Wennerholm vom 21. Juni 1999 (ICC Schiedsverfa h - ren Nr. 9945/AMW/BWD) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklrt worden ist. Der vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichneten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklren, wird zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen. Von den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 sowie 6/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen K o - sten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerg e - richtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerg e - richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 345.490 DM (= 176.646,23 ). - 3 - Grnde I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich- ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dnischen Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstelleri n - nen begehren die Vollstreckbarerklrung des Schiedsspruchs. Die Antrag s - gegnerin hat unter anderem gergt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevol l - mchtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmchtigt gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch fr vollstreckbar erklrt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Z u - rckweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklrung bittet. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schied s - spruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 fr vollstreckbar erklrt worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundstzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist begrndet, soweit der Schiedsspruch zugu n - sten der Antragstellerin zu 7 fr vollstreckbar erklrt worden ist. In diesem Punkt beruht der angefochtene Beschluû auf der Verletzung eines Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den - 4 - Rechtsanwlten G. fr die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte Antrag auf Vollstreckbarerklrung ist als unzulssig abzuweisen. Das folgt aus den §§ 80, 88 ZPO. 1. Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch diejenigen zur Pr o - zeûvollmacht (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar. Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch ("Award Sentence") des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen au s - lndischen Schiedsspruch. Der insoweit maûgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in Kopenhagen/Dnemark (vgl. S. 3 und 27 des Schied s - spruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989). Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung auslndischer Schied s - sprche folgt aber - soweit nicht gemû den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsvertrge besondere Verfahrensregelungen treffen - demjen i - gen fr die Anerkennung und Vollstreckung inlndischer Schiedssprche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO (vgl. Mnch in MnchKomm ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergnzend gelten - so- weit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklrungsverfahrens als eines E r - kenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jo- nas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart- mann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den - 5 - §§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Proze û - vollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsanwlte G. haben - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rgt - das Vollstreckbarerklrungsverfahren als Verfahrensbevollmchtigt e der Antragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmchtigt zu sein. a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gergt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Bevollmchtigte hat auf di e - se Rge die Bevollmchtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen So n - derfllen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzug e - ben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - gefhrt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art gengt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer so l - chen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmchtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeûgegners (v. Mettenheim in MnchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 N r. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/ Bork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmc h - tigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu fhren, daû seine Ve r - tretungsmacht bis auf die Partei zurckgefhrt werden kann; er muû nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Pe r - - 6 - son, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG Mnchen OLGZ 1993, 223, 224). b) Bezglich der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem Hinweis des Senats - eine den vorbeschriebenen Anforderungen gengende Vollmacht der Rechtsanwlte G. nicht vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 z u den Akten gereichte Vol l - macht der Rechtsanwlte N. (vormals Rechtsanwlte G.) ist nicht von der Antragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH, nmlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daû die T K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen a n - geblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt htte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmchtigung weder behauptet noch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO na chgewiesen; sie hat lediglich vorg e - tragen, die - anstelle der T E-GmbH - bevollmchtigende T K-GmbH sei deren - 7 - "Rechtsnachfolgerin" bzw. "(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG (nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH". Die bestrittene Rechtsnac h - folge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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