BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 43/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 11.000,00 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten gem344337 247 985 BGB auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs, hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landge-richt hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 19. April 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt und hat die Berufung begr374ndet. 1 Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Kl344gerin vor-getragen: 2 Die Berufungsbegr374ndungsfrist nebst Vorfrist sei von den zust344ndigen Kanzleimitarbeiterinnen entsprechend der in der Kanzlei bestehenden schriftli-chen "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" ordnungsgem344337 sowohl im schriftlichen Fristenkalender als auch im EDV-gest374tzten Fristenkalender notiert 3 - 3 - worden. Beide Fristen seien auf den jeweiligen Wochenfristzetteln eingetragen gewesen, die auch die f374r die Bearbeitung der Sache zust344ndige Anwaltssekre-t344rin D. R. erhalten habe. Entgegen der Organisationsanweisung "Fristenkontrolle" habe die erfahrene, ansonsten 374beraus zuverl344ssige und bis-her fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte R. die Einhaltung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist nicht durch Einsichtnahme in die in Papierform gef374hrten Akten, sondern nur an Hand der in dieser Sache elektronisch gespeicherten Schriftst374cke 374berpr374ft. Da sie in dieser Sache ein am 5. Juni 2007 geschriebe-nes und als "Berufungsbegr374ndung" bezeichnetes Dokument vorgefunden ha-be, sei sie irrt374mlich davon ausgegangen, dass die Berufungsbegr374ndung ab-geschickt worden sei. Frau R. habe deshalb sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegr374ndungsfrist auf ihren Wochenfristzetteln als erledigt ge-kennzeichnet und habe dem in erster Instanz zust344ndigen Rechtsanwalt Dr. L. bei der Besprechung der in der Woche ab 18. Juni 2007 ablau-fenden Fristen mitgeteilt, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist erledigt sei und sie sich pers366nlich davon 374berzeugt habe. Der in der Kanzlei f374r das Beru-fungsverfahren zust344ndige Rechtsanwalt Dr. W. habe die Akte am 28. Juni 2007 zuf344llig im Aktenschrank aufgefunden und bei der 334berarbeitung des Ent-wurfs der Berufungsbegr374ndung den Fristablauf bemerkt. II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. 4 Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Auch wenn die Kl344gerin glaubhaft gemacht habe, dass in der Kanzlei ih-rer Prozessbevollm344chtigten Fristsachen grunds344tzlich ordnungsgem344337 bear-beitet w374rden und Fristen mehrfach durch die zust344ndigen Mitarbeiterinnen 6 - 4 - kontrolliert w374rden, k366nne ein - der Kl344gerin zuzurechnendes - Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten an der Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist nicht ausgeschlossen werden. Der erstinstanzlich mit der Sache befasste Rechtsanwalt Dr. L. habe sich nicht auf die Mitteilung der f374r ihn t344tigen Anwaltssekret344rin Frau R. verlassen d374rfen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist erledigt sei, sondern sich daran erinnern m374ssen, dass er lediglich einen Entwurf einer Berufungsbegr374ndung gefertigt habe. Wenn ihm - was nicht auszuschlie337en sei, weil der Verbleib der Akte nach der Fertigung des Entwurfs am 5. Juni 2007 bis zu ihrem Auffinden im Akten-schrank ungekl344rt sei - der geschriebene Entwurf vorgelegt worden sei, habe er eine eigene Frist zur Wiedervorlage verf374gen und gegebenenfalls auf eine 304n-derung des Titels der Datei im Computer hinwirken m374ssen, um Missverst344nd-nissen bei der Fristenkontrolle vorzubeugen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft, 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin erfordert weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 8 Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf der Verletzung von Verfahrens-grundrechten der Kl344gerin, insbesondere des Rechts auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs. 9 - 5 - Der Kl344gerin konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-w344hrt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Beru-fungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO das Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollm344ch-tigten zurechnen lassen. 10 Ob durch die "Organisationsanweisung Fristenkontrolle" im B374ro der Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin sichergestellt war, dass die Fristen ein-schlie337lich der Vorfristen ordnungsgem344337 notiert und ihr Ablauf kontrolliert wur-de, kann dahinstehen. Es fehlt jedoch - was das Berufungsgericht 374bersehen hat - schon nach dem eigenen glaubhaft gemachten Vortrag der Kl344gerin an einer effektiven Ausgangskontrolle, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist (vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 - II ZB 26/05, NJW-RR 2006, 1459 f.; BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2008 - XII ZB 186/05, FamRZ 2008, 1165; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f.; v. 2. M344rz 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihren Prozessbevollm344chtig-ten f374r die Bearbeitung von Fristsachen erteilten schriftlichen Anweisungen sind unter diesem Gesichtspunkt v366llig unzureichend. Durch sie wird in keiner Weise gew344hrleistet, dass eine Frist im Kalender bzw. auf dem Wochenfristzettel erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zu-mindest postfertig gemacht und die weitere Bef366rderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverl344ssig vorbereitet ist. Ebenso wenig enth344lt die schriftliche Organisationsanweisung die - zur Sicherstellung einer wirksamen Ausgangs-kontrolle erforderliche - Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten B374rokraft 374berpr374ft wird (Sen.Beschl. v. 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 aaO; BGH, Beschl. v. 9. November 2005 - XII ZB 270/04, 11 - 6 - FamRZ 2006, 192). In dem vorliegenden Fall hat sich gerade die Gefahr ver-wirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vorkehrungen begegnet werden soll, dass n344mlich Mitarbeiter der Kanzlei Fristen l366schen, obwohl die zu erledigenden Aufgaben nicht erf374llt sind. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.03.2007 - 8 O 409/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2007 - 22 U 82/07 -
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