BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43/08 vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 576 Abs. 2, 887, 890; Br374ssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49 a) F374r die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug (hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverst344ndigen in den Gesch344ftsr344umen einer in 326sterreich ans344ssigen Schuldnerin) ist die interna-tionale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsma337nahmen auf das Inland beschr344nkt ist. b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung, wenn sich die hierzu ben366tigten Unterlagen im Ausland befinden. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht Essen hat die Schuldnerin, eine in 326sterreich ge-sch344ftsans344ssige Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, durch vollstreckbares Teilurteil vom 4. Juni 2007 verurteilt, der Gl344ubigerin einen Buchauszug zu er-teilen. 1 Das Landgericht hat die Gl344ubigerin auf deren Antrag vom 26. November 2006 erm344chtigt, den Buchauszug durch einen von ihr auszuw344hlenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr374fer oder vereidigten Buch-pr374fer erstellen zu lassen und der Schuldnerin auferlegt, einen Kostenvor-schuss von 5.000 200 zu zahlen. Es hat der Schuldnerin zudem aufgegeben, dem beauftragten Sachverst344ndigen in dem zur Fertigung des Buchauszugs erfor- 2 - 3 - derlichen Umfang ungehinderten Zutritt zu ihren Gesch344ftsr344umen und Einsicht in die Gesch344ftsb374cher und sonstigen Urkunden zu gew344hren und diese Unter-lagen sowie die zur Fertigung des Buchauszugs erforderlichen Arbeitsm366glich-keiten zur Verf374gung zu stellen. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die-ses Gebot hat das Landgericht der Schuldnerin ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen zur374ckgewiesen. Es hat von der Androhung von Ordnungsmitteln nur die Verpflichtung ausgenommen, dem Sachverst344ndigen die Gesch344ftsb374-cher und sonstigen Urkunden und die zur Fertigung des Buchauszugs erforder-lichen Arbeitsm366glichkeiten zur Verf374gung zu stellen. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean-tragt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ih-rem Nachteil entschieden worden ist, und den Antrag der Gl344ubigerin vom 26. November 2006 zur374ckzuweisen. Die Gl344ubigerin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 4 II. Das Beschwerdegericht hat eine internationale Zust344ndigkeit deut-scher Gerichte f374r die in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsma337nahmen bejaht und ist davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag der Gl344ubi-gerin 374berwiegend begr374ndet ist. Dazu hat es ausgef374hrt: 5 Die deutschen Gerichte seien befugt, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Erm344ch-tigung zur Ersatzvornahme und die Vorschussanordnung k366nnten auch dann durch ein deutsches Gericht ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden Handlungen im Ausland vorzunehmen seien. Hierdurch w374rden nur die inl344ndi- 6 - 4 - schen Rechtsprechungsorgane gebunden und die Souver344nit344t des ausl344ndi-schen Staats nicht beeintr344chtigt. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte bestehe auch f374r die gegen die Schuldnerin gerichtete Anordnung, dem Sachverst344ndigen Zutritt zu den Gesch344ftsr344umen zu gew344hren, die not-wendigen Unterlagen zur Verf374gung zu stellen und f374r den Fall der Zuwider-handlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Der Vollstreckungsantrag der Gl344ubigerin sei 374berwiegend begr374ndet. Der Schuldnerin k366nne allerdings kein Ordnungsgeld f374r den Fall angedroht werden, dass sie Arbeitsm366glichkeiten f374r den von der Gl344ubigerin beauftragten Sachverst344ndigen nicht zur Verf374gung stelle. Im 334brigen seien die vom Landge-richt ausgesprochenen Anordnungen in der Sache gerechtfertigt. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 8 1. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei von einer internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. 9 a) Die Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit im Rechtsbeschwerde-verfahren ist nicht durch 247 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. F374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren gilt nichts anderes als f374r das Revisionsverfahren, in dem der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit auch nicht 247 545 Abs. 2 ZPO ent-gegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, 199). 10 b) Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r das Zwangs-vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be- 11 - 5 - schr344nkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland an-geordnete Vollstreckungsma337nahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rau-scher, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Br374ssel-I-VO Rdn. 53a; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59; vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Br374ssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199). aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob eine in-ternationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Anordnung von Zwangs-vollstreckungsma337nahmen nach 247 887 ZPO besteht, wenn diese die Vornahme einer im Ausland zu erbringenden vertretbaren Handlung zum Gegenstand ha-ben. 12 Teilweise wird eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r Zwangsvollstreckungsma337nahmen nach 247 887 ZPO verneint, wenn die vertret-bare Handlung im Ausland vorzunehmen ist und damit das Betreten eines Grundst374cks des Schuldners im Ausland verbunden ist, wie dies vorliegend bei der Erstellung eines Buchauszugs eines Sachverst344ndigen in den Gesch344fts-r344umen der in 326sterreich ans344ssigen Schuldnerin der Fall ist (vgl. OLG N374rn-berg IPRspr 1974, Nr. 188; OLG Stuttgart ZZP 97 (1984), 487; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 60; wohl auch M374nzberg, ZZP 97 (1984), 489, 490). 13 Die Gegenansicht bejaht eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte f374r Zwangsvollstreckungsma337nahmen nach 247 887 ZPO auch in diesem Fall (vgl. OLG Hamm OLGR 1998, 177; OLG D374sseldorf IPRspr 2004, Nr. 183; 14 - 6 - Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Rdn. 403). Dem ist zuzu-stimmen. 15 bb) Die Erm344chtigung nach 247 887 Abs. 1 ZPO, die vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, bindet nur die inl344ndischen Gerichte und Vollstreckungsorgane und greift deshalb nicht in die Hoheitsgewalt des ausl344ndischen Staats ein. Entsprechendes gilt f374r die Verurteilung des Schuld-ners nach 247 887 Abs. 2 ZPO, die Kosten der Ersatzvornahme vorauszuzahlen. Die Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses ist vor einer Vollstreck-barerkl344rung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschr344nkt. F374r eine in ihren Wirkungen in diesem Sinne beschr344nkte Annahme der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte spricht der Vergleich mit der Regelung der Vollstreckung von Zwangsgeldern in Art. 49 Br374ssel-I-VO. Diese Vorschrift sieht die Vollstreckung ausl344ndischer Entscheidungen, die auf Zah-lung eines Zwangsgeldes lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat vor, wenn die H366he des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats end-g374ltig festgesetzt ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach 247 887 ZPO auch Art. 49 Br374ssel-I-VO unterf344llt (so Z366ller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 3; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 10). Jedenfalls folgt aus Art. 49 Br374ssel-I-VO, dass die Gerichte des Ursprungsmit-gliedstaats international zur Festsetzung von Zwangsgeldern zust344ndig sind (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 4; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; M374nchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 49 EuGVO Rdn. 4; differenzierend Bruns, ZZP 118 (2005), 3, 14, 16). Es ist danach kein Grund ersichtlich, f374r die Erm344chtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszah-lung eine internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschr344nkt ist. 16 - 7 - 17 Eine Einschr344nkung der internationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht insoweit angebracht, als die Durchf374hrung der Ersatzvornahme ein Betreten von Gesch344ftsr344umen im Hoheitsgebiet eines anderen Staats er-fordert. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die zwangs-weise Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, wie er in 247 892 ZPO vorgese-hen ist, der Hoheitsgewalt des ausl344ndischen Staats - vorliegend 326sterreich - unterliegt und nur von diesem angeordnet werden kann. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Androhung von Ordnungsmitteln nach 247 890 ZPO zur Durchsetzung der Duldungspflicht liegt ebenfalls vor. Die Zwangsvollstreckung ist auch insoweit auf das Inland beschr344nkt und verletzt nicht die Hoheitsgewalt des Staats, in dessen Bereich der Schuldner die Handlung dulden soll. Die Verh344ngung von Ordnungsmitteln nach 247 890 ZPO betrifft, soweit die Entscheidung nicht in dem ausl344ndischen Staat f374r vollstreckbar erkl344rt worden ist, nur den inl344ndischen Geltungsbereich (vgl. Geimer aaO Rdn. 401; Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 7; Mankowski aaO Art. 49 Br374ssel-I-VO Rdn. 2; Kropholler aaO Art. 49 EuGVO Rdn. 3; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdn. 51; tendenziell ableh-nend Bruns, ZZP 118 (2005), S. 3, 16). Es handelt sich um die Aus374bung von Zwang im Inland, auch wenn die Duldung im Ausland vorzunehmen ist. 18 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Annahme der in-ternationalen Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nicht die Bestimmung des Art. 22 Nr. 5 Br374ssel-I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind ohne R374ck-sicht auf den Wohnsitz f374r Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Ent-scheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats aus-schlie337lich zust344ndig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durch-gef374hrt werden soll oder durchgef374hrt worden ist. Ob unter die Vorschrift nur 19 - 8 - kontradiktorische Verfahren fallen und hierzu die Ersatzvornahme nach 247 887 ZPO nicht z344hlt, ist umstritten (gegen eine Anwendung des Art. 22 Nr. 5 Br374s-sel-I-VO auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach 247247 887, 888, 890 ZPO Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; Mankowski aaO Art. 22 Br374ssel-I-VO Rdn. 58; a.A. OLG K366ln IPRspr 2005, Nr. 179; Schlosser aaO Art. 22 EuGVVO Rdn. 25). Die Frage braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn die Vor-schrift des Art. 22 Nr. 5 Br374ssel-I-VO einschl344gig ist, schlie337t sie vorliegend die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte nicht aus, weil die Vollstreckung aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vollstreckbarerkl344rung in einem anderen Mitgliedstaat auf Deutschland beschr344nkt ist. 2. Der Vollstreckungsantrag der Gl344ubigerin ist in dem Umfang, in dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren zur 334berpr374fung angefallen ist, nach 247 887 ZPO begr374ndet. 20 a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Gl344ubigerin erm344chtigt, den von der Schuldnerin aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Essen vom 4. Juni 2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gl344ubigerin aus-zuw344hlenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr374fer oder vereidigten Buchsachverst344ndigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen (247 887 Abs. 1 ZPO). Die Erteilung eines Buchauszugs ist grunds344tzlich eine vertretbare Handlung (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15). 21 aa) In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings zum Teil ange-nommen, die Erstellung eines Buchauszugs sei ausnahmsweise eine unvertret-bare Handlung i.S. des 247 888 ZPO, wenn sich die f374r die Erstellung des Buch-auszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland bef344nden (vgl. OLG Frankfurt IPRspr 2000, Nr. 172; OLG K366ln IPRspr 2002, Nr. 210; Z366ller/St366ber aaO 247 887 22 - 9 - Rdn. 3 "Erteilung eines Buchauszugs"; a.A. OLG D374sseldorf IPRspr 2004, Nr. 183). Begr374ndet wird dies mit der Unm366glichkeit oder zumindest mit den zus344tzlichen Schwierigkeiten, die Duldung der Ersatzvornahme im Ausland durchzusetzen, weil die Zuziehung des Gerichtsvollziehers nach 247 892 ZPO nicht erfolgen kann, sondern der Gl344ubiger gezwungen ist, die f374r den Ort, an dem der Schuldner die Handlung zu dulden hat, zust344ndigen ausl344ndischen Vollstreckungsorgane hinzuzuziehen. bb) Dem kann nicht beigetreten werden. 23 Allerdings k366nnen mit der Durchsetzung der Ersatzvornahme im Ausland f374r den Gl344ubiger zus344tzliche Schwierigkeiten verbunden sein. Den Widerstand des Schuldners gegen die Duldung der Ersatzvornahme kann der Gl344ubiger im Ausland nicht durch Zuziehung eines Gerichtsvollziehers nach 247 892 ZPO bre-chen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die rechtliche Qualifikation der Erstellung des Buchauszugs als vertretbare oder unvertretbare Handlung sei danach zu beurteilen, ob sich die Buchhaltungsunterlagen im Inland oder im Ausland befinden. Dem Widerstand des Schuldners gegen die ihm durch die Ersatzvornahme auferlegten Duldungspflichten kann der Gl344ubiger durch An-drohung und gegebenenfalls Festsetzung eines Ordnungsgelds i.S. des 247 890 ZPO oder dadurch begegnen, dass er den deutschen Titel im Ausland f374r voll-streckbar erkl344ren l344sst und die Zwangsvollstreckung durch die ausl344ndischen Vollstreckungsorgane betreibt. Diese Zwangsvollstreckungsm366glichkeiten sind f374r den Gl344ubiger nicht weniger effektiv als die Zwangsgeldfestsetzung nach 247 888 ZPO. 24 b) Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ergibt sich aus 247 887 Abs. 2 ZPO. 25 - 10 - Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Duldungspflicht der Schuldnerin folgt aus der Erm344chtigung zur Ersatzvornahme; die Androhung des Ordnungsgelds f374r den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Duldungs-pflicht hat ihre Rechtsgrundlage in 247 890 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 823, 824; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 887 Rdn. 38). 26 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 27 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 44 O 201/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2008 - 25 W 28/08 -
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