BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 43/14 vom 11 . September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter beschlossen: D ie " Nichtzulassungsbeschwerde " des Klägers wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht H . auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtl i- chen V erfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Obe r- landesgericht H . , dessen Zuständigkeit der Kläger für gegeben hält, den festgesetzt. Mit Vorsitzendenverfü gung vom 23. Juli 2014 wurde der Kläger d a- rauf hingewiesen, dass ein Kostenvorschuss von ihm angefordert wird. Dag e- gen wendet sich der Kläger mit der " Nichtzulassungsbeschwerde " . Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG ve r- steht, ist unstatthaft. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts geltend ge macht werden, an ei ne n obersten Gericht s- hof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzulä s- 1 2 - 3 - sig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Verfahre n ist gerichtsgebührenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eing a- ben in dieser Sache rechnen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2014 - I - 11 EK 3/14 - 3 4
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