ECLI:DE:BGH:201 6:091116BIZB43.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 43 /15 vom 9. November 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 048 667.0 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stadtwerke Bremen MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 6, §§ 27, 28 Abs . 2 Satz 1, §§ 31, 33 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 3 a) Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irref ührung des Verkehrs erfolgt . Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich e i- ne mittelbare Minderheitsbeteili gung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen g e- führten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. b) Der Marke "Stadtwerke Bremen" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem b e- stimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft. c) Die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundve r- sorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen , sondern bezeichnet Verso r- gungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 9. November 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 7. Mai 2015 an Verkün dung s Statt zugestellte Beschluss des 27. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgeho - ben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: A . Die B . GmbH hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Stadtwerke Bremen f ür folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 4 technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gasförmige Bren n- stoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Brennstoffmischu n- gen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüssiggas ; 1 - 3 - Klasse 9 wissenschaftliche, Schifffahrts - , Vermessungs - , photographische, Film - , opt i- sche, Wäge - , Mess - , Signal - , Kontroll - , Rettungs - und Unterrichtsapparate und - instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergab e von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallpla t- ten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrie r- kassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Sof t- ware; Feuerlöschgeräte; wiederbeschreibbare bzw. wiederaufladb are Datentr ä- ger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Guth a- ben beziehungsweise Kreditrahmen; elektronische Apparate und Geräte; Zä h- ler, insbesondere Strom - , Gas - , Wasser - , Abwasser - , Wärmezähler, insbeso n- dere von vorgenannten Dat enträgern gesteuerte Zähler mit Strom - , Gas - , Wa s- ser - und Wärmefrei - bzw. abschaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrec h- nungssysteme; Schreib - und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger ; Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organi sationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statistiken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellu n- gen; Öffen tlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Messen für gewerbliche und Werbezwecke; Sponsoring in Form von We r- bung; Aufstellung von Kosten - Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie - und Wasse r- versorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Ha n- dels - und Geschäftsangelegenheiten; Systematisieren von Daten in Compute r- da tenbanken; Einzel - und Großhandelsdienstleistungen mit Abfall, wiederve r- wertbaren Stoffen, Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Groß - und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klas - sen 4 und 9 ; Klasse 36 Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert - und Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von Gebäuden und Grundstücken ; Klasse 37 Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Ware n; Installationsarbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrm a- schinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotech - nik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von Me s- sestände n; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und A b- dichtungsarbeiten an Gebäuden; Schacht - und Brunnenbohrungen; manuelle - 4 - und maschinelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkö rben und Mülleimern; Repar a- tur, Installation und technische Wartung von Straßenbeleuchtungsanlagen; E r- richtung, Unterhaltung und Reparatur von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationseinrichtungen, Anlagen, wie Energieerzeugungs - und - ver - teilu ngsanlagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwe r- ken, Gas - und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwe r- ken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllhei z- kraftwerken und Trafostationen, und Netzen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz - bzw. Fernwärme, der Wasserverso r- gung, Abwasserableitung und behandlung, insbesondere im kommunalen B e- reich, und der Telekommunikation dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektr izitäts - , Gas - , Heiz - bzw. Fernwärme - , Wasser - , Abwasser - und Telekom - munikationsleitungen ; Klasse 38 Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs , Routing - und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Gerät en für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Errichtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation ; Klasse 39 Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline - Trans - porte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbra u- chern durch Anlieferung von elekt rischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wa s- ser; Wasserversorgung; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektr o- nisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lo t- sendienste; Abtransport und Lagerung von Abfall - und Recyclingstoffen; Lo gi s- tik - Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von Fäkalien und Abwasser für nicht an das Abwassernetz angeschlossene Haushalte; Betrieb der öffentlichen Str a- ßenbeleuchtung, nämlich Ein speisung von Energie für Straßenbeleuchtungsa n- lagen ; Klasse 40 Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer Ene r- gien, insbesondere aus Solarkraft, Wind - und Wasserenergie; Holzfällen und - zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); Abfallverarbeitung (Umwandlung); Müll - und Abfallvernichtung sowie sortie - rung, verbrennung und - recycling; Wasserbehandlung, insbesondere Wasse r- enthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren; Sortierung von Müll und wie derve r- wertbaren Stoffen; Betrieb von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere Ve r- - 5 - brennung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie; Erdöl - und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Gewinnung und Aufbereitung von Trinkwasser ; Kla sse 41 Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; Online - Pu - blikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften und Stadtinformations - dokumenten; Veröf fentlichung von Büchern und Zeitschriften und Videos; B e- trieb von Sportanlagen und Kinder - Vergnügungsparks; Vermietung von Bü h- nendekoration ; Aus - und Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infrastruktur; Platzreservierung für Unterhalt ungsveranstaltungen ; Klasse 42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse - und Fo r- schungsdienstleistung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und s oftware; Erstellen von technischen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur - Anschluss - Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insb e- sondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Materia l- pr ü fung; Qualitätsprüfung, insb esondere von Wasser; technische Umwel t- schutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommun i- kationstechnik; technische Beratung; technische Beratung für den Betr ieb und die Betriebsführung von Energieerzeugungs - und verteilungsanlagen, insb e- sondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas - und Dampftu r- binenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraft - werken, sowie Müllverbrenn ungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie, insbe - sondere im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahme n und der Opt i- mierung von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas - und Dampftu r- binenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraft - werken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und ök o- logische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbesondere techn i- sche Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; Ingenieurdienstlei s- tungen für elektrische Strom - und Fernwärmenetze; industrielle Analyse - und Forschungsdienstleistungen; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung; Umweltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, tech - nische Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienstlei - st ungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von Ingenieurdienstlei s- tungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung von Energie, insbesond e- re Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke, Gas - und Dampfturbinenkraf t- werke, Heiz kraftwerke, Blockheizkraftw erke und Deponiegaskraftwerke, sowie - 6 - Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen Strom oder Heizwärme; Planung von Straßenbeleuchtungsa n- lagen . Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat di e Anmel - dung wegen f ehlen der Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedür f- nisses zurückgewiesen. Dagegen hat die B . GmbH Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie die Markenanmeldung auf die A nmelderin übertra gen . Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentl i- cher Hand befindliche n swb AG die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH (BVG) und die Bremerhavener Versorgungs - und Verkehrsgesellschaft mbH (BVV) , deren Gesellschafter jeweils die Stadt Bremen zu 75% und die Stadt Breme r- haven zu 25% sind . Die BVG und die BVV halten zusammen 1% des Stam m- kapitals der Anmelderin . E inen weiteren Kapitala nteil von 24,1% haben sie im Wege der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellt. Der BV G und der BVV st e- hen gemeinsam die Rechte eines qualifizierte n Minderheits gesellschafter s zu. D as Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückg e- wiesen (BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 27 W (pat) 525/12 , juris ). Hierg e- gen wendet sich d ie Anmelderin mit der vom Bundespatentgericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. Die Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamts ist nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG angehört worden. Sie hat zum Verfahren Stellung genommen. 2 3 4 5 - 7 - B . Das Bundespatentg ericht hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Wa ren und Dienstleistungen zwar nicht die erfo r- de r liche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Di e Marke s ei aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung des Publikums geeig net . Dazu hat es ausgeführt: Die Wortkombination " Stadtwerke Bremen " b ezeichne aus Sicht des Ver - brauchers ein kommunales Versorgungsunternehmen, dessen Träger im W e- sentlichen die Stadt Bremen sei und in dem die se die Verantwortung für d ie in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen trage. Eine solche Vorstellung s ei ersichtlich unzutreffend , weil nach dem Vortrag der Anmelderin die Stadt Br e- men an ihr nicht mehrheitlich beteiligt sei und deshalb keinen bestimmen den Einfluss auf die Unte rnehmenspolitik habe . Die unrichtige Annahme des Ve r- brauchers sei geeignet, ihn in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beei n- flussen, weil er mit d er kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen, der eine besondere Verso r- gungs - und Insolvenz sicherheit gewährleiste . C . Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Rechtsb e- schwerde ha ben Erfolg und führ en zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. I . Die ohne Beschränkun g auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass es auf die Ent schei - dung der als Zulassungsgrund angeführten Rechts frage beschränkt is t (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 9 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 64/13, GRUR 2014, 376 Rn. 6 = WRP 2014, 449 - ECR - Award ). 6 7 8 9 - 8 - II . Die Anmelderin ist berechtigt, die Rechte au s der Markenanmeldung geltend zu machen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 , § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann der Rechtsnachfolger, auf den das durch die Anmeldung ein er Marke b e- gründete Recht übertragen worden ist, in einem Verfahren vor dem Patentamt, einem Beschwe rdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem Rechtsb e- schwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof das durch die Anmeldung b e- gründete Recht von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent - und Markenamt der Umschreibungsa ntrag zugegan gen is t (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 = WRP 2000, 1299 - MTS). Die B . GmbH hat d en durch die Markenanmeldung begründeten Anspruch auf Eintragung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) gemäß §§ 31, 27 Abs. 1 MarkenG auf die Anmelderin übertragen . Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Umschreibung der Anmeldung beantragt. III . D ie Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgericht s, de r Eint ragung der Wortmarke " Stadtwerke Bremen " stehe das H indernis der Täuschungs gefahr im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken au s- geschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesond ere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistu n- gen zu täuschen. Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 537 und 540 ; S tröbele in Ströbele /Hacker , Mar kenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 710 ; BeckOK MarkenR/ Kur , 8. Edition, § 8 MarkenG Rn. 543 [Stand: 1. Oktober 2016] ). 10 11 12 - 9 - 2. Das B undespatentgericht h at a ngenommen, die angemeldete Wor t- m arke " Stadtwerke Bremen " sei geeignet, über die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem im Wesentlichen von der Stadt Bremen betriebenen Versorgungsunternehmen zu täuschen. Der Begriff " Stadtwerke " bezeichne den Wirtschaftsb etrieb einer Kommune, der sich um die Grundve r- sorgung d er Bevölkerung kümmere. Die se Kommune werde durch die Ortsa n- gabe " Bremen " spezifiziert . D er Verbraucher w erde der Wort kombination " Stadtwerke Bremen " daher lebensnah entnehmen, ein im Wesentlichen in der Trägerschaft der Stadt Bremen stehender Betrieb vers orge ihn insbesondere mit Strom, Wasser und Gas oder sorge für die Abfall - und Abwasserentsorgung. In dieser Erwartung werde er enttäuscht, weil die Stadt Bremen weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Anmelde rin unmittel bar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt gewesen sei und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik ge h ab t habe . D iese Beurteilung hält d er rechtlichen Nachprüfung n icht stand. a) Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Z weifel, dass der Verkehr in der Bezeichnung " Stadtwerke Bremen " einen Hinweis auf die Herkunft der darunter präsentierten Waren und Dienstleistungen aus einem Versorgungsunternehmen unter Beteiligung der Stadt Bremen sieht. S oweit sie sich gegen die Annahm e des B undespatentgerichts wendet , d er Verbraucher halte die Stadt Bremen für den wesentlichen Träger dieses Unternehmens, dringt sie damit nicht durch. Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung sind i m Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf übe r- prüfbar, ob das Bundespatentgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 19 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg; Beschluss vom 9. Juli 13 14 15 - 10 - 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 21 = WRP 2015, 1108 - Nivea - Blau). Solche Rechtsfehler hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. aa ) D ie Rechtsbeschwerde mach t ohne E rfolg geltend , das Verkehrsve r- ständnis sei davon ge prägt, dass aufgrund des Wechsels von Privatisierung und Rekommunalisierung im Zuge der Liberalisierung des Energiemarkts der Begriff der Stadtwerke hinsichtlich der Trägerschaft seit Jahren in ein em stet i- g en Wandel begriffe n sei. Im Fall einer Rekommunalisierung seien die unte r- schiedlichsten Kooperationen mit nichtkommunalen Trägern denkbar. Das vom Bundespatentgericht unterstellte Begriffsverständnis der Verbraucher, Träger eines Stadtwerks sei im Wesentlichen die Stadt selbst, erscheine deshalb e r- fahrungswidrig. D ie vom Bundespatentgericht angenommene Verkehrs auffassung knüpft an den natürlichen Sinngehalt des Begriffs " Stadtwerke " an, der auf ein Unte r- nehmen hinweist, das von einer Stadt gefü hrt oder beherrscht wird . Seine ta t- richterliche Beurteilung des Verkehrsverständnisses stimmt mit der - soweit e r- sichtlich - einhelligen Einschätzung in Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 18 - Stadtwerke Wolfsburg; OLG Hamm, RdE 2010, 390 Rn. 41 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2010 - 6 U 65/10, juris Rn. 7; BPatG, GRUR - RR 2009, 128, 129 - Stadtwerke Bochum; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 26 W (pat) 86/13, juris Rn. 26 - stadtwerke hamburg; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122 /04, GRUR 2007, 1079 Rn. 37 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei) und Schrifttum (vgl. Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 664; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.93a; jurisPK - UWG/Diekmann , 4. Aufl., § 5 Rn. 601 [Stand: 1. Mai 2016] ) überein. Nach den Feststellungen des Bu n- despatentgerichts wird der gebräuchliche Begriff " Stadtwer ke " in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Träge r- 16 17 - 11 - schaft verwendet. D ass sich die Bedeutu ng des Begriffs " Stadtwerke " insofern ge wandelt hat , als sie aus Sicht des Verkehrs keine maßgebliche Be teili gung einer K ommune mehr zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich . Die Rechtsb e- schwerde hat nicht aufgezeigt, dass sich eine Vielzahl p rivat wirtschaftlich e r Versorgungsunternehmen als Stadtwerke be zeichnen , an denen eine Komm u- ne allenfalls minderheitlich beteiligt ist. bb ) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, der Durchschnittsverbra u- cher werde sich über die gesellschaftsrechtliche Au sgestaltung und den U m- fang einer kommunalen Beteiligung an einem als " Stadtwerke " bezeichneten Unternehmen kaum Gedanken machen. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass den Verbraucher nicht interessiere, welche Verträge oder Regelungen die unt ernehmerische Verantwortlichkeit der Kommune fü r die Grundver sorgung der Bevölkerung ermöglich t en . Es hat jedoch ohne Recht s- fehler angenommen, der Verbraucher e ntnehme dem Begriff " Stadtwerke " , dass die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehm enspolitik ha be . Einen solchen bestimmenden Einfluss hat das Bundespatentgericht nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligung der Stadt Bremen gewährleistet gesehen. Die Rechtsbeschwerde führt erfolglos an, die St ä dt e Bremen und Br emerhaven verfüg t e n zusammen über eine Sperrminorität, mit der sie Beschlüsse der Anmelderin gegen ihren Willen verhindern und eine am lokalen Bedarf ausgerichtete Unternehmenspolitik umsetz en könnten . Die Sperrminorität verschafft der Stadt Bremen weder d ie Möglichkeit, auf die G e- schicke der Anmelderin aktiv Einfluss zu nehmen , noch gewährleistet sie, dass die Stadt Bremen G eschäft sm aßnahmen der Anmelderin ohne Mitwirkung der Stadt Bremerhaven verhindern kann . 18 19 - 12 - b ) Mit Erfolg wendet sich d ie Rechtsbeschw erde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die Angabe " Stadtwerke Bre men " sei zur Täuschung des Verbrauchers über die kommunale Trägerschaft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet , weil die Stadt Bremen aufgrund ihrer (mittelbaren) Minde r- heit sbeteiligung einen bestimmenden kommunalen Einfluss auf die Unterne h- menspolitik der Anmelderin nicht sicherstellen könne . aa ) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeichen inhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Ve r- wendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Ma r- kenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK; Beschluss vom 22. Ju ni 2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 = WRP 2012, 321 - Rheinpark - Center Neuss; BGH, GRUR 201 4, 376 Rn. 23 - grill meister). I rreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistu n- gen , die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbs t folgen, so n- dern sich erst in Verbindung mit der Person oder d e m Unternehmen des Ma r- kenanmelder s ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täu schung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet (zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuG, Urteil vom 13. September 2005 - T - 140/02, Slg. 2005, II - 3247 = GRUR Int 2005, 1017 Rn. 2 7 ff.; Ströbele in Ströbe le/Hacker aaO § 8 Rn. 710 und 728 ; aA Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 540 ). Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrie b gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder 20 21 22 - 13 - nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen . Eine in der angeme l- deten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein , wenn sie i n Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jed e n Dritten irreführend ist (vgl. BPatG, GRUR - RR 2009, 131, 133 - DRSB Deutsche Volksbank; GRUR 2012, 1148, 1150 f. - Robert Enke; GRUR - RR 2013, 59, 61 - S t. Petersburger Staatsballett; Lange, Marken - und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 10 80; v. Gamm in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 78; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 728). bb ) Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt zutreffend auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfasse die Täuschung über den Geschäftsb e- trieb grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelt e für unternehmensbezogene A n- gaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte. Lasse eine Marke eine staatliche oder kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erwarten, müsse die Berechtigung dazu schon im Eintr a- gungsverf ahren geprüft werden, wenn nach den Angaben des Anmelders keine hinreichenden Beziehungen zu staatlichen oder kommunalen Stellen bestü n- den. Dafür spreche der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, staatliche H o- heitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, w enn kein Berechtigung s- nachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vorliege (vgl. BPatG, GRUR - RR 2013, 59, 61 f. - St. Petersburger Staatsballett ; BPatG, Beschluss vom 10. Sep - tember 2013 - 27 W (pat) 42/13, juris Rn. 30 - St. Petersburger Nationalballett; BPat G, GRUR - RR 2014, 115, 116 - Bolschoi Staatsballett; aA Manz/Foerstl, MarkenR 2012, 357, 358; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 753). Die Anmelderin berühme sich durch die Marke selbst einer kommunalen Träge r- schaft, ohne dass diese gegeben sei. Damit täusche sie das Pub l ikum im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten 23 - 14 - Waren und Dienstleistungen. D iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand . cc ) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind von der Eintragung Marken au s- geschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Daru nter sind s taat liche S ymbole zu verstehen, die der Darstellung der Souve ränität eines Staat e s di e- nen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient (vgl. EuG H, Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 202/08 und C - 208/08, Slg. 2009, I - 6933 = GRUR Int 2010, 45 Rn. 40 - Ahornblatt; Fezer aaO § 8 MarkenG Rn. 601; BeckOK MarkenR/ Kur aaO § 8 M arkenG Rn. 67 4). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staa t- licher Hoheitszeichen, weil ihre Registrie rung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletz en und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzei chneten Waren täusch en kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 I ZB 29/01, GRUR 2003, 705, 706 = WRP 2003, 992 - Euro - Billy ; Beschluss vom 20. März 2003 - I ZB 1/02, GRUR 2003, 708, 709 = WRP 2003, 992 Schlüsselan - hänger ). Eine solche Marke darf na ch § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur eingetr a- gen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlic hen Hoheitszeichens befugt ist. Eine Marke, die - wie die Wortmarke " Stadtwerke Bremen " - auf die Fü h- rung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens dur ch eine Komm u- ne hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität. Mit der Marke nimmt d er Anbieter der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen keine H o- he itsrechte für sich in Anspruch , sondern weist auf den bestimmenden Einfluss d er Kommune auf die Geschicke des Unternehmens hin . Im Blick darauf b e- steht kein Anlass, die Anmeldung eine r solchen Marke hinsichtlich ihrer Tä u- 24 25 - 15 - schungseignung anders als sonstige unternehmensbezogene An gaben einer Marke zu behandeln. Danach kann eine generelle E ignung der angemeldeten Wortmarke, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, nicht bejaht werden. Die Rechtsb e- schwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Benutzung der Wortmarke " Stadtwerke Bremen " für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht in jedem Fall irreführend ist. Es erscheint möglich, dass die Stadt Bremen im Zuge einer weiter gehend en Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt . Nicht ausgeschlossen ist ferner , dass die A nmelderin die M arke an einen von der Stadt Bremen gefüh r- ten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenzier t oder übertr ägt . Ist eine B e- nutzung der angemeldeten Wortmarke " Stadtwerke Bremen " in nicht irreführe n- der Weise denkbar, so kann ihr nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von vor n- herein der Schutz versagt wer den. IV . Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht aus anderen Gründen z u- rückgewiesen werden . D ie vom Deutschen Patent - und Markenamt an geno m- menen und im Beschwerde - und Rechtsbeschwerde verfahren von den Beteili g- ten erörterten Eintragungs hindernisse fehlender Unterscheidungs k raft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) kön nen anhand der vom Bundespatentgericht g e- troffenen Feststellungen nicht bejaht wer den (vgl. BGH , Beschluss vom 19. Juni 1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394 = WRP 1998, 185 - Active Line; Beschluss vom 3. November 2005 - I ZB 14/04, GRUR 2006, 503 Rn. 8 = WRP 2006, 475 - Casino Bremen; BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 28 - grill meister). 26 27 - 16 - 1. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der a n- gemeldeten Wortmarke nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unte r- scheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt. Die im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG geäußerte g e- genteilige Auffassung der Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamts rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i st die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidung s- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzul e- gen, so dass jede auch noch so geringe Unt erscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden . Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abz u- stellen ( BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister; BGH, Be schluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 - HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 = WRP 2015, 195 - for you , jeweils mwN). Einer Ma rke fehlt die Unterscheidungs kraft, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Sinn wahrgenommen wird, dass sie Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, insoweit aber nicht als Hinweis auf ihr e betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C - 304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 69 - EUROHYP O ; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 28 29 30 - 17 - - I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Rn. 16 = WRP 2010, 1149 - Marlene - Dietrich - Bildnis I I; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 80). Besteht eine Marke aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13, GRUR 2014, 1204 Rn. 9 = WRP 2014, 1462 - DüsseldorfCon - gress; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 13 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops). b ) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Wort kombination " Stadtwerke Bremen " werde vom Verbraucher als Unterscheidungsmittel ve r- standen . D as Wort " Stadtwerke " sei ein gebräuchliche r Begriff für ein Verso r- gungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, der wegen seiner üblichen Verwendung in Verbindung mit einer geografischen A ngabe eine eindeutige betrieblich e Herkunftsangabe enthalte. Die angemeldete Wortm arke bringe zum Ausdruck, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistun gen von einem Ve r- sorgungsu nternehmen in der Hand der Stadt Bremen stammten. Diese Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a a ) Den Wortbestandteilen einer Marke fehlt jegliche Unterscheidung s- kraft, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in R e- de stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarhe i- ten als solcher erfasst wird. Bei de rartigen beschreibenden Angaben gibt es kei - nen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch einer Angabe, die sich auf Umstände bezieh t , die die angeme l- deten Ware n oder Dienstleistung en selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als so l- chen ohne w eiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung 31 32 - 18 - nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2014, 872 Rn. 16 - Gute La u- ne Drops). Die Zusammenfügung beschreibender Angaben kann im Einzelfall dazu führen, dass sich die Gesamtbezeichnung nicht in einer Sachangabe e r- schöpf t, sondern ihr im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstlei s- tungen Unterscheidungskraft zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - C - 363/99, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - P ostkantoor ; Urteil vom 12. Februar 2004 - C - 265/00, GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIO MILD ; BGH, Beschluss vom 21. De - zember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 16 = WRP 2012, 337 - Link economy; BGH, GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). bb ) Diese Grundsätze hat auch das Bundespatentgericht seiner Beurte i- lung zugrunde g elegt . Es ist davon ausgegangen , dass der Begriff " Stadtwerke " im Blick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen sachl i- chen Be zug zu r kommunalen Aufgabe der Grundversorgung der Bevölkerung aufweist , und hat das Wort " Bremen " für sich geno mmen als Ortsa ngabe ang e- sehen . Es hat jedoch angenommen, der Begriff " Stadtwerke " enthalte den z u- sätzlichen Hinweis , dass die der Grundversorgung zuzurechnenden Waren und Dienstleistungen von dem Versorgungsunternehmen eines kommunalen Tr ä- gers erbracht wür den. Im Blick darauf werde d er angesprochene Verkehr d en nachfolgende n Städtenamen als eindeutige Spezifizierung des kommunalen Träger s und damit die Wortkombination " Stadtwerke Bremen " als betrieblichen Herkunftshinweis ansehen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean standen. 33 - 19 - (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentg e- richts deutet der Begriff " Stadtwerke " nach seinem Sinngehalt auf ein Verso r- gungsunternehmen in der Hand einer K ommune h in ( dazu C III 2 a ) . Soweit d i e Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamt e s unter Verweis auf Publ i- kationen anführt , infolge der Privatisierung der kommunalen Grundversorgung habe sich die herkömmliche Bedeutung des Begriffs " Stadtwerke " dahin geä n- dert, dass dies e r nunmehr als Sy nonym für (irgend)ein Energie(versor - gungs)unter nehmen verstanden werde , handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren un zulässig ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 30. Mai 1967 - Ia ZB 8/65, GRUR 1968, 86, 90 - Ladegerät; B e- schluss vom 25. April 1972 - X ZB 1/71, GRUR 1972, 642, 644 - Lactame; B e- schluss vom 2. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohraus - former). Im Übrigen lässt sich a us den vorgelegten Publikationen ein e solche Verkehrsauffassung nicht ersehen . S oweit darin der Begriff " Stadtwerke " um die Zusätze " kom munal " oder " privat " ergänzt wird , wird nicht durchweg die Person des (Mehrheits - )Eigners, sondern auch die Rechtsform des Versorgungsunte r- nehmens als öffentlich - rechtlicher Betrieb oder privatwirtsc haftliche Gesellschaft umschrieben. (2) Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der an gesprochene Verkehr sehe die im Begriff " Stadtwerke " zum Ausdruck ko m- mende kommunale Trägerschaft durch den Städtenamen " Bremen " konkret i- siert . Ein solches Verständnis entspricht nach den Feststellungen des Bunde s- patentgerichts der ü blichen Verwendung des Begriffs " Stadtwerke " im Kontext mit einer Ortsangabe. Etwas anderes lässt sich auch der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deutschen Pate nt - und Markenamt e s im Rechtsbeschwe r- deverfahren nicht entnehmen. Soweit diese - erstmals - auf die Beteiligung kommunaler Stadtwerke an Stadtwerken anderer K ommun en verweist, handelt es sich um Minderheitsbeteiligungen und befinden sich die Mehrheitsantei le in 34 35 - 20 - der Hand de r mit dem Städtenamen bezeichneten Kommune n . Gegen die A n- nahme, der angesprochene Verkehr nehme die an den Begriff " Stadtwerke " ang e fügte Ortsangabe nur als Hinweis auf den örtlichen Angebotsbereich des ko m munalen Versorgungsunternehmens w ahr, spricht ferner , dass nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts Stadtwerke in kommunaler Träge r- schaft auch in anderen Kommunen tätig werden. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Verbraucher ersehe daraus , dass das Unternehmen einer Kommun e die Verantwortung auch für die Versorgung in anderen Kommunen trage. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 2. Ein Eintragungshindernis wegen eine r freizuhaltenden beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentger icht nicht au s- drücklich verneint . Da es die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, d iese r Schutz versagungsgrund Gegenstand der Erörterungen der Beteiligten im A n- melde - , Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren ist und weiterer Sac h- vortrag nicht zu e rwarten steht , kann der Senat auch über das Fehlen ein es Schutzhindernisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG befinden (vgl. BGH, GRUR 2006, 503 Rn. 8 - Casino Bremen) . Die Voraussetzungen dieses Schutz - hindernisses sind - entgegen der Ansicht der Präs identin des Deutschen P a- tent - und Markenamts - nicht gegeben. a ) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken au s- geschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenhe it, der Menge, der Besti m- mung, des Wertes, der geogra ph ischen Herkunft , der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonst i- ger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. 36 37 - 21 - Die Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben , die eines oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden kö n- nen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C - 108/97 und C - 109/97, Slg. 1999, I 2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 56 - P ost ka n toor ; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C - 51/10, Slg. 201 1, I - 1541 = GRUR 2011, 10 35 Rn. 37 - 1000 ; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark - Center Neuss). Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis d er Verbra ucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in B e- tracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 200 8 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 16 = WRP 2009, 815 - POST II). Einer Marke, die sich aus me h- reren Wortbestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der bea n- spruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, kann der beschreibende Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG f ehlen, wen n sie einen Ei n- druck erweckt, der über die bloße Zusammenfügung ihrer beschreibenden B e- standteile hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 99 - P ostkantoor ; GRUR 2004, 680 Rn. 43 - BIOMILD ; BGH , Beschluss vom 15. April 1966 Ib ZB 85/64, GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST ). b ) Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch unter Einbeziehung der schriftlichen Erklärung der Präsidentin des Deu t- schen Patent - und Markenamt e s nicht die Annahme, dass sich die angemeldete Wortmarke " S tadtwerke Bremen " in freihaltebedürftige n beschreibende n Ang a- be n im Sin ne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erschöpft . 38 39 - 22 - aa ) Nach derzeitigem Ver kehrsver ständnis ist die a ngemeldete Wortma r- ke nicht auf die beschreibende Angabe beschränkt , die beanspruchten Wa ren und Dienstleistungen würden von einem in Bremen ansässigen Versorgungsu n- ternehmen oder für im Einzugsgebiet der Stadt Bremen ansässige Kunden a n- geboten. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, d er Verbraucher verstehe die Wortkombinat ion " Stad t werke Bremen " dahin, dass die Versorgungsleistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht w ü r - de n , das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen be trieben werde. bb ) Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung d es Bunde s- patentg erichts ist die angemeldete Wortmarke " Stadtwerke Bremen " a uch nicht als zukünftige beschreibende Angabe für das Angebot von Grundversorgung s- leistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Einzugsg ebiet der Stadt Bremen freizuhalten. (1 ) Ein Freiha ltebedürfnis setzt nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor - aus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits ta t- sächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren ode r Dienstleistungen b e- schreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung er - gibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der ang e- meldeten Mark e als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Ver - wendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 200 8, 900 Rn. 12 = WRP 2008, 1338 SPA II; Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 8 = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 40 41 42 - 23 - Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe b edarf es a l- lerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. Eu GH, GRUR 1999, 723 Rn. 31 und 37 - Chiemsee ; GRUR 2004, 674 Rn. 56 - P ostkantoor ; EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 C 494/08, GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS ; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00, GRUR 2003, 343, 344 = WRP 2003, 517 B uchstabe " Z " ; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein ). Die damit verbundene Prognoseen t- scheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. BGH, GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein) , sond ern muss anhand der vor aussichtl i- chen wirtschaft lichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. F e zer aaO § 8 MarkenG Rn. 301; Ströbele i n Ströbe le/Hacker aaO § 8 Rn. 358 und 416). (2 ) Das Bundespatentgericht hat es angesichts der Privatisierungste n- denzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht für ausgeschlossen gehalten, dass in Zukunft weitere Anbieter von Lei - stungen der Daseinsvorsorge mit Sitz in Bremen auf dem Markt auftreten. Es ist aber davon ausgegangen, dass s ich diese Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht der Bezeichnung " Stadtwerke " bedienen werden, weil es wettbewerbswidrig wäre, den Begriff ohne eine zumindest mehrheitliche Unternehmensbeteiligung der Stadt Bremen zu verwenden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Zuge der Liberalisierung und Privatisierung von Leistungen der ko m- munalen Daseinsvorsorge zeichnet sich ab , dass in Städten wie Bremen ko m- munale Versorgungsleistungen auch von anderen Unt ernehmen angeboten werden, d ie sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden . I m Blick auf die schriftliche Erklärung der Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamt e s kann außerdem unterstellt werden , dass an ein em kommunalen 43 44 45 - 24 - Versorgu ngs betrieb künftig Unternehmen in der Trägerschaft einer anderen Kommune mehrheitlich beteiligt s ein oder in einer Kommune überregional tätige Versorgungsbetriebe anderer Kommunen Waren und Dienstleistungen der D a- seinsvorsorge anbieten werden. Das Bundespa tentgericht hat jedoch rechtsfe h- lerfrei prognostiziert , dass der zu erwartende wirtschaftliche Wettbe werb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke " Stadtwerke Bremen " einhergehen wird. D as Verkehrs verständnis , bei einem die Kennzeichnung " Stadtwerke Bremen " benutz enden Anbieter handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand der Stadt Bremen befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem frü - heren städtischen Mo nopol bei der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorso r- ge, sondern ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesp a- tentgerichts aus dem Sinngehalt der Bezeichnung (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 28 Stadtwerke Wolfsburg; Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896 , 899) . D as Angebot von Versorgungsleistungen durch ein U nternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand der Stadt Bremen befindet, ist daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Dass Wortkombinationen aus dem Begriff " Stadtwerke " u nd einer Ortsangabe gleichwohl zunehmend von Unter nehmen in anderer Trägerschaft verwendet werden, lässt sich den schrif t- lichen Erklärungen der Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamt e s nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine sol che irreführende Verwendung wäre zudem rechtlich unbeachtlich. Es liegt nicht im Allgemeinint e- resse, im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen (vgl. Hoffmann/ Albrecht , NVwZ 2013, 896, 899). 46 - 25 - Unter diesen Umständen ist e ine künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung " Stadtwerke Bremen " dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgung s- unternehm ens im Stadtgebiet Bremen verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten. V . Die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann danach nicht au f- rechterhalten werden . Sie ist aufzuheben und die Sache an das Bundespaten t- gericht zur anderweitigen Verhand lung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.03.2015 - 27 W(pat) 525/12 - 47 48
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