ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 4 3 /1 6 vom 3 0. März 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 0 . März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterin nen Dr. L iebert und Dr. Arend beschlossen: Auf die Rechtsb eschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluss des 5 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts Dresden vom 19 . Mai 201 6 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwe rdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rück ver wiesen. Gegenstands wert: 4.200 Gründe: I. Die Beklagte zu 2 (im Folgenden nur : Beklagte) wendet sich gegen die u nter Versagung der Wiedereinsetzung erfolgte Verwerfung ihrer Berufung w e- gen Versäumun g der Rechtsmittelfrist. Das Teilurteil des Landgerichts vom 29. Januar 2016 ist de m Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten zusammen mit zwei Urteilen in Parallelverfahren am 8. Februar 2016 zugestellt worden . In dem V erfahren 5 U 225/16 ist die B e- 1 2 - 3 - rufun g sschrift vom 16. Februar 2016 rechtzeitig beim Oberlandesgericht ein g e- gangen . Im hiesigen Verfahren (5 U 51 1 /16) und i m Rechtsstreit 5 U 51 2 /16 ( III ZB 4 4 /16) hat d er Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Berufung ein geleg t und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , zugleich Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt . Zur Wiede r- einsetzung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen , dass er am 16. Februar 2016 insgesamt drei Berufungsschriften in den drei Parallelverf ahren verfasst und alle drei Schriftsätze durch eine Mitarbeiterin per Post an das Oberlande s- gericht versandt habe. Dort sei aber nur eine Berufung eingegangen. Die B e- klagte habe sich auf die Zuverlässig keit der Post verlassen dürfen. Mit dem angefocht enen Beschluss hat das Oberlandes gericht - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung - die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angef ochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach § 233 Satz 1 ZPO komme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ve r- säumung auf einem Organisationsverschulden - unzureichende Ausgangsko n- trolle - des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruhe, das sich die Bekla g- te nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Die Kausalität dieses Ve r- 3 4 5 - 4 - schuldens könne nicht deswegen verneint werden, weil der Prozessbevollmäc h- tigte vorgetragen habe, alle drei Berufungen seien durch eine Mitarbeiterin in den Briefkasten eingewor fen worden. Die vorgelegten eidesstattlichen Vers i- cherungen seien ungeeignet, einen tatsächlichen Einwurf glaubhaft zu machen. Die Mitarbeiterin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. April 2016 erklärt, sie habe die drei Berufungsschriften am 16. Februar 2016 nach Unte r- zeichnung durch den Prozessbevollmächtigten in Kuverts verpackt, ausre i- chend frankiert und persönlich in den Briefkasten eingeworfen. Hieran könne sie sich noch erinnern, da sie an diesem Tag für den Postdienst eingeteilt g e- wese n sei. Diese Angaben stünden jedoch in Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung vom 8. April 2016. Denn dort habe die Mitarbeiterin erklärt, nicht mehr genau sagen zu können, ob für den Versand ein einheitlicher großer Briefumschlag oder drei getrennt e Briefumschläge verwendet worden seien. Wenn die Mitarbeiterin aber tatsächlich eine so spezifische Erinnerung an den Einwurf der Berufungsschriften in den Briefkasten hätte, müsste sie auch wi s- sen, ob diese in einem einheitlichen, großen Umschlag oder dr ei getrennten Umschlägen von ihr persönlich in den Briefkasten eingeworfen worden seien. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 22 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft e Rechtsbeschwer de ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde g e- richts er fordert ( § 57 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Ausführungen des Ber u- fungsgerichts zur Kausalität des anwaltlichen Organisationsverschulden s beru - 6 7 - 5 - hen auf einem Verfahrensfehler und verletzen die Beklagte in ihrem G rundrecht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) sowie auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs . 1 , Art. 20 Abs. 3 GG ) . Das Rechtsmittel ist auch begründet. a) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte allerdings, dass das Oberla n- des gericht von der Versäumung der Berufung sfrist ausgegangen ist und in ve r- fassungswidriger Weise " die naheliegende Möglichkeit, dass die Berufung s- schrift abgesandt und beim Berufungsgeri cht eingegangen ist, nicht ernsthaft erwogen hat, obwohl der unterbreitete Prozessstoff dazu jeden Anlass bot " . I n- soweit kommt es nicht darauf an, dass - siehe die Ausführungen zu b) - dem Oberlandesgericht, das den Einwurf der Berufungsschrift in den Brie fkasten als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, bei der diesbezüglichen Würdigung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn es konnte, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellen würde, rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Beru fung sfrist nicht gewahrt worden ist. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 8. und 19. April 2016 durc h- gängig vorgetragen, die Berufungsschrift sei nicht beim Oberlandesgericht ei n- gegangen. Sie hat insoweit eine eidesstattliche Versicherung einer anwaltlichen Mitarbeiterin vorgelegt, in der diese erklärt hat, sie habe am 7. April 2016 beim Berufungsgericht angerufen. Sowohl die Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats als auch die Registratur des Oberlandesgerichts hätten ihr bestätigt, dass lediglich in einem der drei Verfahren eine Berufungsschrift eingegangen sei. In der Akte 5 U 225/16 befände sich auch nur die Berufungsschrift zu diesem Verfahren, nicht etwa seien versehentlich die fehlenden Berufungen in 5 U 511/16 und 512/16 zu dieser Akte gelangt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat die B e- 8 9 - 6 - klagte insoweit geltend gemacht, sie habe sich auf die Zuverlässigkeit der Post verlassen dürfen. Vor diesem Hintergrund hat te das Berufungs gericht, auch wenn die Z u- lässigkeit einer Berufung von Amts wegen zu prüfen ist und die Parteien ins o- weit keine Dispositionsbefugnis haben, keine Veranlassung , die Versäumung der Berufungsfrist in Frage zu stellen. Insbesondere musste das Oberlandesg e- richt nicht weiter prüfen, ob entgegen der Auskunft der Geschäftsstelle u nd der Registratur der Schriftsatz eventuell doch beim Oberlandesgericht eingegangen und dort verloren gegangen ist. D ie Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie rechtzeitig Berufung eingelegt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW - RR 2014, 179 Rn. 10 mwN) . Nach ihrem eigenen Vortrag bleibt aber die Möglichkeit, dass der Schriftsatz auf dem Postweg verl o- ren gegangen ist. Das geht im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der B e- rufung zu ihren Lasten. b) Das Oberlande sgericht hat jedoch , wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, den Wiedereinsetzungsantrag verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Der Beklagten wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewill i- gen, wenn die anwaltliche Mitarbeiterin die drei Berufungs schriften in den Brie f- kasten eingeworfen hätte. Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN) . Im Verantwortungsbereich der Partei liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den 10 11 12 - 7 - organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Bei rechtz ei tigem Einwurf käme es d eshalb nicht auf die Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächti g- ten der Beklagten und insoweit darauf an, dass es hierzu nach der - von der Rechtsb eschwerde zu Recht nicht in Frage gestellte n - Auffassung des Ber u- fungsgerichts an ausreichendem Vortrag fehlt . Den n etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle wären dann nicht kausal (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 17) . Wenn ein Gericht einer eidesstattli chen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenk en will , muss es die Partei zuvor d a- rauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis a n- zutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2 010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8 ; Gerken in Wieczorek/Sc hütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8 ). Ein Hinweis auf die für das Oberlandesgericht nach dem angefochtenen Beschluss insoweit maßgeblichen U mstände ist jedoch nicht erfolgt. Unabhä n- gig davon hätte das Berufungs gericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der e i- desstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin lieg t (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 24. Febr uar 20 1 0 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO ; siehe auch Beschluss vom 11. Nove m- ber 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2 0 1 0 , 122 Rn. 9 ). Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vor her ige Vernehmung auf eine unzulässige vor - 13 - 8 - weggenommene Beweiswürd igung hinaus (vgl. BGH , Beschl uss vom 24. Fe - bruar 2010 aaO) . Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 29.01.2016 - 5 O 3/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 5 U 511/16 -
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