BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/01 vom 6. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1059 Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zustä n - digkeit verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich g e - nannten Aufhebungsgründe g e stützt werden. BGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01 - OLG Stu ttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluû des 1. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2001 - 1 Sch 1/01 - wird zurckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h - rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 ) Grnde I. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsg e g- nerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst Zinsen geltend. In dem in S. durchgefhrten Schiedsverfahren erlieû das Schiedsgericht am 15. November 2000 einen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zw i - schenentscheid". Darin erklärte sich das Schiedsgericht fr unzuständig und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schied s - klage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsverei n - - 3 - barung zurckgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Fes t - stellung, daû das Schiedsgericht zustndig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der A n tragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neur e - gelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) und auch im brigen zulssig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen grundstzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 554 b ZPO a.F.). Die Rechtsbeschwerde ist unbegrndet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulssig, aber nicht begrndet. a) Gemû § 1059 Ab s. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden. Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor. Durch den angefochtenen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zwischene n t - scheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der - 4 - auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner Entscheidung - abschlieûend ber die Schiedsklage der Antragstellerin. Das mit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Recht s - anwlten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach dem Vorbild des Prozeûurteils im Fall einer unzulssigen Klage vor dem staatlichen Gericht - durch Prozeûschiedsspruch. Indem es sich fr unzustndig erklrte, wies es die Schiedsklage, wie in den "Entscheidungsgrnde(n)" des Schied s - spruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgefhrt, als "unzulssig" ab, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurckgetreten sei. Ein solcher Ab schluû des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schied s - spruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfa h rens- Neuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem Schiedsgericht die (vorlufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begrndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Mnch in Mnc h Komm/ ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1 999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der Unzustndigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaû eines (Pr o zeû-) Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach Ankndigung die weitere Bettigung bloû einstellt (Mnch aaO Rn. 16). Ist der die Zustndigkeit des Schiedsgerichts verneinende Proze û - schiedsspruch aber als regulrer verfahrensbeendender Schiedsspruch au f - zufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulssig (vgl. Mnch aaO Rn. 1, 16; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO - 5 - 60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10; Got t wald/ Adolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. A ufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl. ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend: Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; M usielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zum alten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 178/71 - NJW 1973, 191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging ausdrcklich davon aus, daû ein zustndigkeitsverneinender Prozeûschied s - spruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BT- Drucks. aaO S. 44). b) Der somit zulssige Aufhebungsantrag ist unbegrndet. aa) Ein von Amts wegen zu berc ksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofr das Oberlandesgericht hlt - die Voraussetzungen fr einen Rcktritt von der Schiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht fr unzustndig erklrt haben. Ein solcher Rechtsfehler begrndete jedoch noch keinen Ve r - stoû gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit auch nichts geltend. bb) Aufhebungsgrnde nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antra g - stellerin begrndet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO, Senatsbeschluû BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben. - 6 - Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien zum Abschluû der Schiedsvereinbarung nicht fhig gewesen, noch daû die Schiedsvereinbarung ungltig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift die Unzustndigerklrung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung fr wir k - sam hlt. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein Aufhebungsgrund im Sinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO; Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563). Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund fr den Fall, daû die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung umfaût wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift hier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zw i - schen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit ber restliches B e - raterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schied s - spruch zu entscheiden. Ebensowenig ist der A ufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO einschlgig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schied s - spruch beruhe auf einem unzulssigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht fr unzustndig erklrt, hat sie einen Fehler in der Entscheidung gergt; ein solcher vermag die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemû dem Verbot der - 7 - révision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen. cc) Fr den Fall der unberechtigten Unzustndigerklrung des Schied s - gerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedsklger den Aufh e - bungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Mnch aaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu folgen. § 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenstndigen) Aufhebungsgrund fr den Fall, daû sich das Schiedsgericht zu Unrecht fr u n - zustndig erklrt; geregelt ist nur die positive Zustndigkeitsentscheidung (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redakt i - onsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfa h - rens gegen einen die Zustndigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Pr o - zeûschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfr aber den Katalog der Aufhebungsgrnde (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsb e - schluû aaO S. 206; Mnch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Th o - mas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 9 32) nicht erweitert. Dazu bestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzustndigkeit des Schied s - gerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inlndische) Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fllen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedsklger kann die gerichtliche Aufhebung des Prozeûschiedsspruchs unter anderem betreiben, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemû besetzt gewesen ist, das rechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoûen hat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gltigen und die Streitigkeit - 8 - umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zustndig zu sein, ist der Schied s - klger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebung s - grnde des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht fr sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat z u - treffend darauf hingewiesen, daû der umgekehrte Fall, in dem sich ein Schiedsgericht zu Unrecht fr zustndig erklrt oder seine Zustndigkeit be r - schritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem vo r - liegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zustndigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, whrend hier der Recht s - streit vor den zustndigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter g e - bracht werden kann. Daû hierdurch in Einzelfllen die Rechtsverfolgung e r - schwert werden kann, fhrt nicht zu einer anderen Beurteilung. 2. Der Hilfsantrag festzust ellen, daû das Schiedsgericht zustndig sei, ist nicht zulssig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag z u - lssig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. 3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schlieûlich, daû der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung enthlt; das Schiedsgericht sei dazu in der Schiedsvereinbarung nicht ermchtigt worden. Dem ist entgegenzuha l - ten, daû dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Ko m petenz- Kompetenz - vorbehaltlich der Überprf ung im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. Kraft dieser Befugnis hatte es im verfahrensabschlieûenden Prozeûschiedsspruch auch darber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterl i - chen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. Mnch aaO § 1040 - 9 - Rn. 16; Zller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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