BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Kl344ger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kl344ger die Zur374ckweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. 1 Schlick Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 -
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