BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44 /12 vom 16. Mai 2013 in de r Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2012 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird d er Beschluss der 28. Zivilkamme r des Landgerichts Köln vom 8. März 2012 abg e- ändert. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwe n- dung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in d er Anlage ASt 1 des Beschlusses der 28. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2012 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 3.00 0 - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "F1 2010". Die Antragstellerin hat die L . Deutschland GmbH beauftragt, Onli - ne - Tau schbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L . Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download a n- geboten wird. Die von der Antragstelleri n vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L . Deutschland GmbH ermittelte IP - Adressen, die Nutzern zugewie - sen waren, die das Computerspiel "F1 2010" in der Zeit zwischen dem 2 6 . Januar und dem 1 . Februar 201 2 über eine Online - Tauschbörse anderen Nut zern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als Internet - Provider zugewiesen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbin dung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage AS t 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne E r- folg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Antragstellerin ih ren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begeh r- ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei 1 2 3 4 5 - 4 - hinsichtlich des Computerspiels "F1 2010" nicht gegeben. Das gemäß § 101 Abs. 2 UrhG vorausgese tzte gewerbliche Ausmaß könne bei Rechtsverletzu n- gen, die längere Zeit nach dem Erscheinen des Computerspiels erfolgten, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Diese Voraussetzungen lägen auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten U m- stände wie beispielsweise der Downloadzahlen nicht vor. III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten z u gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewi e- sen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den a n- gegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensich t- licher Recht sverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für recht s- verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). Er hat fe r- ne r entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestim m- ten Zeitpunkten bestimmte (dynamisc he) IP - Adressen zugewiesen waren, j e- 6 7 8 - 5 - denfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigke iten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und in s- besondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). IV. Danach ist der Beschluss des Besch werdegerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der B e- schluss des Landgerichts abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gesta t- ten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in de r Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jewe i- ligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift de rj e- nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzung s- rechte an dem Computer spiel "F1 2010" berechtigt, den Auskunfts anspruch geltend zu machen. Ihr steht auch das ausschließliche Recht zu, das Comp u- ter spiel öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer das Computerspiel "F1 2010" in der Zeit zw ischen dem 2 6 . Januar 201 2 und dem 1 . Februar 201 2 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum He r- 9 10 11 12 - 6 - unterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten aus g e- schlossen erscheint (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet - Provider den Nutzern die Interneta n- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für d ie rechtsverletzenden T ä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstelleri n als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse dara n haben kann, die Rechtsverletz er genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden). 2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift d erjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP - Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles k ann besser werden). 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamis che) IP - Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für recht sverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeso n- 13 14 15 16 - 7 - dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). V. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.03.2012 - 228 O 39/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04. 2012 - 6 W 90/12 - 17
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