BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 44/13 vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirch hoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Mai 2013 wird auf Ko s- ten des Verfügungsk lägers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung dar über , ob die Verfügungsb eklagte Mandanten des Verfügungsk l ä- gers anbieten darf , sie in einer Sache zu vertreten, in der bereits der Verf ü- gungskläger mandatiert ist. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat im Rahmen des von ihm angestrengten Berufung s- verfahrens den Richter am Oberlandesgericht K. wegen Besorgnis der Befa n- genheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit B e- schluss vom 3. Mai 2013 für unbegründet erklärt. Hiergegen wendet sich der Verfügungsk läger mit einer "sofortigen Beschwerde". II. Die "sofortige Beschwerde" des Verfügungsk lägers vom 6. Mai 2013 ist als Rechtsbeschwerde z u verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel 1 2 - 3 - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2013 in Betracht kommt. III. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Eine Statthaft igkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gese t- zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschlu ss , durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerd e vorsieht; gegen B e- schlüsse des Oberlandesgerichts , und zwar auch gegen Beschlüsse nach § 46 ZPO, findet jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde statt (vgl. BGH, Be schluss vom 8. November 2004 II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294). Ebensowe nig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. 2 . Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, NJW - RR 2005, 294). 3 4 5 6 - 4 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten de s Verfügungsk lägers als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Oldenburg, Ents cheidung vom 21.12.2012 - 12 O 3070/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 6 U 10/13 - 7
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