BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 44/14 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterin Dr. Oehler beschl ossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vizepräs i- denten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Reiter wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Ant ragstellers vom 20. August und 8. Sep tember durch Beschluss vom 11. September 2014 z u- rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Recht s- beschwerde keine Erfolgsaussicht biete, weil gegen die angefochtene Entschei - dung des Landgerichts Kiel eine Rechtsbeschwerde gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffn et sei. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 hat der Antragsteller erneut einen Prozesskostenhilfea n- trag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. September 2014 hat er gegenüber dem Senatsbeschl uss vom 11. September 2014 Gegenvorstellung erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2014 die an diesem Senatsbeschluss beteiligten Richter - mit Ausnahme des Richters Tombrink - wegen Besorgnis der Befa n- genheit abgelehnt. 1 - 3 - II. Der Befangenheitsan trag ist unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berec h- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). Solche Gründe liegen nicht vor. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich darin, die Senatsentscheidung vom 11. September 2014 als willkürlich und unrechtmäßig zu kritisieren. Ein Ablehnungsgrund wird damit nicht dargetan, zumal die Ausführungen des Antragstel lers an der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach in Arrestverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO), vorbeigehen. Dass d er genannte Senatsbe schluss lediglich vom Vorsitzenden und dem B erichterstatter unterzeichnet worden ist, entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1 2 3 4 - 4 - der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1952 (BAnz. Nr. 83 S. 9) und ist somit nicht zu beanstanden. Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Oehler Vorinstanzen: A G Kiel, Entscheidung vom 04.08.2014 - 110 C 263/14 - LG Kiel, Entscheidung vom 15.08.2014 - 1 T 96/14 -
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