ECLI:DE:BGH:2016:220316B IZB44.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 44/15 vom 22 . März 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gestörter Musikvertrieb ZPO §§ 233 I, 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1; UrhG § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1; ZivilZustV RP § 6 Abs. 2 Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentrat i- on nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzl i- che Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfa h- ren zuständige Ge richt, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Z u- ständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - LG Frankenthal AG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwe rde der Klägerin wird de r Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, au ch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück verw i e- sen. Beschw erdewert: 1.383,60 Gründe: I. Die Klägerin betreibt unter ihrer Internetadresse eine Plattform für den Digitalvertrieb, auf der sie Künstler deren Musiktitel vertreiben lässt. Der Beklagte ist ein Sänger, der sich am 3. Oktober 2010 als Nutzer im Internetportal der Klägerin anmeldete . A m 7. Oktober 2011 stellte er die Au f- nahme des Musiktitels "Holger Krüger: Aloha Heya He 2011" in das Internetpo r- tal ein . Am 31. Januar 2013 fertigte die Klägerin eine sogenannte K ompilation, d i e diese n Musiktitel ent h ie lt. Nach Veröffentl ichung der K ompilation ließ der Beklagte am 13. Mai 2013 die Amazon EU sarl und die Deutsche Telekom A G 1 2 - 3 - als Betreiberin des Internetportals "Musicload" wegen angeblicher rechtswidr i- ger Verbreitung seines Musiktitels im Rahmen der von der Klägerin erstellten K ompilation abmahnen. Die Klägerin , die Vertriebspartnerin der beiden vom Beklagten abgemahnten Unternehmen ist, beauftrag te daraufhin einen Recht s- anwalt , die vom Beklagten mit seiner Abmahnung geltend gemachten Anspr ü- che zurückzuwe isen . Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das von der Klägerin angeruf ene Amtsgericht Koblenz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der B e- klagte die Rechtslage in fahrlässiger Weise verkannt und sich damit wegen e i- n es Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin sc hadense r- satzpflichtig gemacht habe. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beig e- fügt. Danach ist die Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Koblenz einz u- legen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. August 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 8. September 2014 Berufung eingelegt, die sie an das Landgericht Koblenz gerichtet und nach entsprechender Fristverlängerung am 10. November 2014 begründet hat. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hat die Klägerin mit Schreiben vo m 11. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechts - streit sache handele, für d i e nach § 6 der r heinland - p fälzischen Landesveror d- nung über die gerichtliche Zuständig keit in Zivilsachen und Angelegenheiten der f reiwillige n Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (GVBl. 1985, S. 267 ZivilZustV RP ) im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, de r A n- 3 4 - 4 - sicht entgegengetreten , es liege eine Urheberrechtsstreitsache vor ; z ugleich haben sie hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bea n- tragt. D ie Berufungskammer des Landgericht s Koblenz hat hierauf mit Schre i- ben ihres Vorsitzenden vom richtig 2 9 . Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass sie derzeit k eine Erforderlichkeit sehe , bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Beru fungseinlegung verbundenen Wiedereinse t- zungsantrag zu stellen . Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat sich das Lan d- gericht Koblenz für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen. Dieses hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand vom 17. Dezember 2014 als unzulässig z u- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal und die Zurückve r- weisung der Sache, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung und weiter hilfsweise auch unter Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen der ver säumten Fristen beantragt. II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausg e- führt: Die für die Einlegung der Berufung einzuhal tende Monatsfrist sei durch die Einlegung des Rechtsmittels bei de m für Berufungen in Urheberrechtsstrei t- sachen funktionel l nicht zuständigen Landgericht Koblenz nicht gewahrt wo r- den. Der Umstand, dass sich die Unzuständigkeit des Landgerichts Koblenz erst aus der besonderen Zuweisung der funktionellen Zuständigkeit in Urhebe r- 5 6 7 - 5 - rechtsstreitsachen ergebe, erlaube keine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht nicht fristwahrend sei. Die der Klägerin erteilte fals che Rechtsmittelbelehrung sei unerheblich, weil es Sache des Prozessbevollmächtigten einer Partei sei, die Voraussetzungen einer Berufung und die Zuständigkeit des dabei anzurufenden Gerichts zu pr ü- fen. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederein setzung in den vor i- gen Stand sei nicht zulässig, weil es an dem dafür erforderlichen fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag gegenüber dem erkennenden Gericht fe h- le. Mit dem Hinweis in de m Schreiben vom 2 9 . Dezember 2014 habe die Ber u- fungskammer de s Landgerichts Koblenz lediglich eine unverbindliche und vo r- läufige Rechtsansicht geäußert, die angesichts ihres eindeutigen Hinweises in dem Schreiben ihres Vorsitzenden vom 1 1 . Dezember 2014 nicht geeignet g e- wesen sei, ein Vertrauen in die Fristwahrung d er Berufungseinlegung beim u n- zuständigen Gericht zu schaffen. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulä s- sig (da zu unter III 1) und hat a uch in der Sache Erfolg . Das Landgericht Frankenthal hat im angefochtenen Beschluss zwar m it Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt (dazu unter III 2) . Gleichwohl hat die Klägerin mit der Einlegung der B e- rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts und seiner nachfolgenden Begrü n- dung bei d em Landgericht Koblenz die Frist en zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt (dazu unter III 3 ). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO z u- lässig, weil d e r S ache aufgrund de r nachfolgenden Ausführungen grundsätzl i- che Bedeutung zukommt. 8 9 10 - 6 - 2. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Urheberrecht s- streitsache im Sinne von § 104 Satz 1 UrhG, für die in der Berufungsinstanz nach § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 6 der rheinland - pfälzischen La n- desverordnung vom 22. November 1985 das L andgericht Frankenthal funkti o- nel l zuständig ist . a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung werden die Urheberrechtsstreits a- chen für die Bezirke mehrerer Am tsgericht e dem Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz und dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugewiesen. § 6 Abs. 2 der Verordnung sieht vor, dass die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen werden. Die Voraussetzungen der Z u- ständigkeit des Landgerich ts Frankenthal (Pfalz) nach § 6 Abs. 2 der Veror d- nung sind im Streitfall erfüllt, weil es sich um eine Berufung gegen eine En t- scheidung des Amtsgerichts Koblenz in einer Urheberrechtsstreitsache handelt. b ) Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legald efinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration so l- cher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urh e- berrechtsstreiten spezialisierten Gerichts ( BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN). Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urhebe r- 11 12 13 - 7 - recht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2). Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, a us dem Urheberrecht s- wahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter An - wendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urhebe r- rechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG ; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN ). c ) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache, auch wenn die Klägerin den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten G e- werbebetrieb auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug und mit d er Berufungsbegründung geltend gemacht , dass für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen A b- mahnungen die Beauftragung der Klägerin mit der Auswertu ng der Aufnahme des Beklagten im Wege der digitalen Distribution und Verbreitung nach Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sei . Nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe der Beklagte de r Klägerin zu diesem Zweck das ausschließliche und übertra g- bare Recht, seine Musikaufnahmen für de n digitalen Download durch den En d- verbraucher im Internet in den digitalen Verkaufsplattformen anzubieten , in den hierzu erforderlichen Datenbanken abzuspeich ern und zum Abruf bereitzuste l- len , sowie das Recht übertragen, alle eingestellten Files und Bundles, da s heißt alle vom Lizenzgeber angebotenen und eingestellten Musikaufnahmen in jeder 14 15 - 8 - Art und Weise zu veröffentlichen oder mit anderen Projekten ( z.B. Komp ilation) zu kombinieren . Nach diesem Vortrag der Klägerin war d i e Klage begründet, weil die vom Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen eine rechtswidrige Reaktion auf ein urheberrechtskonformes Verhalten der Klägerin darstellten und diese dadurch ein en Scha den erlitten hatte, den der Beklagte unter dem G e- sichtspunkt eines schuldhaften Eingriffs in ih r en eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen hatte . 3. Die von der Klägerin danach gegenüber dem Landgericht Frankenthal einzuhaltend en Friste n zur Einlegung der Berufung ( § 519 Abs. 1 ZPO ) und zu deren Begründung ( § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ) sind vorliegend durch die Einre i- chung der Berufung und der Berufungsbegründung bei dem funktionell unz u- ständigen Landgericht Koblenz gewahrt. a) In der Rec htsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUMRD 2001, 392, 393; LG München I , UFITA 87 [ 1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRURRR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff. ) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzl i- chen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorsch rift bestimmte n Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einre i- chung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den nach § 105 UrhG zulässigen Konzent rationsregelungen nicht um gesetzliche Zuständigkeitsregelungen handelt, sondern - wie bei der Konzentration von Ka r- tellsachen - um eine von den einzelnen Ländern unterschiedlich wahrgeno m- mene Ermächtigung zur Konzentration. Es gehe zu weit, einer Partei d ie U n- kenntnis einer speziellen Zuständigkeitsregelung anzulasten, die einer G e- schäftsverteilung gleichkomme, und deshalb dürfe eine fristwahrende Verwe i- 16 17 - 9 - sung nicht abgelehnt werden (Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 104 UrhG Rn. 7 ). b) Eine solche Sicht weise ist in Fällen gerechtfertigt , in denen die geset z- liche Regelung der Zuständigkeit für das Rechtsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lässt, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittel gericht zu entscheiden hat, das nach einer Spezialregelung zuständig ist , durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 ff. zu § 92 Satz 2 GWB aF). Wenn dagegen die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmi t- telverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei de m nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezemb er 1999 III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu de r n ordrhein - w estfälischen Regelung, mit der die Berufungszuständigkeit in Ba u- landsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist; Zöller/ Heßler, ZPO, 3 1 . Aufl., § 519 Rn. 7) . c) Die Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechts - mittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen ließ nicht hinreichend erke n- nen, ob über das Rechtsmittel der von der Klägerin gegen das Urteil des Amt s- gerichts eingelegten Berufung das Landgericht Ko blenz oder - was nach den Ausführungen zu vorstehend III 2 zutrifft - das Landgericht Frankenthal zu en t- scheiden hatte. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, kö n- nen schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu fü h- ren , dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einz u- legen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Eine Partei kann sich deshalb in einem Fall, in dem die Zuständigkeit nach § 105 UrhG in Verbindung mit landesrechtl i- chen Zuständigkeitsvorsc hriften in Rede steht, grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend 18 19 - 10 - ist. Dementsprechend sind mit den von der Klägerin innerhalb der Frist zur Ei n- legung des Rechtsmittels und innerhalb der - verlängerten - Frist zu dessen B e- gründung beim Landgericht Koblenz eingereichten Schriftsätzen diese Fristen nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zwe i- felsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betrach t kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 3), als gewahrt anzusehen. aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Koblenz bereits in der Verfügung vom 10. Oktober 2013, mit der es nach Eingang der A n- spruchsbegründung die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens ang e- ordnet hat, darauf hingewiesen hat, der geltend gemachte Schadensersatza n- spruch gemäß §§ 823, 678 BGB sei keine Urheberre chtsstreitigkeit im Sinne von § 104 UrhG, sondern sei nur die mittelbare Folge einer derartigen Verle t- zung , so dass eine (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nicht g e- geben erscheine. In Übereinstimmung damit hat das Amtsgericht in der Rechtsmi ttelbelehrung in seinem Urteil das Landgericht Koblenz als für die En t- scheidung über eine Berufung zuständiges Rechtsmittelgericht bezeichnet. bb) In dem der Klägerin am 15. Dezember 2014 zugestellten Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des L andgerichts Koblenz vom 11. De - zember 2014 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelte, für die nach der einschlägigen landesrech t- lichen Regelung im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig war; dieser Umstand sei bei der Terminsbestimmung gemäß Verfügung vom 5. Dezember 2014 übersehen worden. Zugleich wurde in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014 bei der Klägerin angefragt, ob sie die Verweisung der S a- che an das Lan dgericht Frankenthal beantr age. 20 21 - 11 - Nachdem die Klägerin mit am 17. Dezember 2014 beim Landgericht Ko b lenz eingegangenem Schreiben vom selben Tag der Ansicht entgegeng e- treten war, dass eine Urheberrechtsstreitsache vorlag, und hilfsweise die Ve r- weisung des Rechtsstreits an das Landge richt Frankenthal und weiter hilfswe i- se Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, hat die Berufung s- kammer des Landgerichts Koblenz mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom 29. Dezember 2014 der Klägerin mitgeteilt, dass sie derzeit kein Erforderni s sehe, bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Berufung s- einlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Landgericht Koblenz den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen , wo die Akten am 20. Januar 2015 eing e- gangen sind. cc ) Unter den vorstehend dargestellten Umständen ließ die gesetzliche Regelung der Rechtsmittelzuständigkeit im Streitfall nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, bei welchem Gericht die Klägerin Be rufung einlegen müsste. Ursächlich hierfür sind der unrichtige Hinweis und die unzutreffende Rechtsmi t- telbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts und die Schwierigkeiten, die mit der Einordnung einer Urheberrechtsstreitsache verbunden sein können. Diese vo m Berufungsgericht der Klägerin angesonnene Verfahrensweise, nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz, beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Berufung einzulegen und Wiedereinse t- zung zu beantragen, hätte zu zwei Berufung sverfahren geführt, von denen e i- nes unzulässig gewesen wäre. Für eine derartige Handhabung der Verfahren s- vorschriften zu Lasten der Klägerin bestand in Anbetracht der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts nach dem bei der Einor d- n ung des Rechtsstreits als Urheberrechtsstreitsache bestehenden Zweifelsfr a- gen kein Anlas s . Da die Einlegung und Begründung der Berufung beim Landg e- richt Koblenz die Rechtsmittelfristen wahrte, kommt es nicht mehr darauf an, 22 23 - 12 - dass andernfalls der von der Klä gerin vor dem Landgericht Koblenz am 17. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristwahrend und damit zulässig sowie als begründet hätte angesehen we r- den müssen . Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorg erufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist als nicht schuldhaft anzus e- hen, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Janu ar 2012 V ZB 198 /11 und 199/11, NJW 2012, 2443 R n . 11; B e- schluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW - RR 2014, 517 Rn. 20, jeweils mwN). Davon ist vorliegend auszugehen. IV. Nach allem kann de r mit der Rechtsbeschwerde angefochtene B e- schluss des Landgerichts keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben. 24 - 13 - Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Berufung rechtzeitig ei n- gelegt und begründet hat , wird das Landgericht im Weiteren zu prüfen haben, ob dieses Rechtsmittel in der Sache Erf olg hat . Büscher Sch affert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2014 - 142 C 2279/13 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.04.2015 - 6 S 9/15 - 25
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