BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 45/02Verkündet am: 23. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja Euro-EinführungsrabattZPO § 750 Abs. 1 Satz 1Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung,gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung er-wirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außer-halb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinter-essen des Antragsgegners entgegenstehen.ZPO § 890 Abs. 1 und 2Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widersprichtzwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ ange-droht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ord-nungsmitteln wirksam.ZPO § 91a Abs. 1, § 890 Abs. 1a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt er-klärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechts-kräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann - 2 -danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehrsein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlas-sungsgebot zuvor begangen worden ist.b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach demerledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlas-sungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegenZuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen wordensind, aufrechterhalten bleiben soll.ZPO § 890 Abs. 1Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant undDr. Büscherbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird aufKosten der Schuldnerin zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf200.000 stgesetzt.Gründe: A. Die Schuldnerin vertreibt in ihren 184 Warenhäusern vor allem Be-kleidung. Am 2. Januar 2002 warb sie aus Anlaß der Einführung des Euro bun-desweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit, sie werde in der Zeit vom2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von20 % gewähren. Gegen diese Werbung erwirkten der Gläubiger und ein Drittereinstweilige Verfügungen, die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 zugestelltwurden. Als Reaktion darauf beschloß die Schuldnerin, ihre Preise an den bei- - 4 -den folgenden Tagen (am 4. und 5.1.2002) für alle Kunden unabhängig von derArt der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.Wegen dieser Aktion erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 die demvorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende einstweiligeVerfügung. Diese erging nach ihrem Rubrum gegen die "C. Mode, ges. ver-treten durch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. ". Durchden Beschluß wurde der Schuldnerin untersagt,"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündi-gen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenndies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor an-gekündigt wurde, daß bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte20 % Rabatt gewährt würden,und/odereinen so angekündigten Verkauf durchzuführen".Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden der Schuldnerin zugleich"Ordnungsgeld bis zu 250.000 nr n"!#$%&('o-naten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" angedroht.Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2002um 15.44 Uhr in ihrer D. Filiale zugestellt. Gleichwohl setzte dieSchuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 ihre Verkaufsaktivitäten fort. Der Gläu-biger beantragte deshalb am 9. Januar 2002, gegen die Schuldnerin gemäß§ 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen. - 5 -Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich gegen dieeinstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.Das Landgericht hat durch Beschluß vom 27. März 2002 gegen dieSchuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ord-nungsgeld in Höhe von 200.000 )n*nrn,+Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerdeeingelegt.Am 8. Mai 2002 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung desVerfügungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.Das Landgericht hat der Schuldnerin daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kostendes Verfügungsverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel derSchuldnerin blieben ohne Erfolg.Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldneringegen den Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihrBegehren weiter, den landgerichtlichen Beschluß abzuändern und den Antrag,ein Ordnungsgeld festzusetzen, zurückzuweisen.B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefoch-tene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576Abs. 1, 3 i.V. mit § 546 ZPO). - 6 -I. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß mit der einst-weiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 ein wirksamer Titel vorliegt, auf dessenGrundlage gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen die einst-weilige Verfügung, die am 4. und 5. Januar 2002 begangen wurden, ein Ord-nungsgeld festgesetzt werden konnte.1. Die Schuldnerin ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegthat, in der Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 zweifelsfrei als Antragsgeg-nerin bezeichnet.a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Beurteilung aufseinen im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluß Bezug genommen,durch den es die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Verfü-gungsverfahrens bestätigt hat.Bei der Bezeichnung der Antragsgegnerin fehle zwar der Firmenzusatz"Kommanditgesellschaft" oder eine entsprechende Abkürzung; auch deute dieAngabe "ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer" für sich genommen auf ei-ne GmbH hin. Gleichwohl habe nach den gegebenen Umständen kein Zweifelbestanden, daß mit der im Passivrubrum genannten "C. Mode, ges. vertretendurch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. " die Schuldneringemeint gewesen sei. Diese habe ihren Sitz an der angegebenen Adresse undbetreibe in D. (in der S. straße) eine Filiale, in der bei Antrag-stellung - in Reaktion auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfü-gung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter) Preisnachlaß von 20 %gewährt worden sei. Der vom Gläubiger erwirkten ersten einstweiligen Verfü-gung sei zudem eine Abmahnung vorausgegangen, die von der Rechts- - 7 -abteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortetworden sei. Der hier in Rede stehenden einstweiligen Verfügung sei ebenfallsein Abmahnschreiben vorausgegangen, das an die "Firma C. Mode - Rechtsabteilung" und damit ersichtlich an die Rechtsabteilung der Schuldneringerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei eindeutig gewesen, daß dieeinstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin ergangen sei und nicht gegendie bereits seit Ende 1992 nicht mehr in D. , sondern in B. ansässige"C. Mode GmbH".Daran ändere nichts, daß diese Gesellschaft - wie die Schuldnerin angebe - inD. ihre Verwaltung und in dieser Stadt eine weitere Zustelladresse inder B. straße habe.b) Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ange-griffen.aa) Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung setztvoraus, daß Gläubiger und Schuldner in dem Titel so genau bezeichnet sind,daß sie sicher festgestellt werden können (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabeigeht es bei einem Unterlassungstitel nicht nur darum, die InanspruchnahmeUnbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zwei-felsfrei klarzustellen, daß sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richtet.Trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, ist eine klein-liche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht (vgl.MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 52; Walker inSchuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 15). Es genügt, wenn durch eineAuslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, werPartei des Verfügungsverfahrens ist. Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unter- - 8 -lassungstitel, der durch das Prozeßgericht erster Instanz selbst zu vollstreckenist (§ 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 802 ZPO), auch Umstände außerhalb desTitels berücksichtigt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 750Rdn. 24 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 9; a.A. Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 750 Rdn. 3; Tho-mas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Vor § 704 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).bb) Trotz der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin imRubrum besteht keine Unsicherheit darüber, daß sich die einstweilige Verfü-gung gegen die Schuldnerin richtet. Eine Auslegung der einstweiligen Verfü-gung dahin, daß die "C. Mode GmbH" betroffen ist, war schon im Zeitpunktder Zustellung der einstweiligen Verfügung - auch aus der Sicht der Schuldne-rin - bereits durch die nähere Bezeichnung der untersagten Handlung zwei-felsfrei ausgeschlossen. Eine solche Verkaufsmaßnahme führte damals nur dieSchuldnerin durch. Im Untersagungstenor ist auch ihre vorausgegangene Akti-on angesprochen. Der Gläubiger hatte die Schuldnerin wegen dieser Aktionabgemahnt. Wie sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt,hatte die Schuldnerin überdies wegen der Umstellung ihrer Verkaufsmaßnah-men am 4. Januar 2002 bereits eine Abmahnung mit Fristsetzung bis 14 Uhrerhalten und rechnete mit der Zustellung einer entsprechenden einstweiligenVerfügung.2. Mit ihren Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstwei-ligen Verfügung kann die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Zwangsvollstrek-kungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann aaO Vor § 704 Rdn. 16; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,3. Aufl., Rdn. 929). - 9 -3. Wie das Beschwerdegericht weiter zu Recht angenommen hat, ist dieZwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldnerin darin Ordnungsgeld und Ord-nungshaft kumulativ angedroht worden sind.Die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzu-lässig, wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diesemuß, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichenZwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 58/93, GRUR1995, 744, 749 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I [insoweit nicht inBGHZ 130, 205]; Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 17; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 579; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 25, jeweilsm.w.N.). Die kumulative Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" wi-derspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alter-nativ angedroht werden dürfen (§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO), sie ist aber bestimmtund wirksam (a.A. Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl.,Kap. 39 Rdn. 13; Melullis aaO Rdn. 939). Die Androhung der Ordnungsmittelsoll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unter-lassungsgebot deutlich vor Augen führen. Eine Androhung von Ordnungsmit-teln in einem Umfang, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen über-steigt, wird dementsprechend als wirksam angesehen, weil in einem solchenFall noch weniger als bei Androhung der vom Gesetz vorgesehenen Ord-nungsmittel die Gefahr besteht, daß der Schuldner die Bedeutung der Ord-nungsmittelandrohung unterschätzt (vgl. OLG Hamm GRUR 1983, 606, 607;Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 14; Schuschke in - 10 -Schuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 16; Berneke, Die einstweilige Verfügung inWettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 164). Die Androhung von "Ordnungsgeldund Ordnungshaft" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhungvon Ordnungsmitteln über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einemsolchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungs-mittelandrohung als unwirksam anzusehen.4. Die Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 ist weiterhin dadurch,daß der Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift einer Beschlußausfertigung imParteibetrieb zugestellt wurde, vollzogen und dadurch wirksam geworden.Die Zustellung war nach § 170 ZPO a.F. wirksam. Das zugestellteSchriftstück war eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der einstweiligenVerfügung. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt des Gläubigerskonnte die Beglaubigung nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. selbst vornehmen. Diesewar auch wirksam. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorge-schrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig aufdas gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart ver-bunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbarund nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974- VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglau-bigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfü-gung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungs-vermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das ge-samte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als kör-perliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. BGHNJW 1974, 1383, 1384; OLG Celle OLG-Rep 1999, 328, 329; OLG Bamberg - 11 -OLG-Rep 2002, 239, 240; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 169 Rdn. 8; GrafLambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, Rdn. 269;Berneke aaO Rdn. 318).5. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht entschieden, daß die Be-schlußverfügung nicht nachträglich als Grundlage für Zwangsvollstreckungs-maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, diein der Zeit vom 4. bis 5. Januar 2002 begangen worden sind, entfallen ist.a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, aus einemUnterlassungsgebot, das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochenworden sei, könne auch nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Er-ledigterklärung vollstreckt werden, soweit es um Zuwiderhandlungen gegendas Unterlassungsgebot gehe, die vor dem erledigenden Ereignis begangenworden seien. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß andernfalls nicht hin-nehmbare Mißstände eintreten würden. Da die Schuldnerin die ihr verboteneVerkaufsaktion ausdrücklich aus Anlaß der Währungsumstellung durchgeführthabe, sei nach Einführung des Euro die Wiederholungsgefahr entfallen. DerGläubiger habe deshalb das Verfügungsverfahren für erledigt erklären müssen,um der Zurückweisung seines Verfügungsantrags zu entgehen. Wäre es inderartigen Fällen ausgeschlossen, nach einer übereinstimmenden Erledigter-klärung wegen zuvor begangener Zuwiderhandlungen gemäß § 890 ZPO Ord-nungsmittel festzusetzen, würde diese Vorschrift nicht mehr ihren Zweck erfül-len können, die Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote sicherzustel-len.b) Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden. - 12 -aa) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für er-ledigt erklärt (§ 91a ZPO), hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassenerTitel, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ohne weiteresentfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungs-maßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesproche-ne Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm WRP1990, 423 mit Anm. Münzberg; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/Stöber aaO § 890 Rdn. 9a, 25; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 890Rdn. 13; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 955 ff.; Köh-ler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 389; Baumbach/Hefermehl aaO Einl.UWG Rdn. 587a; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage,2000, S. 667 ff.; Ulrich, WRP 1992, 147 ff.).bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene Gegenmeinung (ebenso u.a.Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 46; Pastor/Ahrens aaO Kap. 63Rdn. 16; Borck, WRP 1994, 656 ff.) ist mit §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht verein-bar. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt als Zwangsvollstreckung einennoch vollstreckbaren Titel voraus (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mitAnm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890Rdn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 12).Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels ist auch bei der Voll-streckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzicht-bar. Es stellt auch in diesem Bereich sicher, daß staatliche Zwangsmaßnah-men nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftiggeworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgese- - 13 -henen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Ohne Erfüllung dieserVoraussetzung wäre die Vollstreckung durch Anwendung staatlicher Zwangs-mittel rechtsstaatswidrig (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm.Münzberg).Nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärungkann jedoch keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl.BGHZ 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724= WRP 2003, 895). Es ist nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidungüber die Kosten zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Ansicht des Be-schwerdegerichts, daß gleichwohl aus einem Unterlassungstitel, der vor eineruneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung erwirkt worden ist,wegen bereits begangener Zuwiderhandlungen vollstreckt werden könne, hättedeshalb zur Folge, daß dem Schuldner die Verteidigungsmöglichkeiten gegenden Titel abgeschnitten würden, die ihm bei einer Fortsetzung des Verfahrenszugestanden hätten. Sogar aus einer Beschlußverfügung könnte nach dieserAnsicht noch vollstreckt werden, auch wenn der Schuldner niemals Gelegen-heit hatte, Einwendungen ) Die Ansicht, daß ein Unterlassungstitel als Grundlage der Zwangs-vollstreckung wegfällt, wenn die Hauptsache uneingeschränkt übereinstim-mend für erledigt erklärt wird, hat nicht zur Folge, daß gegebenenfalls auf einewirksame Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote verzichtet werdenmüßte. Der Gläubiger kann vielmehr seine Erledigterklärung auf die Zeit nachdem erledigenden Ereignis beschränken und damit verhindern, daß ein vonihm erwirkter Titel nicht bereits wegen der Erledigterklärung als Grundlage für - 14 -Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigen-den Ereignis begangen worden sind, entfällt.(1) Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens istrechtlich möglich (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg;KG NJW-RR 1999, 790, 791; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 28; Baum-bach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587b; Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 389;Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 957 ff.; Fritzsche aaOS. 667 f.; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen,2002, S. 134). Der Zeitablauf ist auch bei einem Unterlassungstitel, der vonvornherein befristet war, oder dem nach den Umständen nur in einem be-stimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, kein erledigendes Ereig-nis (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 30; Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap.37 Rdn. 20 f.; Melullis aaO Rdn. 958; Grosch aaO S. 134; Münzberg, WRP1990, 425, 426; a.A. Borck, WRP 1994, 656, 658). Über den prozessualen An-spruch kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die Möglich-keit geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungs-gebot für die Vergangenheit durchzusetzen.Dies gilt auch für Unterlassungstitel, die im Verfahren auf Erlaß einereinstweiligen Verfügung ergangen sind. Streitgegenstand eines auf ein Unter-lassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruchdes Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl.- zum Arrestverfahren - BGH, Beschl. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, NJW1980, 191; vgl. weiter Berneke aaO Rdn. 90 m.w.N.). Nach einer auf die Zu-kunft beschränkten Erledigterklärung ist Gegenstand des anhängig gebliebe- - 15 -nen Teils des Verfahrens das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherung desmateriell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs für die Zeit bis zum Eintritt deserledigenden Ereignisses. Die damit verbundene Möglichkeit, daß ein im Ver-fügungsverfahren erlassener Unterlassungstitel mit Wirkung für einen Zeitraumin der Vergangenheit von einer Erledigterklärung für die Zukunft - unbeschadetder Entscheidung über seine Aufrechterhaltung - unberührt bleibt, wird auchvon Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens gefordert. Andernfalls könnteder Antragsgegner eine einstweilige Verfügung ohne weiteres dadurch rückwir-kend hinfällig machen und Ordnungsmitteln wegen Verstößen gegen dieseentgehen, daß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und soeine übereinstimmende Erledigterklärung erzwingt. Die Erwirkung einstweiligerVerfügungen wegen Wettbewerbsverstößen wäre unter diesen Umständenvielfach sinnlos.Auch das Erfordernis der Dringlichkeit steht der Aufrechterhaltung einerUnterlassungsverfügung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum nicht entge-gen (a.A. Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung inUWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 726). Für die Beurteilung des für die Zeit bis zumEintritt des erledigenden Ereignisses noch anhängigen Verfügungsantragskommt es vielmehr nach dem Sicherungszweck des Verfügungsverfahrens al-lein darauf an, ob die Dringlichkeit für die Sicherung des materiell-rechtlichenAnspruchs in diesem Zeitraum gegeben war.(2) Die Möglichkeit, daß aus einer einstweiligen Verfügung wegen Zuwi-derhandlungen in der Vergangenheit noch vollstreckt werden kann, auch wenndiese mit Wirkung für die Zukunft entfallen ist, wird auch von Sinn und Zweckder nach § 890 ZPO zu verhängenden Ordnungsmittel gefordert. Neben ihrer - 16 -Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwi-derhandlungen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, straf-ähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; BGHZ 146, 318,323 - Trainingsvertrag; BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146,147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; MünchKomm.ZPO/SchilkenaaO § 890 Rdn. 21; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 24, jeweils m.w.N.). Sie sollendeshalb auch eine wirksame Durchsetzung von Unterlassungstiteln ermögli-chen, die zeitlich befristet sind oder wegen eines später eingetretenen Ereig-nisses (nur) für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden können.c) Der Gläubiger hat hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-legt hat, die Erledigung der Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt.Gegen diese Auslegung spricht lediglich der Wortlaut der in der mündli-chen Verhandlung abgegebenen Erledigterklärung. Für die Auslegung ist je-doch nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille,wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlagehervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsord-nung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl.BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231- Kauf auf Probe; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 =WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek, m.w.N.). Die Erklärung wurde hier - auchaus der Sicht der Schuldnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, daß nachBeendigung der beanstandeten Verkaufsveranstaltung die Wiederholungsge-fahr entfallen sei. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß der bereits gestellteOrdnungsmittelantrag nicht weiterverfolgt werden sollte. Unter solchen Um-ständen wird ohnehin in der Regel davon auszugehen sein, daß eine Erledigt- - 17 -erklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungs-titel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhand-lungen nicht in Frage stellen soll. Hier kommt hinzu, daß der Gläubiger die Er-ledigterklärung in seinem Schriftsatz vom 13. März 2002 ausdrücklich nur mitWirkung für die Zukunft abgegeben hatte.d) Die einstweilige Verfügung ist wegen der zeitlichen Beschränkung derErledigterklärung auch nach der im Verfügungsverfahren getroffenen Ko-stenentscheidung eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwi-derhandlungen vor der übereinstimmenden Erledigterklärung geblieben.II. Das Beschwerdegericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dieSchuldnerin dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 4. Ja-nuar 2002 vorsätzlich zuwidergehandelt hat.1. Die tatrichterliche Feststellung des Beschwerdegerichts, daß dieSchuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 in ihren Filialen durch die Fortsetzungihrer Aktion gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, wird von derRechtsbeschwerde nicht angegriffen.2. Mit dem Beschwerdegericht ist von einem vorsätzlichen Verstoß ge-gen die einstweilige Verfügung auszugehen.a) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin habe ih-re Hauptverwaltung in dem Bewußtsein, daß mit dem Erlaß und der Zustellungeiner einstweiligen Verfügung zu rechnen sei, bereits um 15 Uhr geschlossenund sei danach bewußt untätig geblieben. Es könne letztlich offenbleiben, ob - 18 -zur Erfüllung des Unterlassungsgebots eine rechtzeitige Umstellung ihres EDV-gestützten Kassensystems möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin dereinstweiligen Verfügung auch in anderer Weise hätte entsprechen können undmüssen. Das Kassenpersonal hätte jedenfalls nach der Zustellung der einst-weiligen Verfügung bereits am 4. Januar 2002 die vom Kassensystem ausge-wiesenen Preise mit Hilfe von Taschenrechnern ohne weiteres korrigieren kön-nen, falls die Waren nicht ohnehin noch mit den regulären Preisen ausge-zeichnet gewesen sein sollten. Die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg dar-auf berufen, daß ein solches Vorgehen zum Zusammenbruch der gesamtenKassenabwicklung geführt hätte. Zum einen hätte weit weniger Kundenandrangan den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den regulärenPreisen angeboten hätte; zum anderen hätte die Schuldnerin zur Befolgung dergerichtlichen Verfügung ihren Verkauf notfalls einstellen müssen. Die Filialender Schuldnerin hätten durch Telefon, Fax oder E-Mail über die einstweiligeVerfügung unterrichtet werden können; diese hätte dann binnen einer Stundeumgesetzt werden können. Die Schuldnerin habe aber entsprechende Maß-nahmen nicht eingeleitet, sondern ihre wettbewerbswidrige Aktion in Kenntnisdes gerichtlichen Verbots weiter "durchgezogen".b) Die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleiben ohneErfolg.Die Feststellungen des Beschwerdegerichts widersprechen nicht derLebenserfahrung. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Schuldnerinneben der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur die Alterna-tive offengestanden habe, den Verkauf insgesamt einzustellen. Unabhängigdavon ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Schuldnerin zur Ver- - 19 -meidung eines rechtswidrigen Verhaltens auch zuzumuten gewesen wäre,notfalls den Verkauf (ganz oder teilweise) einzustellen, rechtsfehlerfrei.III. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 -/.nebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt,daß die Schuldnerin vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßenhat. Es hat weiter ausgeführt, der Verstoß sei schwerwiegend, weil die Schuld-nerin, ein marktstarkes Unternehmen, ihre Aktion bundesweit in 184 Filialendurchgeführt habe. Der Verstoß wiege um so schwerer, als sich die Schuldne-rin durch die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht habe beeindruckenlassen und mit ihrer Aktion versucht habe, diese zu umgehen. Die verbotswid-rig fortgesetzte Sonderveranstaltung sei auch wirtschaftlich ein voller Erfolggewesen. Nach dem Aufgreifen der Aktion in der Presse sei der Kundenan-sturm außerordentlich gewesen. Die eingeräumte Umsatzsteigerung für denJanuar 2002 sei ausschließlich den vier Verkaufstagen vom 2. bis 5. Januar2002 zuzuordnen. Ein anteiliger Betrag der auf diese Tage entfallenden Um-satzsteigerung von mindestens 25 bis 50 Mio. 0n1.2.(345-n*%67&h-mittag und den Abend des 4. Januar sowie den 5. Januar 2002; dabei sei da-von auszugehen, daß die Umsätze gerade an diesen Tagen besonders hochgewesen seien. Demgegenüber hätte die überwiegende Zahl der Einzelhändlerin dieser ohnehin umsatzschwachen Zeit infolge der Kaufzurückhaltung derVerbraucher bei der Euro-Umstellung beträchtliche Umsatzeinbußen hinneh-men müssen. Durch die Aktion habe die Schuldnerin zudem einen erheblichenImagegewinn erzielt. - 20 -2. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung greifennicht durch.a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrich-ter ein Ermessen zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 890Rdn. 17). Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahrennur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfreigewürdigt worden sind und ob von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweckunter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemachtworden ist.Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihrenZweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung vonOrdnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Ver-schuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung unddie Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshand-lungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nichtlohnen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; Köh-ler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386).b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. DieAufhebung des Rabattgesetzes führt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die einstwei-lige Verfügung nicht auf das Rabattgesetz gestützt war, sondern auf das wei-terhin geltende Verbot von Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG). Das Be-schwerdegericht hat zudem zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichenVerstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die Schuldnerin hat - 21 -die untersagte Verkaufsförderungsmaßnahme in Kenntnis und in Ausnutzungdes großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eineeinstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst hatte, eingeleitet. Die er-reichte Umsatzsteigerung hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung desOrdnungsgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Frage, ob auch der Gewinn eintaugliches Kriterium für die Bemessung von Ordnungsmitteln sein kann (beja-hend Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386; verneinend Teplitzky aaO Kap. 57Rdn. 34, jeweils m.w.N.), stellt sich hier - anders als die Rechtsbeschwerdemeint - nicht, weil das Beschwerdegericht nicht auf den erzielten Gewinn abge-stellt hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist auch unter Berück-sichtigung des Umstands, daß der Tatrichter vom Wegfall der Wiederholungs-gefahr ausgegangen ist, nicht unverhältnismäßig.C. Die Rechtsbeschwerde war danach auf Kosten der Schuldnerin zu-rückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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