BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 45 /14 vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts B . vom 26. Juni 2014 - 55 T 73/14 - wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: I. Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Amtsgericht den Antrag des A n- tragstellers zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Straf haft zu en t- lassen. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der A n- tragsteller am 13. Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landg e- richt mit Beschluss vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mi t einer weiteren " sofortigen Beschwerde " , die der Senat als Rechtsbeschwerde auslegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1 2 - 3 - Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung e i- nes Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revisi on nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechts - beschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Bes chluss vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6; BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 02.05.2014 - 5 C 1005/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2014 - 55 T 73/14 - 3
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