ECLI:DE:BGH:2016:070716BIZB45.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 45/15 vom 7. Juli 2016 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2 a) Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Pa r- teien einer Schiedsverein barung deren Geltung regelmäßig allein für den b e- treffenden Streitgegenstand aufheben. b) Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Au sscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesel l- schaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Ge sellschaft entsta n- dene Streitigkeiten finden. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 45/15 - OLG Hamm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Ki rchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen . Wert des Beschwerdegegenstands: 257 . 3 18 Gründe: I. Der Antragsteller war bis 1. Oktober 2009 Gesellschafter der Antrag s- gegnerin, einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und einer Steuerb e- raterin. Der Sozietätsvertrag enthält in § 15 folgende Schiedsklausel: Alle Streitigkeiten a us und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschlie ß- lich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Sozien und/oder zwischen einem oder mehreren Sozien einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Aussch luss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO nach der Maßgabe Anwendung, dass die Schiedsrichter bei einem deutschen Insolven z- gericht als Insolvenzverwalter bestellt sein müssen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 leitete die Antragsgegnerin g e- gen den Antragsteller ein Schiedsverfahren ein. In dem Schiedsverfahren macht sie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Antragsteller gelte nd. Der Anspruch bezieht sich auf den der früheren Beteiligungsquote des Antra g- 1 2 - 3 - stellers an der Sozietät entsprechenden Ausgleich etwaiger Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius U . K . wegen dessen Inan - spruchnahme durch den Sonder insolvenzverwalter der B . & D . B a. & S . GmbH auf Rückzahlung einer Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von etwa 11,4 Mio. Der Antragsteller hält das Schiedsverfahren für unzulässig. Seinen A n- trag auf Feststellung der Unzuläs sigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens hat d as Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bea n- tragt. II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hins ichtlich des in Rede stehenden Freistellungsanspruchs für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt: Zwischen den Parteien bestehe im Hinblick auf § 15 des Sozietätsve r- trags eine wirksame Schiedsvereinbarung , die nach Ausscheiden des Antra g- stellers aus d er Sozietät am 1. Oktober 2009 fort bestehe . Die Schiedsvereinb a- rung sei nicht konkludent aufgehoben worden, weil die Parteien einvernehmlich das Verfahren 2 O 149/13 vor dem Landgericht Hagen durchgeführt hätten. Regelmäßig könne die einvernehmliche Anrufu ng eines staatlichen Gerichts dahin gewertet werden, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollten. Besondere U m- stände, die stattdessen auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zu einer g e- n erellen Aufhebung der Schiedsvereinbarung schließen ließen, lägen nicht vor. Dagegen spreche vielmehr, dass Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Hagen Ansprüche aus der von den Parteien am 30. September 2009 abg e- schlossenen Ausscheidensvereinbarung g ewesen seien , die keine gesonderte Schiedsklausel enthalte. 3 4 5 - 4 - Die vom Antragsteller erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund sei unwirksam, da es an einem Kündigungsgrund fehle. Der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungs anspruch sei von der Schiedsvereinbarung umfasst. Er habe seine Grundlage in dem eh e- mals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 574 Abs. 2 , § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch von der Schied s- vereinbaru ng des Sozietätsvertrags erfasst wird. Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem A n- tragsteller in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der Sozietät . D ie se Streitigkeit steht im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Freistellungsanspruch beruht auf dem früheren gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien. Die Schiedsklausel soll ausdrücklich die in ihr bezeichnete n Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Sozietätsvertrags umfassen, so dass auch Streitigkeiten zwischen ausgeschiedenen Sozien wie dem Antragsteller und der Sozietät e r- fasst werden. 2. Anders als d ie Rechtsbeschwerde meint, steht dieser Auslegung der Schiedsvereinbarung nicht entgegen, dass die Parteien nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Sozietät das Verfahren 2 O 1 49/13 vor dem Landg e- richt Hagen geführt haben. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, d as Oberlandesg ericht habe das Verfa h- ren vor dem Landgericht Hagen nur dahin gewürdigt , es lasse keinen Schluss 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zur generellen Aufhebung der Schiedsvereinbarung zu. Es habe indes nicht beachtet, dass dieses nachträgl i- che Verhalten bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu berücksichtigen sei und a uf den schon bei ihrem Abschluss bestehenden Parteiwillen schließen lasse, nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Sozietät entsta n- dene Streitigkeiten von vornherein von der Schiedsvereinbarung auszunehmen . b) Das Verhalten der Parteien im Ve rfahren vor dem Landgericht Hagen könnte allerdings als Indiz für die Auslegung der Schiedsvereinbarung von vornherein nur Bedeutung erlangen , wenn die in diesem Gerichtsverfahren e r- hobenen Ansprüche von der Schiedsvereinbarung erfasst werden . Das ist inde s zumindest zweifelhaft. Die Ausscheidensvereinbarung enthält weder einen Verweis auf die Schiedsklausel in § 15 des So zietätsvertrags noch eine eigene Schiedsabrede. Sie regelt darüber hinaus in erheblichem Umfang die Verteilung von Umsätzen, die der Antr agsteller erst nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät für bereits zuvor erteilte, von ihm fortgeführte Mandate erzielt. Die Ge l- tung der Schiedsklausel für Ansprüche im Zusammenhang mit der Aussche i- densvereinbarung kann jedoch dahinstehen. c ) Das Oberl andesgericht , das die Geltung der Schiedsklausel für die vor dem Landgericht Hagen erhobenen Ansprüche stillschweigend unterstellt hat, hat angenommen, durch die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen G e- richts wollten die Parteien einer Schiedsvereinba rung deren Geltung regelm ä- ßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben . Diese Ansicht trifft zu (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, 49, 57; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 1032 Rn. 5; Lachmann, Han d- buc h für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. , Rn. 661 ; aA im Grundsatz , jedoch nicht im Fall einer für eine Mehrzahl von Verträgen etwa Sozietätsvertrag und Ausscheidensvereinbarung geltenden Schiedsklausel Kersting, SchiedsVZ 2013, 297, 299, 301 ). Besond ere Umstände, die im vorliegenden Fall zu einem 13 14 - 6 - abweichenden Auslegungsergebnis führen könnte n , hat das Oberlandes gericht verneint und sind vo m Antragsteller nicht dargelegt worden . d ) Unter diesen Umständen liegt es fern, in der einvernehmlichen Durc h- führung des Verfahrens vor dem Landgericht Hagen ein Indiz dafür zu erke n- nen, dass die Parteien mit dem Antragsteller nach dessen Ausscheiden aus der Sozietät entstandene Streitigkeiten generell von vornherein oder jedenfalls ab einvernehmlicher Verfahrens führung vor dem Landgericht Hagen nachträglich von der Schiedsklausel in § 15 des Sozietätsvertrags ausnehmen wollten. A l- le n falls könnte ein solcher Parteiwille hinsichtlich von Ansprüchen in Zusa m- menhang mit der separaten Ausscheidensvereinbarung in Betra cht kommen. Der hier in Rede stehende Freistellungsanspruch betrifft dagegen der Sache nach eine nachträgliche Korrektur der Gewinnbeteiligung des Antragstellers für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Sozietät. E r soll der Sozietät in dem Umfang haften, wie er über die Gewinnverteilung an vom Sozius K . erzielten Honoraren beteiligt war, d ie dieser zurückzahlen musste. 3. Damit hat das Oberlandesgericht zu Recht die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festg estellt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Au s- scheidens vereinbarung der Parteien von der Schiedsklausel des § 15 des So - zie t ätsvertrag erfasst wird. Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusa m- menhang erhobene Willkürvorwurf geht ins Leere. 15 16 - 7 - IV . Die Ko stenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2015 - 8 SchH 1/15 - 17
Full & Egal Universal Law Academy