BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 46/03 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick undDörrbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Potsdam vom14. Mai 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Worms, erwirkte im November 2000durch einen in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalt (im folgenden: Hauptbe-vollmächtigter), beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid gegen den Be-klagten, auf dessen Widerspruch der Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdamabgegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ließ - 3 -sich der Hauptbevollmächtigte der Klägerin durch einen in Potsdam ansässi-gen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten. Dem im Berufungsver-fahren unterlegenen Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Potsdamvom 30. Januar 2002 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht von der Berech-nung der Klägerin 92,60 nr !!"#$#&%(')+*,-.t-fallen, mit der Begründung abgesetzt, die Klägerin wäre gehalten gewesen,sogleich einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen. Diehiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht(Einzelrichter) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli-cher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser macht die Klägerin unteranderem geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen übersehen, wonach dieBearbeitung der Rechtsangelegenheit in der Niederlassung Mülheim an derRuhr erfolgt sei, es sich insoweit also um die Zuziehung eines "am Ort der Nie-derlassung" ansässigen Rechtsanwalts gehandelt habe.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statt-haft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entge-gen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die an- - 4 -gefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sieunter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-tern besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er dieBeurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als demgesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu be-achten (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003,1254, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 -BB 2003, 1200; vom 28. Mai 2003 - V ZB 47/02 - Umdruck S. 4); überdies hatdie Rechtsbeschwerde den Verstoß gerügt.III.Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisungan die Kammer kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 10. April2003 aaO). - 5 -Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.RinneWurmStreckSchlickDörr
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